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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
daß in einem Metallwerk, das in Konkurs geriet, den Arbeitern der
Lohn schon längere Zeit in Wechseln ausbezahlt worden war, die
nicht eingelöst wurden. Verallgemeinern lassen sich solche Vorkomm
nisse durchaus nicht.
Die Art der Abrechnung und Lohnzahlung muß in Fabrikbetrieben
durch die Arbeitsordnung, natürlich im Rahmen der gesetzlichen Vor
schriften, geregelt sein, so daß der Arbeiter über die Grundlagen der
Lohnberechnung nicht im unklaren bleibt. Beim Bergwerksbetriebe
kommen dazu noch Vorschriften über die Kennzeichnung des Raum
inhalts und des Eigengewichts der Fördergefäße, sofern diese — bei
Gedingearbeiten — der Lohnabrechnung zugrunde gelegt werden. Der
artige Bestimmungen, die dem Arbeiter Klarheit über die Grundlagen
der Lohnabrechnung geben sollen, finden sich auch sonst. So ist in
Belgien durch Gesetz vom 30. Juli 1901 vorgeschrieben, daß bei Aus
zahlung von Stücklöhnen dem Arbeiter eine schriftliche Abrechnung
übergeben werden muß. In England muß nach einem Gesetz von
1895 in der Textilindustrie und infolge seiner Ausdehnung bei der
Herstellung von Wagengeschirren und gewissen Eisenwaren und Kon
fektionsartikeln jedem auf Stücklohn gestellten Arbeiter bei Ausgabe
der Arbeit eine genaue schriftliche Angabe über die erforderliche Ar
beitsleistung und den entsprechenden Lolmbetrag gemacht werden;
in gewissen Fällen genügt der Aushang der Lohnsätze an sichtbarer
und zugänglicher Stelle.
Mit den Vorschriften über die Barzahlung der Löhne hat die Ge
setzgebung die Naturallöhnung nicht überhaupt beseitigen wollen. In
gewissen Verhältnissen, z. B. bei der Schiffsmannschaft, in der Land
wirtschaft und beim Gesinde, für die alle nicht die Gewerbeordnungen
gelten, sind Naturallöhne nicht ganz zu entbehren. Aber auch in
Bergwerken, Fabriken, Handwerksbetrieben usw. wird nicht selten
der Geldlohn durch Naturalleistungen ergänzt. Nicht die Verwendung
von Naturalleistungen bei der Lohnzahlung überhaupt, wohl aber die
mißbräuchliche Ausnutzung der Gewährung von Naturalleistungen zur
Ausbeutung und zur Vernichtung der wirtschaftlichen Bewegungsfrei
heit des Arbeiters sucht die Gesetzgebung in vielen Kulturstaaten zu
bekämpfen und hat deshalb die Vorschriften über die Barzahlung der
Löhne noch verschiedentlich ergänzt. Es handelt sich hier um einen
Mißbrauch, der schon eine lange Geschichte hat und unter dem Namen
Trucksystem keineswegs rühmlich bekannt ist. Im Bergbau und nament
lich in der Hausindustrie hat das System sich früh entwickelt. Aber
auch im Handwerk und in der Industrie hat es sich weit verbreitet.
In der Hausindustrie ist es noch jetzt viel in Anwendung. Man darf
wohl annehmen, daß die Entlohnung in Waren in verkehrsarmen
Gegenden anfänglich in guter Absicht entstanden ist. Aber sie nahm