Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Vereinzelt kommt es vor, dass die Genussscheine nicht 
gleich verwertet, sondern vorläufig als Reserve zurück 
behalten und erst nach und nach, je nach Bedarf auf irgend 
eine Weise abgegeben werden 1 ). 
Die Mängel, welche den Prioritätsaktien anhaften, 
können durch Emission von Genussscheinen vermieden 
werden. «Die vermögensrechtlichen Vergünstigungen der 
Besitzer der auszugebenden oder bereits ausgegebenen Ak 
tien werden hierbei auf mehrere Urkunden statutarisch 
verteilt in der Weise, dass die Aktienurkunde ein gewöhn 
liches Aktienrecht wie sonst auch vorstellt, daneben aber 
der Genussschein noch besondere Vermögensrechte selb 
ständig in sich aufnimmt, die zumeist für sich auch ohne 
Aktienurkunde jederzeit an Dritte abgetreten werden 
können» 2 ). 
Die Reihe der verschiedenen Verwendungsarten der 
Genussscheine ist mit dieser kurzen Aufzählung keines 
wegs erschöpft. Sie ermöglichen Kombinationen, die so 
mannigfaltig sind wie die Praxis selbst, aus der sie ent 
sprossen. 
Die Genussscheine haben neben vielen Vorteilen, die 
sie bieten, auch verschiedene Nachteile zur Folge, wie es 
teilweise die angeführten Beispiele erkennen lassen. Trotz 
der grossen Ähnlichkeit zwischen Genussschein und Aktie 
sind ihre Interessen nicht identisch. Bei jeder Änderung 
der ursprünglichen Konstitution der Aktiengesellschaft 
geraten Aktionäre und Genussscheininhaber miteinander 
in Konflikt. Das BG setzt diesen Interessenunterschied, 
wie folgt, auseinander: «Tant que les bons et les actions 
ordinaires sont dans les niemes mains, l'inferet dtait con- 
fondu; c’est-ä-dire que ce que l’actionnaire pouvait perdre 
d’un cötö, il pouvait le gagner de l’autre. Mais du mo- 
ment oü les titres ont pass6 dans des mains differentes, 
') Lecouturier, 1. c., n° 6. 
2 ) Ortmann, 1. c., 36; auch Winter, 1. c., 38; Staub, 1. c., 549.
	        
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