Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die deutsche Hausindustrie

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Hausindustrie

Monograph

Identifikator:
1003351123
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16006
Document type:
Monograph
Author:
Koch, Heinrich
Title:
Die deutsche Hausindustrie
Edition:
Zweite, bedeutend erweiterte Auflage
Place of publication:
M. Gladbach
Publisher:
Volksvereins-Verlag GmbH.
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (294 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Hausindustrie
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Begriff und Einteilung der Hausindustrie
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung der Hausindustrie
  • Drittes Kapitel. Umfang der Hausindustrie in Deutschland
  • Viertes Kapitel. Wirtschaftliche und soziale Zustände in er Hausindustrie
  • Fünftes Kapitel. Volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung der Hausindustrie
  • Sechstes Kapitel. Staatshilfe
  • Siebtes Kapitel. Selbsthilfe
  • Achtes Kapitel. Hilfe von aussenstehenden Kreisen
  • Index

Full text

276 
Anlagen 
Arbeitszeit für ihren Bezirk oder einzelne Teile desselben Abweichungen von der 
Vorfchrift über die gefetzliche Zeit in Deutfchland (Gefetz vom 12. März 1893, RGBl 
93) zulaffen. Die Abweichungen dürfen nicht mehr als eine halbe Stunde betragen. 
Die gefetzlichen Beftimmungen über die zuläffige Dauer der Befchäftigung bleiben 
unberührt. 
§ 20 
I. Die zuftändigen Polizeibehörden können im Wege der Verfügung eine nach den 
vorftehenden Beftimmungen zuläffige Befchäftigung, fofern dabei erhebliche Miß- 
ftände zutage getreten find, auf Antrag oder nach Anhörung der Schulauffichtsbehörde 
für einzelne Kinder einfehränken oder unterfagen fowie, wenn für das Kind eine Ar 
beitskarte erteilt ift (§ 11), diefe entziehen und die Erteilung einer neuen Arbeitskarte 
verweigern. 
II. Die zuftändigen Polizeibehörden find ferner befugt, zur Befeitigung erheblicher, 
die Sittlichkeit gefährdender Mißftände im Wege der Verfügung für einzelne Gaft- 
oder Schankwirtfchaften die Befchäftigung von Kindern weiter einzufchränken 
oder zu unterfagen. 
§ 21 
Aufficht 
I. Infoweit durch Bundesratsbefchluß oder durch die Landesregierungen die Auf 
ficht anderweitig geregelt ift, finden die Beftimmungen des § 139 b GO Anwendung. 
II. In Privatwohnungen, in denen ausfchließlich eigne Kinder befchäftigt werden, 
dürfen Revifionen während der Nachtzeit nur ftattfinden, wenn Tatfachen vorliegen, 
welche den Verdacht der Nachtbefchäftigung diefer Kinder begründen. 
§ 22 
Zuftändige Behörden 
Welche Behörden in jedem Bundesftaat unter der Bezeichnung: höhere Verwal 
tungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Schulauffichtsbehörde, Gemeindebehörde, 
Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde zu verftehen find, wird von der Zentralbehörde 
des Bundesftaates bekanntgemacht. 
V. Strafbeftimmungen 
§ 23. I. Mit Geldftrafe bis zu 2000 M. wird beftraft, wer den §§ 4—8 zuwider 
handelt. 
II. Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Gefängnisftrafe 
bis zu fechs Monaten erkannt werden. 
III. Der § 75 des Gerichtsverfaffungsgefetzes findet Anwendung. 
§ 24- I- Mit Geldftrafe bis zu 600 M. wird beftraft: 
1. wer dem § 9 zuwider Kindern an Sonn- und Fefttagcn Befchäftigung gibt; 
2. wer den auf Grund des § 20 hinfichtlich der Befchäftigung fremder Kinder 
endgültig ergangenen Verfügungen zuwiderhandelt. 
II. Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft erkannt 
werden. 
§ 25. I. Mit Geldftrafe bis zu 150 M. wird beftraft: 
1. wer den §§ 12—16, § 17 Abf. 1 zuwiderhandelt: 
2. wer den auf Grund des § 20 hinfichtlich der Befchäftigung eigner Kinder end 
gültig ergangenen Verfügungen oder den auf Grund des § 17 Abf. 2 erlaffenen 
Vorfchriften zuwiderhandelt. 
II. I m Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft erkannt 
werden.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Deutsche Hausindustrie. Volksvereins-Verlag GmbH., 1913.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.