Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die deutsche Hausindustrie

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Hausindustrie

Monograph

Identifikator:
1003351123
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16006
Document type:
Monograph
Author:
Koch, Heinrich
Title:
Die deutsche Hausindustrie
Edition:
Zweite, bedeutend erweiterte Auflage
Place of publication:
M. Gladbach
Publisher:
Volksvereins-Verlag GmbH.
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (294 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Hausindustrie
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Begriff und Einteilung der Hausindustrie
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung der Hausindustrie
  • Drittes Kapitel. Umfang der Hausindustrie in Deutschland
  • Viertes Kapitel. Wirtschaftliche und soziale Zustände in er Hausindustrie
  • Fünftes Kapitel. Volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung der Hausindustrie
  • Sechstes Kapitel. Staatshilfe
  • Siebtes Kapitel. Selbsthilfe
  • Achtes Kapitel. Hilfe von aussenstehenden Kreisen
  • Index

Full text

258 
Anlagen 
Der Bundesrat kann vorfchrcibcn, dafz, foweit das Arbeitsentgelt in Preifen zum 
Ausdruck kommt, die Preife gemäjz Abf. I, 2 bekanntgegeben werden. 
Die Beftimmu'ngen des Bundesrats werden durch das Reichs-Gefetzblatt ver 
öffentlicht und dem Reichstage zur Kenntnisnahme vorgelegt. 
§ 4- Wer Arbeit für Hausarbeiter ausgibt, ift, foweit nicht die Ausgabe in Werk- 
ftätten der in § I Abf. I Satz 2 bezeichneten Art ftattfindet, verpflichtet, hierbei den 
jenigen, welche die Arbeit entgegennehmen, auf feine Koftcn Lohnbücher oder Arbeits 
zettel auszuhändigen, welche Art und Umfang der Arbeit fowie die dafür feftgefetzten 
Löhne oder Preife enthalten. Für das Ausarbeiten neuer Mufter gilt diefe Beftimmung 
nicht. 
Für einzelne Gewerbezweige, Betriebsarten oder befondere Gruppen von Be 
trieben oder Hausarbeitern kann der Bundesrat auf Antrag Beteiligter Ausnahmen 
gewähren. 
Soweit der Bundesrat auf Grund von § 114 a GO Lohnbücher oder Arbeitszettel 
vorgefchrieben hat, gelten die Vorfchriften des Abf. I, 2 nicht. 
§ 5. Die zuftändige Polizeibehörde kann auf Antrag der Gewerbeauffichtsbeamten 
durch Verfügung für einzelne Gewerbebetriebe hinfichtlich der Einrichtung der Be- 
triebsftätte und der Regelung des Betriebs in den im § 3 Abf. ! bezeichneten Räumen 
anordnen, was zur Vermeidung einer durch die Natur des Betriebs nicht gerecht 
fertigten Zeitverfäumnis der Hausarbeiter bei Empfangnahme oder Ablieferung 
Von Arbeit erforderlich und nach der Natur der Anlage ausführbar erfcheint. Für die 
Ausführung ift eine angemeffene Frift zu fetzen. 
Für Betriebe, die bei Erla|z diefes Gefetzes bereits beftehen, find, folange fie nicht 
erweitert oder wefentlich verändert werden, nur folche Anforderungen zuläffig, welche 
ohne unverhältnismäjzige Aufwendungen ausführbar find. 
Gegen die Verfügung ift binnen zwei Wochen die Befchwerde an die höhere Ver 
waltungsbehörde zuläffig; diefe entfeheidet endgültig. 
§ 6. Soweit fich in einzelnen Gewerbezweigen aus der Art der Befchäftigung 
Gefahren für Leben, Gefundheit oder Sittlichkeit ergeben, kann auf Antrag der Ge- 
werbeauffichtsbeamten die zuftändige Polizeibehörde durch Verfügung für einzelne 
Werkftätten diejenigen Maßnahmen anordnen, welche zur Durchführung der folgenden 
Grundfätze erforderlich find; 
1. Die Werkftätten, einfchliefzlich der Betriebsvorrichtungen, Mafchinen und Gc- 
rätfehaften, find fo einzurichten und zu unterhalten, da|z die Hausarbeiter 
gegen Gefahren für Leben und Gefundheit foweit gefchützt find, wie es die Natur 
des Betriebs geftattet. 
Insbefondere ift für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luft- 
wechfel, Befeitigung des bei dem Betrieb entgehenden Staubes, der dabei ent 
wickelten Dünfte und Gafe fowie der dabei entgehenden Abfälle zu forgen. 
Zum Schutze gegen gefährliche Berührungen mit Mafchinen oder Ma- 
fchinenteilen fowie gegen andere in der Natur der Betriebsftätte oder des Betriebs 
liegende Gefahren find die erforderlichen Vorrichtungen herzuftellen. 
2. Auf Gefundheit und Sittlichkeit der männlichen Hausarbeiter unter 18 Jahren 
und der Hausarbeiterinnen find diejenigen befondern Rückfichten zu nehmen, 
welche durch Alter und Gefchlecht diefer Arbeiter geboten find. 
3. Arbeiten, bei denen dies zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gefund 
heit erforderlich ift, dürfen nur in folchen Räumen verrichtet werden, welche 
ausfchliejzlich hierfür benutzt werden. 
Zur Durchführung der Nr. 2 kann über die Vorfchriften in § 5 Abf. 1, § 13 
Abf. I, 2 des Gefetzes betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 
1903 (RGBl 113) hinaus die Befchäftigung von eignen oder fremden Kindern im
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Deutsche Hausindustrie. Volksvereins-Verlag GmbH., 1913.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.