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Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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Bibliographic data

fullscreen: Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

Monograph

Identifikator:
1002734533
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-15765
Document type:
Monograph
Author:
Schloesser, Robert http://d-nb.info/gnd/117329711
Title:
Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung
Place of publication:
Mannheim
Publisher:
J. Bensheimer
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (217 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Einführung
  • Zweites Kapitel. Die Güterbeschaffung der Konsumgenossenschaften
  • Drittes Kapitel. Die Güterverteilung der Konsumgenossenschaften
  • Viertes Kapitel. Entwicklungstendenzen und Entwicklungsmöglichkeiten

Full text

213 
Bezirks teilzunehmen, sowie bei der Beaufsichtigung der Vertriebsstellen, bei 
der genossenschaftlichen Agitation und den Inventuren mitzuwirken. 
Die Mitwirkung bei der Beaufsichtigung der Vertrieb s- 
st e l l e n und bei den Inventuren wird durch eine von Vorstand und 
Aussichtsrat der Genossenschaft aufzustellende und der Genehmigung des Ge 
nossenschaftsrats unterliegende Geschäftsanweisung geregelt. 
Ueber seine Beschlüsse und die Ergebnisse seiner Tätigkeit hat der Ge 
nossenschaftsrat durch von ihm dazu zu bestimmende Mitglieder in den ordent 
lichen Generalversammlungen der Genossenschaft regelmäßig Bericht zu er 
statten. 
Außerdem haben die Mitglieder des Genossenschaftsrats über ihre Tätig 
keit und über die Beschlüsse der Generalversammlungen der Genossenschaft 
in den Versammlungen ihres Bezirks zu berichten. (§ 27.) 
VIII. Aufsichtsrat. 
Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern, die Genossen sein müssen. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Generalversammlung der 
Genossenschaft jeweils auf drei Jahre in einem Wahlgange gewählt. (§ 29.) 
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes in allen ihren 
Zweigen zu überwachen und sich zu diesem Zweck über den Gang der Ge 
schäfte stets unterrichtet zu halten. Insbesondere hat er die vom Vorstande 
nach der Geschäftsanweisung regelmäßig zu erstattenden Geschäftsübersichten, 
sowie die Jahresrechnnng und Bilanz zu prüfen und über letztere der Ge 
neralversammlung vor Genehmigung der Bilanz Bericht zu erstatten. Auch 
muß er bei der Revision durch den Verbandsrevisor mitwirken und in der 
nächsten Generalversammlung über deren Ergebnis berichten. 
Der Aufsichtsrat darf selbst oder durch einzelne von ihm ermächtigte 
Mitglieder von dem Vorstande jederzeit über alle Angelegenheiten der Ge 
nossenschaft Bericht und Aufklärung verlangen, von den Büchern, Schriften 
und Urkunden Einsicht nehmen und den Bestand der Kasse sowie die Bestände 
an Gütern, Wert- und Gcschäftspapieren untersuchen. Er kann die Vorstands 
mitglieder vorläufig, bis zur Entscheidung der demnächst zu berufenden Ge 
neralversammlung, von der Leitung der Geschäfte entfernen. In solchen 
Fällen hat er für deren einstweilige Fortführung durch Ernennung von Stell- 
aertretern zu sorgen, sowie alles sonst Erforderliche zu veranlassen. 
Der Aufsichtsrat hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies 
im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint. Das vom Aufsichts 
rate bei seiner Geschäftstätigkeit einzuhaltende Verfahren wird in einer 
besonderen Geschäftsanweisung geregelt, die von den Mitgliedern des Auf 
sichtsrats unterschrieben sein muß. Die Aufsichtsratsmitglieder können die 
Ausführung ihrer Obliegenheiten andern Personen nicht übertragen. (8 31.) 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben die Sorgfalt eines ordentlichen 
Geschäftsmannes anzuwenden. Bei Verletzung ihrer Obliegenheiten haften sie 
der Genossenschaft persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen 
Schaden. (§ 32.) 
IX. Der V o r st a n d. 
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern/) die Genossen sein müssen. 
Mitglieder des Aufsichtsrats, Angestellte und Lieferanten der Genossenschaft 
') In der Regel Geschäftsführer, Kassierer und Kontrolleur genannt.
	        

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Die Konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, Ihre Technik Und Wirtschaftliche Bedeutung. J. Bensheimer, 1914.
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