Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

73  —  -
Beeidigung  verweigern,  erfolgt  auf  Ersuchen  durch  das  Amtsgericht
in  dessen  Bezirk  dieselben  ihren  Wohnsitz  und  in  Ermangelung  eines
solchen  ihren  Aufenthalt  haben.
8  51.
Die  Aussage  eines  außerhalb  der  Hauptverhandlung  vernommenen ­
  Zeugen  oder  Sachverständigen,  dessen  Vernehmung  nicht  in  der
Hauptverhandlung  erfolgen  muß,  ist,  sofern  es  die  Staatsanwaltschaft ­
  oder  der  Angeklagte  beantragt,  oder  das  Ehrengericht  es
für  erforderlich  erachtet,  zu  verlesen.
8  52.
5ür  die  Verhandlung  und  Entscheidung  des  Rechtsmittels  der
Beschwerde  ist  das  Gberlandesgericht  zuständig.
8  53
Gegen  die  Urteile  des  Ehrengerichtes  ist  die  Berufung  an
den  Lhrengerichtshof  zulässig.
Der  Lhrengerichtshof  besteht  aus  dem  Präsidenten,  des  Gberlandes-
  resp.  Landgerichts  als  Vorsitzenden,  drei  Mitgliedern  des
Dberlandes-  resp.  Landgerichts  und  drei  Mitgliedern  der  Kammer.
8  54.
Die  Mitglieder  des  Gerichts  werden  nach  den  Vorschriften  der
88  62,  63  133  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  bestimmt.
Die  Mitglieder  der  Kammer  werden  vor  Beginn  des  Geschäftsjahres ­
  auf  die  Dauer  desselben  von  der  Kammer  gewählt.  Sie  dürfen
nicht  dem  Vorstande  der  Kammer  angehören.
Sn  gleicher  Weise  werden  3  Vertreter  der  Mitglieder  des  Gerichts
und  3  Stellvertreter  der  Mitglieder  der  Kammer  bestimmt.
Aus  die  Vertretung  des  Präsidenten  findet  die  Vorschrift  des
8  65  Abs.  2  des  Gerichtsverfafsungsgesetzes  entsprechende  Anwendung. ­

8  55.
Auf  das  Verfahren  in  der  Beschwerdeinstanz  und  in  der
Berufungsinstanz  finden  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung
und  die  88  45,  46,  Abs.  l,  47,  49—51  dieses  Gesetzes  entsprechende
Anwendung.
8  56.
Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  werden  von  der
Staatsanwaltschaft  bei  dem  Gberlandesgericht  bezw.  Landgericht
wahrgenommen.
8  57.
Für  das  Verfahren  werden  weder  Gebühren  noch  Stempel,
sondern  nur  bare  Auslagen  in  Ansatz  gebracht.
Der  Betrag  der  Kosten  ist  von  dem  Vorsitzenden  festzustellen.
Die  Festsetzung  ist  vollstreckbar.
Kosten,  welche  weder  dem  Angeschuldigten  noch  einem  Dritten
auferlegt  werden,  oder  von  dem  verpflichteten  nicht  eingezogen
werden  können,  fallen  der  Kammer  zur  Last.  Dieselbe  hastet  den
Zeugen  und  Sachverständigen  für  die  ihnen  zukommenden  Entschä-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.