Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die deutsche Hausindustrie

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Hausindustrie

Monograph

Identifikator:
1003351123
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16006
Document type:
Monograph
Author:
Koch, Heinrich
Title:
Die deutsche Hausindustrie
Edition:
Zweite, bedeutend erweiterte Auflage
Place of publication:
M. Gladbach
Publisher:
Volksvereins-Verlag GmbH.
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (294 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Hausindustrie
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Begriff und Einteilung der Hausindustrie
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung der Hausindustrie
  • Drittes Kapitel. Umfang der Hausindustrie in Deutschland
  • Viertes Kapitel. Wirtschaftliche und soziale Zustände in er Hausindustrie
  • Fünftes Kapitel. Volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung der Hausindustrie
  • Sechstes Kapitel. Staatshilfe
  • Siebtes Kapitel. Selbsthilfe
  • Achtes Kapitel. Hilfe von aussenstehenden Kreisen
  • Index

Full text

Anlagen 
265 
9. Ausnahmen werden gegenüber der allgemein verpflichtenden Vorfchrift des 
Gefetzes lediglich damit, daß über den Arbeitsverdienft Unklarheit bei den Haus 
arbeitern nicht befteht, auch hier nicht begründet werden können. Für die Prüfung 
der Frage, inwieweit Ausnahmen erforderlich find, wird zu beachten fein, daß das 
Gefetz, fofern nur die Lohnbücher oder Arbeitszettel die vorgefchriebenen Angaben 
über Art und Umfang der übertragenen Arbeit fowie über die dafür feftgefetzten 
Löhne oder Preife enthalten, ihre nähere Einrichtung in das Belieben der Unternehmer 
ftellt. 
Vermeidungunnötigen Zeitverluftesfürdie Hausarbeiter 
bei Empfangnahme und Ablieferung der Arbeit (§ 5) 
10. Damit die bei der Empfangnahme und bei der Ablieferung der Arbeit für die 
Hausarbeiter entftehende Zeitverfäumnis auf das durch die Natur des Betriebs er 
forderte und gerechtfertigte Maß befchränkt bleibt, haben die Gewerbeauffichtsbeamten 
bei folchen Betrieben, welche Hausarbeiter in größerer Zahl befchäftigen und nicht 
ihrerfeits die Arbeit den Hausarbeitern zuftellen und fie von ihnen wieder abholen 
laffen, fortgefetzt darauf zu achten, daß die zur Ausgabe und Abnahme der Arbeit 
beftimmten Räume mit einer der Zahl der regelmäßig abzufertigenden Hausarbeiter 
angemeffenen Zahl von Ausgabe- und Abnahmefchaltern oder fonftigen Abferti- 
gungsftellen verfehen, und daß diefe Stellen auch entfprechend dem Bedürfniffe 
jeweilig in Betrieb find. Für die Erreichung des angegebenen Zweckes kommt weiter 
auch eine zweckentfprechende Regelung des Betriebs in den Ausgabe, und Lieferftuben 
z. B. in der Richtung in Betracht, daß für die einzelnen Arten der Arbeitserzeugniffe 
oder auch für die Hausarbeiter je nach dem Anfangsbuchftaben ihrer Namen (z. B. 
von A bis M und von N bis Z) verfchiedene Ausgabe- und Lieferzeiten feftgefetzt 
werden. Mit Rückficht auf die durch eine folche Regelung eintretendc Befchränkung 
der Lieferfreiheit der Hausarbeiter wird es fich empfehlen, vorher die beteiligten Haus 
arbeiter zu hören. Auch kann, zumal für Betriebe mit einer erheblichen Zahl von 
Hausarbeitern, eine Anordnung darüber zweckdienlich fein, daß die an die einzelnen 
Hausarbeiter neu auszuteilende Arbeit nicht erft nach der Lieferung zufammengefteilt, 
fondern foweit tunlich fchon vorher bereitgelegt wird. 
11. Anordnungen, die über die Einrichtung der Betriebsftätte und die Regelung 
des Betriebs in den Ausgabe- und Abnahmeräumen hinausgehen, 
alfo z. B. die Zufendung der Arbeit durch den Unternehmer an die Hausarbeiter be 
zwecken, find nach dem Gefetze nicht zuläffig. 
12. Wo nach den Erlaffen vom 28. April 1896 und 15. Januar 1897 — M. f. H. 
u. G. B 1666 und II 923 — alle Baugefuche, die gewerbliche Anlagen betreffen, vor 
der Genehmigung den Gewerbeinfpektionen zur Begutachtung überfandt werden, 
wird fich bei folchen Betrieben, die Hausarbeiter in größerer Zahl befchäftigen, die 
Prüfung der Gewerbeauffichtsbeamten zweckmäßig auch darauf erftrecken, ob für die 
Ausgabe und Abnahme der Hausarbeit ausreichende Räume vorgefehen find. 
Polizeiliche Verfügungen (§ 6—9). Polizeiverordnungen 
(§ 10 Abf. 3, § 15, 16) 
13. Polizeiliche Verfügungen auf Grund des § 6 können infoweit erlaffen werden, 
als fich aus der Art der Befchäftigung Gefahren für Leben, Gefundheit oder Sittlichkeit, 
und zwar nicht nur der Hausarbeiter felbft, fondern auch ihrer nicht gewerblich be- 
fchäftigten Familienangehörigen ergeben. Der Erlaß der Verfügung ift durch das Ge 
fetz an den Antrag des Gewerbeauffichtsbeamten geknüpft und damit noch befonders 
zum Ausdruck gebracht, daß die Verfügungen in Anpaffung an die Eigenart des 
Gewerbezweigs und unter pfleglicher Berückfichtigung der Lage des Einzelfalles
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Deutsche Hausindustrie. Volksvereins-Verlag GmbH., 1913.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.