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Vereinzelt kommt es vor, dass die Genussscheine nicht
gleich verwertet, sondern vorläufig als Reserve zurück
behalten und erst nach und nach, je nach Bedarf auf irgend
eine Weise abgegeben werden 1 ).
Die Mängel, welche den Prioritätsaktien anhaften,
können durch Emission von Genussscheinen vermieden
werden. «Die vermögensrechtlichen Vergünstigungen der
Besitzer der auszugebenden oder bereits ausgegebenen Ak
tien werden hierbei auf mehrere Urkunden statutarisch
verteilt in der Weise, dass die Aktienurkunde ein gewöhn
liches Aktienrecht wie sonst auch vorstellt, daneben aber
der Genussschein noch besondere Vermögensrechte selb
ständig in sich aufnimmt, die zumeist für sich auch ohne
Aktienurkunde jederzeit an Dritte abgetreten werden
können» 2 ).
Die Reihe der verschiedenen Verwendungsarten der
Genussscheine ist mit dieser kurzen Aufzählung keines
wegs erschöpft. Sie ermöglichen Kombinationen, die so
mannigfaltig sind wie die Praxis selbst, aus der sie ent
sprossen.
Die Genussscheine haben neben vielen Vorteilen, die
sie bieten, auch verschiedene Nachteile zur Folge, wie es
teilweise die angeführten Beispiele erkennen lassen. Trotz
der grossen Ähnlichkeit zwischen Genussschein und Aktie
sind ihre Interessen nicht identisch. Bei jeder Änderung
der ursprünglichen Konstitution der Aktiengesellschaft
geraten Aktionäre und Genussscheininhaber miteinander
in Konflikt. Das BG setzt diesen Interessenunterschied,
wie folgt, auseinander: «Tant que les bons et les actions
ordinaires sont dans les niemes mains, l'inferet dtait con-
fondu; c’est-ä-dire que ce que l’actionnaire pouvait perdre
d’un cötö, il pouvait le gagner de l’autre. Mais du mo-
ment oü les titres ont pass6 dans des mains differentes,
') Lecouturier, 1. c., n° 6.
2 ) Ortmann, 1. c., 36; auch Winter, 1. c., 38; Staub, 1. c., 549.