fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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wird, ist der Gesetzgeber in der Festsetzung der Höhe der Versicherungsleistungen 
freier. Auch hier wird er zwar auf den Zweck der Einrichtung Rücksicht nehmen 
und Leistungen festsetzen müssen, die ihr noch einen realen Wert geben, 
daneben aber doch weitgehend sich den zur Verfügung stehenden Mitteln an- 
zupassen haben. Immerhin wird er, bei aller Würdigung der Finanzierungsmög- 
lichkeiten, nicht zu Leistungen greifen dürfen, die so niedrig sind, dass die 
Versicherung ihren sozialen Zweck nicht mehr erfüllen kann oder dass sich 
die Durchführung des Werkes als Versicherung mit Beiträgen der Einzelnen 
nicht mehr rechtfertigt und es sich besser lohnen würde, überhaupt zu einer 
unentgeltlichen, rein aus Staatsmitteln finanzierten Fürsorge überzugehen. 
Das sind die Grenzen, innerhalb derer sich der Gesetzgeber zu bewegen hat. 
Jedenfalls wird er aber bei der Ausgestaltung der Versicherung die Trag- 
fähigkeit der Volkswirtschaft im ganzen und in ihren Teilen im Auge be- 
halten müssen. Es erscheint deshalb zweckmässig, bei dieser Auseinandersetzung 
zunächst die Art der Verteilung der Versicherungslast und die massgebenden 
finanziellen und wirtschaftlichen Faktoren zu behandeln, um erst darnach die 
Leistungen der Versicherung festzusetzen. 
2. Die Aufbringung der Mittel für die Versicherung. ; 
a. Die Beiträge der Versicherten. 
Art. 3410ter der Bundesverfassung schreibt vor, dass die finanziellen Lei- 
stungen des Bundes und der Kantone an die Alters- und Hinterlassenenver- 
sicherung sich auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfes belaufen 
dürfen. Damit ist zugleich ausgesprochen, dass die Einrichtung den Charakter 
einer Versicherung tragen müsse und dass mindestens die Hälfte des Bedarfes 
durch die Gemeinschaft der Versicherten selber, eventuell unter Zuzug von 
Leistungen Dritter, mit Ausnahme des Staates, zur Hauptsache aber durch 
Beiträge jedes einzelnen Versicherten zu decken ist. Eine Erörterung über die 
Aufbringung der Versicherungslast hat demgemäss in erster Linie von der Bei- 
tragsleistung der einzelnen Versicherten auszugehen. . Im übrigen ist zu prüfen, 
ob neben den Beiträgen der Versicherten noch Beiträge anderer Personen zu 
erheben sind und eventuell in welchem Masse, und schliesslich werden die 
Form sowie der Umfang der Beteiligung des Staates an der Tragung der Ver- 
sicherungslast zu erörtern sein. 
Was speziell diese letztere Frage betrifft, so sind verschiedene Wege 
denkbar, welche auf die Versicherungsbeiträge des einzelnen Versicherten 
einwirken können und deshalb in diesem Zusammenhange in Kürze zu streifen 
sind. So wäre es möglich, diese Beiträge relativ hoch zu halten und dafür 
einen entsprechend hohen Gegenwert als Versicherungsleistung auszuzahlen, 
in der Meinung, dass der Staat bei denjenigen Versicherten, welche nicht in 
der Lage sind, den vollen Beitrag zu bezahlen, einen Teil daran zu übernehmen 
hätte. Es wäre auch möglich, so vorzugehen, dass die Versicherung mit relativ 
geringen Beiträgen der Versicherten finanziert wird, während der Staat die
	        
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