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dingungen im gleichem Umfange, wie in Strafsachen die Staatskasse.
Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsortes der geladenen Personen
ist denselben auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen.
Die Hinterlegung der gesetzlichen Entschädigung für Personen,
welche von dem Angeklagten unmittelbar Leladen sind, erfolgt bei
dem Schriftführer des Vorstandes.
_§ 58.
Ausfertigungen und Auszüge der Urteile des Ehrengerichtes sind
von dem Schriftführer des Vorstandes zu erteilen.
8 59.
Die Ausschließung aus der Kammer tritt mit der Rechtskraft des
Urteils ein. Dieselbe wird von dem Schriftführer des Vorstandes
unter Mitteilung einer mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel derjenigen
Stelle, die den verurteilten vereidigt hat, und dem zuständigen
Oberlandes- resp. Landgericht mitgeteilt. Die Löschung des verurteilten
Sachverständigen in der Liste der vereideten Sachverständigen
muß hierauf ohne Weiteres erfolgen.
8 60.
Geldstrafen fließen zur Kasse der Kammer.
Die Vollstreckung der eine Geldstrafe aussprechenden Entscheidung
erfolgt auf Grund einer von dem Schriftführer des
Vorstandes erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
versehenen beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach den
Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.
Dasselbe gilt von der Vollstreckung der die Kosten festsetzenden
Verfügung.
Die Vollstreckung wird von dem Schriftführer des Vorstandes
betrieben.