Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Der Genussaktionär kann, wie jeder andere Aktionär, 
nicht gehalten werden, weitere Einlagen auf das Grund 
kapital zu machen oder gar seine amortisierte Einlage 
wieder zurückzuleisten. Aktien mit Nachschusspflicht kennt 
das Obligationenrecht im Gegensatz zum deutschen HGB 
nicht ] ). Immerhin zeigen die Erfahrungen der letzten Jahre, 
dass des öftern ein Bedürfnis dazu vorhanden wäre 2 ). Ein 
rechtlicher Zwang hierzu ist aber unzulässig. Die einzige 
Möglichkeit, Aktien mit Nachschusspflicht, wenn auch mit 
beschränkter, zu schaffen, ist gegeben, wenn der Nominal 
betrag der Aktien nicht voll einbezahlt wird. Mit Vorliebe 
werden dann diese Aktien nur bis zu 50 °/o liberiert, damit 
sie auf Inhaber ausgestellt werden können. In diesem Falle 
wird das Grundkapital derart bemessen, dass die Einzahlung 
der ersten 50 % den vorläufigen Kapitalbedarf deckt. Die 
ausstehenden weiteren 50 % können als Zubusse angesehen 
werden. Es steht nichts im Wege, solche Aktien auch zu 
amortisieren, obgleich uns ein solcher Fall in der Praxis 
nicht bekannt ist. Die Pflicht, die übrigbleibenden 50 % 
nachzuleisten, bleibt jedenfalls bestehen 8 ), denn eine Amorti 
sation der noch nicht einbezahlten Einlage ist undenkbar. 
Eine Amortisation derartiger Aktien scheint nicht angezeigt; 
es wäre ratsam, vorher eine Reduktion des Aktienkapitals 
um den nicht einbezahlten Betrag vorzunehmen. 
Es ist ferner leicht denkbar, dass eine Gesellschaft, 
welche ihre Aktien amortisiert hat, in Zahlungsschwierig 
keiten gerät und neuer Gelder dringend bedürftig ist. Es 
*) HGB § 212, welche Leistungen aber nicht in Geld bestehen 
dürfen. Die Amortisation ändert nichts an diesen Verhältnissen. 
z ) Das zeigt auch die vielfach vorkommende Schaffung von 
Prioritätsaktien durch Nachzahlung einer bestimmten Summe, wobei 
von der Gesellschaft aus indirekt ein grosser Zwang ausgeübt wird. 
Cf. v. Waldkirch, 1. c., 680 ff. 
s ) Würden die übrigbleibenden 50% wirklich später einmal 
eingefordert, so hätten wir dann Aktien, deren halber Nominalbetrag 
amortisiert wurde. 
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