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wird, ist der Gesetzgeber in der Festsetzung der Höhe der Versicherungsleistungen
freier. Auch hier wird er zwar auf den Zweck der Einrichtung Rücksicht nehmen
und Leistungen festsetzen müssen, die ihr noch einen realen Wert geben,
daneben aber doch weitgehend sich den zur Verfügung stehenden Mitteln an-
zupassen haben. Immerhin wird er, bei aller Würdigung der Finanzierungsmög-
lichkeiten, nicht zu Leistungen greifen dürfen, die so niedrig sind, dass die
Versicherung ihren sozialen Zweck nicht mehr erfüllen kann oder dass sich
die Durchführung des Werkes als Versicherung mit Beiträgen der Einzelnen
nicht mehr rechtfertigt und es sich besser lohnen würde, überhaupt zu einer
unentgeltlichen, rein aus Staatsmitteln finanzierten Fürsorge überzugehen.
Das sind die Grenzen, innerhalb derer sich der Gesetzgeber zu bewegen hat.
Jedenfalls wird er aber bei der Ausgestaltung der Versicherung die Trag-
fähigkeit der Volkswirtschaft im ganzen und in ihren Teilen im Auge be-
halten müssen. Es erscheint deshalb zweckmässig, bei dieser Auseinandersetzung
zunächst die Art der Verteilung der Versicherungslast und die massgebenden
finanziellen und wirtschaftlichen Faktoren zu behandeln, um erst darnach die
Leistungen der Versicherung festzusetzen.
2. Die Aufbringung der Mittel für die Versicherung. ;
a. Die Beiträge der Versicherten.
Art. 3410ter der Bundesverfassung schreibt vor, dass die finanziellen Lei-
stungen des Bundes und der Kantone an die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung sich auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfes belaufen
dürfen. Damit ist zugleich ausgesprochen, dass die Einrichtung den Charakter
einer Versicherung tragen müsse und dass mindestens die Hälfte des Bedarfes
durch die Gemeinschaft der Versicherten selber, eventuell unter Zuzug von
Leistungen Dritter, mit Ausnahme des Staates, zur Hauptsache aber durch
Beiträge jedes einzelnen Versicherten zu decken ist. Eine Erörterung über die
Aufbringung der Versicherungslast hat demgemäss in erster Linie von der Bei-
tragsleistung der einzelnen Versicherten auszugehen. . Im übrigen ist zu prüfen,
ob neben den Beiträgen der Versicherten noch Beiträge anderer Personen zu
erheben sind und eventuell in welchem Masse, und schliesslich werden die
Form sowie der Umfang der Beteiligung des Staates an der Tragung der Ver-
sicherungslast zu erörtern sein.
Was speziell diese letztere Frage betrifft, so sind verschiedene Wege
denkbar, welche auf die Versicherungsbeiträge des einzelnen Versicherten
einwirken können und deshalb in diesem Zusammenhange in Kürze zu streifen
sind. So wäre es möglich, diese Beiträge relativ hoch zu halten und dafür
einen entsprechend hohen Gegenwert als Versicherungsleistung auszuzahlen,
in der Meinung, dass der Staat bei denjenigen Versicherten, welche nicht in
der Lage sind, den vollen Beitrag zu bezahlen, einen Teil daran zu übernehmen
hätte. Es wäre auch möglich, so vorzugehen, dass die Versicherung mit relativ
geringen Beiträgen der Versicherten finanziert wird, während der Staat die