:■ 70 ======================
Dritter Abschnitt.
§ 27.
Ein Lachverständiger im Zinne des § 1 u. ff., welcher die ihm
abliegenden Pflichten verletzt, hat die ehrengerichtliche Bestrafung
verwirkt.
§ 28.
Die Strafen sind:
1) Warnung,
2) verweis,
3) Geldstrafe,
4) Busschließung aus der Kammer.
8 29.
Ist gegen den Sachverständigen wegen der gleichen Pflicht
verletzung die öffentliche Klage erhoben, so ist das ehrengerichtliche
Verfahren nicht zu eröffnen oder auszusetzen.
Ist im Strafverfahren auf Freisprechung erkannt, so findet
wegen derjenigen Tatsachen, welche in diesem zur Erörterung ge
kommen sind, ein ehrengerichtliches Verfahren nur insofern statt,
als dieselben an sich und unabhängig van dem Tatbestand einer
im Strafgesetze vorgesehenen Handlung die ehrengerichtliche Bestra
fung begründen.
Ist im Strafverfahren eine Verurteilung erfolgt, so beschließt
das Ehrengericht, ob außerdem das ehrengerichtliche Verfahren zu
eröffnen oder fortzusetzen sei.
Kann im Strafverfahren eine Hauptverhandlung nicht stattfin
den, weil der Angeklagte abwesend ist, so findet die Vorschrift des
Absatzes l keine Anwendung.
8 30.
Soweit dieses Gesetz nichts abweichendes bestimmt, finden auf
das ehrengerichtliche Verfahren die Vorschriften der Strafprozeß
ordnung über das Verfahren in den zur Zuständigkeit der Land
gerichte gehörigen Strafsachen und die Vorschriften der §§ 156
No. II 177 186 bis 200 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent
sprechende Anwendung.
8 31.
Der Vorstand entscheidet im ehrengerichtlichen Verfahren als
Ehrengericht in der Besetzung von 5 Mitgliedern. Dasselbe besteht
aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und 3 an
dern Mitgliedern des Vorstandes. Der Vorstand prahlt die letzteren
und bestimmt die Reihenfolge, in welcher die übrigen Mitglieder
als Stellvertreter zu berufen find.
8 32.
Zuständig ist das Ehrengericht der Kammer, welcher der An
geschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage angehört.