Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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1.  Genussaktien,  welche  wirkliche  Aktien  sind,  die
aber  nur  entstehen  können  durch  Amortisation  von  Stammresp.
  Prioritätsaktien,  und  im  Gegensatz  zu  diesen  auch
Kapitalaktien  genannt  werden.  Es  kann  ausnahmsweise
Vorkommen,  dass  an  Stelle  von  amortisierten  Aktien  Genussscheine ­
  verabfolgt  werden,  die  nur  Forderungsrechte
verbriefen.  Im  Zweifel  muss  jedoch  die  Aktiennatur  dieser
Scheine  präsumiert  werden;  oder
2.  Genussscheine  (auch  Genussobligationen  genannt),
die  nur  die  Forderungsrechte  darstellen  und  sich  dadurch
charakterisieren,  dass  die  Realisierung  ihrer  Ansprüche,
welche  sie  in  Konkurrenz  mit  den  Aktionären  geltend
machen  können  oder,  nachdem  diese  gewisse  Bezüge  für
sich  vorweg  genommen  haben,  an  das  Vorhandensein  von
Reingewinn  geknüpft  ist.  Entstehungsgrund  und  Verwendung ­
  sind  hier  im  Gegensatz  zu  den  Genussaktien  äusserst
mannigfaltig.
            
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