Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die deutsche Hausindustrie

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Hausindustrie

Monograph

Identifikator:
1003351123
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16006
Document type:
Monograph
Author:
Koch, Heinrich
Title:
Die deutsche Hausindustrie
Edition:
Zweite, bedeutend erweiterte Auflage
Place of publication:
M. Gladbach
Publisher:
Volksvereins-Verlag GmbH.
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (294 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Hausindustrie
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Begriff und Einteilung der Hausindustrie
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung der Hausindustrie
  • Drittes Kapitel. Umfang der Hausindustrie in Deutschland
  • Viertes Kapitel. Wirtschaftliche und soziale Zustände in er Hausindustrie
  • Fünftes Kapitel. Volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung der Hausindustrie
  • Sechstes Kapitel. Staatshilfe
  • Siebtes Kapitel. Selbsthilfe
  • Achtes Kapitel. Hilfe von aussenstehenden Kreisen
  • Index

Full text

2.70 Anlagen 
34. Die nähere Anordnung wegen Errichtung von Fachausfchüffen bleibt bis 
nach Erlafz der im § 24 des Gefetzes vorgefehenen Beftimmungen des Bundesrats 
über die Errichtung und Zufammenfetzung der Fachausfchüffe fowic über das Ver- 
fahren bei diefen Vorbehalten. 
Anlage V 
§ 114a—114 d der Gewerbeordnung 
§ 114 a. I. Fürbeftimmte Gewerbe kann der Bundesrat Lohnbücher oder Arbeitszettcl 
vorfchreiben und die zur Ausführung erforderlichen Beftimmungen crlaffen. In die 
Lohnbücher oder Arbeitszettel find von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmäch 
tigten Betriebsbeamten einzutragen 
1. der Zeitpunkt der Übertragung von Arbeit, Art und Umfang der Arbeit, bei 
Akkordarbeit die Stückzahl, 
2. die Lohnfätze, 
3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den Arbeiten, 
4. der Zeitpunkt der Ablieferung fowie Art und Umfang der abgelieferten Arbeit, 
5. der Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenommenen Abzüge, 
6. der Tag der Lohnzahlung. 
II. Der Bundesrat kann beftimmen, dafz in die Lohnbücher oder Arbeitszettel 
auch die Bedingungen für die Gewährung von Koft und Wohnung eingetragen 
werden, fofern Koft oder Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt 
werden foll. 
III. Im übrigen find noch folche Eintragungen zuläffig, welche fich auf Namen, 
Firma und Niederlaffungsort des Arbeitgebers, Namen und Wohnort des Arbeiters, 
die übertragenen Arbeiten und die dafür vereinbarten oder gezahlten Löhne 
beziehen, 
IV. Für die Eintragungen gelten entfprechend § III Abf. 3, 4. § 113 Abf. 3. 
§ 114 b. I. Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ift von dem Arbeitgeber auf feine 
Koften zu befchaffen und dem Arbeiter fofort nach Vollziehung der vorgefchriebenen 
Eintragungen koftenfrei auszuhändigen, Die Eintragungen find von dem Arbeitgeber 
oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten zu unterzeichnen. Der Bundes 
rat kann beftimmen, da|z die Lohnbücher in der Betriebsftätte verbleiben, wenn die 
Arbeitgeber glaubhaft machen, dafz die Wahrung von Fabrikationsgeheimniffen diefe 
Maßnahme erheifcht. Den beteiligten Arbeitern ift Gelegenheit zu geben, fich vor Er- 
iafz diefer Beftimmung zu äufzern. 
II. Sofern nicht der Bundesrat anders beftimmt, find die Eintragungen gemäfz. 
§ 114 a Abf. 1 Nr. 1 bis 3 vor oder bei der Übergabe der Arbeit, die gemäfz § II4a 
Abf. I Nr. 4 bei der Abnahme der Arbeit, die gemäfz § 114 a Abf. 1 Nr. 5, 6 bei der 
Lohnzahlung mit Tinte zu bewirken und zu unterzeichnen. 
III. In den Lohnbüchern find die §§ 115 — II9a Abf. I, § 119 b abzu 
drucken. 
§ 114 c. Soweit der Bundesrat Beftimmungen auf Grund des § 114 a Abf. I, 2 
nicht erläfzt, kann die Landeszentralbehörde oder nach Anhörung beteiligter Ge 
werbetreibender und Arbeiter die zuftändige Polizeibehörde durch Polizeiverordnung 
fic erlaffen. Für diefen Fall kann die Landeszentralbchörde oder die zuftändige Polizei 
behörde auch Beftimmungen auf Grund des § 114 b Abf. 2 erlaffen. 
§ 114 d. Bundesrat und Landeszentralbehörde können die Beftimmungen auf 
Grund der §§ 114 a—114c auch für einzelne Bezirke erlaffen.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Deutsche Hausindustrie. Volksvereins-Verlag GmbH., 1913.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.