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Die deutsche Hausindustrie

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Hausindustrie

Monograph

Identifikator:
1003351123
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16006
Document type:
Monograph
Author:
Koch, Heinrich
Title:
Die deutsche Hausindustrie
Edition:
Zweite, bedeutend erweiterte Auflage
Place of publication:
M. Gladbach
Publisher:
Volksvereins-Verlag GmbH.
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (294 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die deutsche Hausindustrie
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Begriff und Einteilung der Hausindustrie
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung der Hausindustrie
  • Drittes Kapitel. Umfang der Hausindustrie in Deutschland
  • Viertes Kapitel. Wirtschaftliche und soziale Zustände in er Hausindustrie
  • Fünftes Kapitel. Volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung der Hausindustrie
  • Sechstes Kapitel. Staatshilfe
  • Siebtes Kapitel. Selbsthilfe
  • Achtes Kapitel. Hilfe von aussenstehenden Kreisen
  • Index

Full text

Anlagen 
261 
H9& vH«;* 
. 
Füllung von Verbindlichkeiten zwifchen Gewerbetreibenden und Haus 
arbeitern begehende Verkehrsfitte, 
2. Wünfche und Anträge, die fich auf die gewerblichen und wirtfchaftlichen 
Verhältniffe der in ihnen vertretenen Gewerbezweige in ihrem Bezirke beziehen, 
zu beraten, 
3. Veranftaltungen und Maßnahmen, welche die Hebung der wirtfchaftlichen Lage 
und der Wohlfahrt der Hausarbeiter zum Zwecke haben, anzuregen und auf 
Antrag der Vertreter der hierfür getroffenen Einrichtungen an deren Verwaltung 
mitzuwirken, 
4. auf Erfuchen der Staats- und Gemeindebehörden in geeigneter Weife, ins- 
befondere durch Vernehmung beteiligter Gewerbetreibender und Hausarbeiter 
fowie von Auskunftsperfonen, die Höhe des von den Hausarbeitern tatfächlich 
erzielten Arbeitsverdienftes zu ermitteln, deffen Angemeffenheit zu begutachten 
und Vorfchläge für die Vereinbarung angemeffener Entgelte zu machen, 
5. auch fonft den Abfchlufz von Lohnabkommen oder Tarifverträgen zu fördern. 
§ 20. Angelegenheiten, die lediglich die Verhältniffe eines einzelnen Betriebs 
betreffen, dürfen nicht in den Bereich der Tätigkeit der Fachausfchüffe einbezogen 
werden. 
§ 21. Die Fachausfchüffebeftehen aus dergleichen Zahl von Vertretern der beteiligten 
Gewerbetreibenden und Hausarbeiter fowie einem Vorfitzenden und zwei Beifitzern. 
Der Vorfitzende und die Beifitzer müffen die erforderliche Sachkunde befitzen. Der 
Vorfitzende darf weder Gewerbetreibender noch Hausarbeiter fein. 
Sofern Hausarbeiterinnen in größerer Zahl befchäftigt werden, müffen fie auf feiten 
der Hausarbeiter angemeffen vertreten fein. 
§ 22. Die Landeszentralbehörde beftimmt die Zahl der Vertreter. Sie ernennt 
den Vorfitzenden, die Beifitzer und nach Anhörung von beteiligten Gewerbetreibenden 
und Hausarbeitern je die Hälfte der Vertreter. Die andere Hälfte wird mit Stimmen 
mehrheit auf feiten der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter je von den ernannten 
Vertretern gewählt. 
Erftreckt fich der Bezirk eines Fachausfchuffes über mehrere Bundesftaaten, 
fo erfolgt die Ernennung nach Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen. 
§ 23. Gutachten gemäfz § 19 Nr. 1, 4 müffen unter Beteiligung der gleichen Zahl 
von Vertretern der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter befchloffen werden. 
Bei der Befchlujzfaffung über die Erftattung der Gutachten ift zunächft für die 
Gruppen der Vertreter der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter eine gefonderte 
Abftimmung vorzunehmen. Ergibt die Abftimmung, dajz fämtliche Vertreter der Ge 
werbetreibenden einerfeits und fämtliche Vertreter der Hausarbeiter anderfeits einen 
entgegengefetzten Standpunkt einnehmen, fo wird das Gutachten nicht erftattet. 
Beide Gruppen find in diefem Falle ermächtigt, ihre Meinung und deren Begründung 
fchriftlich niederzulegen und diefe Aufzeichnung dem Vorfitzenden des Fachaus 
fchuffes einzureicher^. Das gleiche Recht hat in den Fällen, in denen ein gültiger Be- 
fchlu|z zuftande gekommen ift, die Minderheit. Die Aufzeichnung ift von dem Vor 
fitzenden des Fachausfchuffes den Verhandlungen beizufügen und der beteiligten 
Behörde einzureichen. 
§ 24. Die weitern Beftimmungen über die Errichtung und die Zufammenfetzung 
der Fachausfchüffe fowie über das Verfahren erläjzt der Bundesrat. 
§ 25. Die Koften der Fachausfchüffe tragen die Bundesftaaten, in deren Gebiet 
fie errichtet find. Ift ein Fachausfchujz für das Gebiet mehrerer Bundesftaaten er 
richtet, fo werden die Koften nach Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen 
verteilt. Kommt eine Einigung nicht zuftande, fo entfeheidet der Bundesrat. 
Die Landesgefetzgcbung kann beftimmen, wieweit Gemeinden, Kommunalverbände
	        

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Die Deutsche Hausindustrie. Volksvereins-Verlag GmbH., 1913.
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