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Der Genussaktionär kann, wie jeder andere Aktionär,
nicht gehalten werden, weitere Einlagen auf das Grund
kapital zu machen oder gar seine amortisierte Einlage
wieder zurückzuleisten. Aktien mit Nachschusspflicht kennt
das Obligationenrecht im Gegensatz zum deutschen HGB
nicht ] ). Immerhin zeigen die Erfahrungen der letzten Jahre,
dass des öftern ein Bedürfnis dazu vorhanden wäre 2 ). Ein
rechtlicher Zwang hierzu ist aber unzulässig. Die einzige
Möglichkeit, Aktien mit Nachschusspflicht, wenn auch mit
beschränkter, zu schaffen, ist gegeben, wenn der Nominal
betrag der Aktien nicht voll einbezahlt wird. Mit Vorliebe
werden dann diese Aktien nur bis zu 50 °/o liberiert, damit
sie auf Inhaber ausgestellt werden können. In diesem Falle
wird das Grundkapital derart bemessen, dass die Einzahlung
der ersten 50 % den vorläufigen Kapitalbedarf deckt. Die
ausstehenden weiteren 50 % können als Zubusse angesehen
werden. Es steht nichts im Wege, solche Aktien auch zu
amortisieren, obgleich uns ein solcher Fall in der Praxis
nicht bekannt ist. Die Pflicht, die übrigbleibenden 50 %
nachzuleisten, bleibt jedenfalls bestehen 8 ), denn eine Amorti
sation der noch nicht einbezahlten Einlage ist undenkbar.
Eine Amortisation derartiger Aktien scheint nicht angezeigt;
es wäre ratsam, vorher eine Reduktion des Aktienkapitals
um den nicht einbezahlten Betrag vorzunehmen.
Es ist ferner leicht denkbar, dass eine Gesellschaft,
welche ihre Aktien amortisiert hat, in Zahlungsschwierig
keiten gerät und neuer Gelder dringend bedürftig ist. Es
*) HGB § 212, welche Leistungen aber nicht in Geld bestehen
dürfen. Die Amortisation ändert nichts an diesen Verhältnissen.
z ) Das zeigt auch die vielfach vorkommende Schaffung von
Prioritätsaktien durch Nachzahlung einer bestimmten Summe, wobei
von der Gesellschaft aus indirekt ein grosser Zwang ausgeübt wird.
Cf. v. Waldkirch, 1. c., 680 ff.
s ) Würden die übrigbleibenden 50% wirklich später einmal
eingefordert, so hätten wir dann Aktien, deren halber Nominalbetrag
amortisiert wurde.
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