Das Jahr 1916 erlangte für die Volks-Unfallversicherung
dadurch eine besondere Bedeutung, daß in seinem Verlauf
die ■ größte und bedeutendste Volks-Lebensversicherungs
Gesellschaft des Kontinents, nämlich die „Victoria zu Berlin“
durch ihr Tochter-Institut, die „Victoria, Feuerversicherungs-
Akt.-Ges.“, die verbundene Unfall- und Sterbegeldversicherung
aufnehmen ließ. Wenn allerdings in einem Teile der Fach
presse die Einführung der „Victoria“ als bahnbrechende
Neuerung auf diesem Gebiet angekündigt wurde, so mußte
dies Befremden erregen, nachdem die Pioniertätigkeit der
beiden Hamburger-Gesellschaften auf diesem Gebiete der
„Victoria“ weder unbekannt geblieben sein konnte, noch
totgeschwiegen werden durfte.
Im großen und ganzen ist die Versicherungsform der
„Victoria“ mit dem Vorbild der „Hamburg-Mannheimer“ über
einstimmend; es sollen deshalb hier nur die Besonderheiten
hervorgehoben werden.
Die Einheitssümmeu für die Unfallversicherung sind
M. 1500.— für den Todesfall neben M. 200.— bis M. 1000.—
für den Invaliditätsfall.
Die höchst zulässige Versicherungssumme ist das Zehn
fache hiervon. Eine Begrenzung der Gesamtleistung für den
Katastrophenfall ist nicht vorgesehen.
Bei Teilinvalidität wird genau der Invaliditätsgrad ent
schädigt, der unter Berücksichtigung der Berufstätigkeit des
Verletzten auf den Unfall hin eingetreten ist, jedoch unter
Ausschluß jeglicher Entschädigung für niedrigere als 25%
Teilinvalidität; ist also der Versicherte auf der einen Seite
gegenüber der „Hamburg-Mannheimer“ besser gestellt, insofern
Abstufung nach fünf Invaliditätsgraden nicht vorgesehen ist,
so erhält er andererseits auch bei Gliedverlusten, die unter
25 o/o einzuschätzen sind, keine Entschädigungsleistung.
Die Einheitsprämie ist wöchentlich M. 0.25, die binnen einer
Frist von 8 Wochen vom Fälligkeitstage ab zu entrichten ist.
Die Lebensversicherungssumme, die gleich der Summe der
Beiträge vom zweiten Jahre ab, mindestens aber M. 150.—
für je M. 0.25 Wochenbeitrag beträgt, wird beim Tode,
spätestens aber bei Vollendung des 85. Lebensjahres fällig.