Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
daß in einem Metallwerk, das in Konkurs geriet, den Arbeitern der 
Lohn schon längere Zeit in Wechseln ausbezahlt worden war, die 
nicht eingelöst wurden. Verallgemeinern lassen sich solche Vorkomm 
nisse durchaus nicht. 
Die Art der Abrechnung und Lohnzahlung muß in Fabrikbetrieben 
durch die Arbeitsordnung, natürlich im Rahmen der gesetzlichen Vor 
schriften, geregelt sein, so daß der Arbeiter über die Grundlagen der 
Lohnberechnung nicht im unklaren bleibt. Beim Bergwerksbetriebe 
kommen dazu noch Vorschriften über die Kennzeichnung des Raum 
inhalts und des Eigengewichts der Fördergefäße, sofern diese — bei 
Gedingearbeiten — der Lohnabrechnung zugrunde gelegt werden. Der 
artige Bestimmungen, die dem Arbeiter Klarheit über die Grundlagen 
der Lohnabrechnung geben sollen, finden sich auch sonst. So ist in 
Belgien durch Gesetz vom 30. Juli 1901 vorgeschrieben, daß bei Aus 
zahlung von Stücklöhnen dem Arbeiter eine schriftliche Abrechnung 
übergeben werden muß. In England muß nach einem Gesetz von 
1895 in der Textilindustrie und infolge seiner Ausdehnung bei der 
Herstellung von Wagengeschirren und gewissen Eisenwaren und Kon 
fektionsartikeln jedem auf Stücklohn gestellten Arbeiter bei Ausgabe 
der Arbeit eine genaue schriftliche Angabe über die erforderliche Ar 
beitsleistung und den entsprechenden Lolmbetrag gemacht werden; 
in gewissen Fällen genügt der Aushang der Lohnsätze an sichtbarer 
und zugänglicher Stelle. 
Mit den Vorschriften über die Barzahlung der Löhne hat die Ge 
setzgebung die Naturallöhnung nicht überhaupt beseitigen wollen. In 
gewissen Verhältnissen, z. B. bei der Schiffsmannschaft, in der Land 
wirtschaft und beim Gesinde, für die alle nicht die Gewerbeordnungen 
gelten, sind Naturallöhne nicht ganz zu entbehren. Aber auch in 
Bergwerken, Fabriken, Handwerksbetrieben usw. wird nicht selten 
der Geldlohn durch Naturalleistungen ergänzt. Nicht die Verwendung 
von Naturalleistungen bei der Lohnzahlung überhaupt, wohl aber die 
mißbräuchliche Ausnutzung der Gewährung von Naturalleistungen zur 
Ausbeutung und zur Vernichtung der wirtschaftlichen Bewegungsfrei 
heit des Arbeiters sucht die Gesetzgebung in vielen Kulturstaaten zu 
bekämpfen und hat deshalb die Vorschriften über die Barzahlung der 
Löhne noch verschiedentlich ergänzt. Es handelt sich hier um einen 
Mißbrauch, der schon eine lange Geschichte hat und unter dem Namen 
Trucksystem keineswegs rühmlich bekannt ist. Im Bergbau und nament 
lich in der Hausindustrie hat das System sich früh entwickelt. Aber 
auch im Handwerk und in der Industrie hat es sich weit verbreitet. 
In der Hausindustrie ist es noch jetzt viel in Anwendung. Man darf 
wohl annehmen, daß die Entlohnung in Waren in verkehrsarmen 
Gegenden anfänglich in guter Absicht entstanden ist. Aber sie nahm
	        
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