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Die deutsche Hausindustrie

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Hausindustrie

Monograph

Identifikator:
1003351123
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16006
Document type:
Monograph
Author:
Koch, Heinrich
Title:
Die deutsche Hausindustrie
Edition:
Zweite, bedeutend erweiterte Auflage
Place of publication:
M. Gladbach
Publisher:
Volksvereins-Verlag GmbH.
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (294 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die deutsche Hausindustrie
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Begriff und Einteilung der Hausindustrie
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung der Hausindustrie
  • Drittes Kapitel. Umfang der Hausindustrie in Deutschland
  • Viertes Kapitel. Wirtschaftliche und soziale Zustände in er Hausindustrie
  • Fünftes Kapitel. Volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung der Hausindustrie
  • Sechstes Kapitel. Staatshilfe
  • Siebtes Kapitel. Selbsthilfe
  • Achtes Kapitel. Hilfe von aussenstehenden Kreisen
  • Index

Full text

282 
Anlagen 
Die Auszahlung des Krankengeldzufchuffes findet in der Regel während der 
Krankheitsdauer ftatt, doch foll innerhailb einer Frift von vier Wochen eine nach 
trägliche Auszahlung zuläffig fein. 
Zu § 4 f- Wöchnerinnen, die bereits ein Jahr dem Gewerkverein als Mitglieder 
angehören und mit der Beitragsbezahlung nicht im Rückftandc find, erhalten inner 
halb fechs Wochen nach der Geburt eine Beihilfe von 5 M., fobald die Geburts 
urkunde vorgelegt wird. 
Zu § 4 g- Durch Zahlung eines freiwilligen monatlichen Beitrags wird es den 
Mitgliedern ermöglicht, fich im eignen Todesfall die Auszahlung eines Sterbegeld, 
zufchuffes zu fichern. 
Es wird gezahlt bei einer Beitragsleiftung von monatlich: 
nach I Jahr nach 5 Jahren nach 10 Jahren 
10 Pf. 10 M. 15 M. 
20 Pf. 15 M. 25 M. 
30 Pf. 20 M. 35 M. 
20 M. 
35 Ml 
45 M. 
Diefe Sätze gelten bis zum nächften Verbandstage. 
Zu § 4 h. Lehrkurfe werden von den Gruppen in der Regel im Zufammenhange mit 
Arbeitsvermittlung eingerichtet. Ein Kurfus foll in der Regel nicht unter 10 und nicht 
über 30 Lernende umfaffen. Der Unterricht ift für den Arbeitsauftrag von gefchulten 
Kräften zu erteilen. Die Koften des Kurfus werden von den Beteiligten aufgebracht. 
§ 5. Ein klagbares Recht der Mitglieder oder Gruppen gegen den Gewerkverein, 
deffen Vermögen, Einrichtungen und Leiftungen jeder Art ift ausgefchloffen. Des 
gleichen findet keine Haftpflicht der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Ge 
werkvereins ftatt. 
III. Mitgliedfchaft und Beiträge 
§ 6. Der Gewerkverein befteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mit- 
gliedern. Diefelben unterwerfen fich durch ihre Aufnahme den Satzungen. 
§ 7- Ordentliches Mitglied kann jede verfügungsfähige weibliche Perfon werden, 
wenn fie die bürgerlichen Ehrenrechte befitzt und als Hausgewerbetreibende oder 
als Heimarbeiterin erwerbstätig ift. 
Wer fein Gewerbe zeitweilig oder aus Schwäche dauernd aufgibt, braucht nicht 
auszufcheiden. 
Über die Aufnahme entfeheidet in ftrittigen Fällen der Hauptvorftand, doch fteht 
dem Mitgliede der Befchwerdeweg nach Maßgabe des § 14 zu. 
§ 8. Der Beitrag der ordentlichen Mitglieder beträgt wöchentlich 10 bis 40 Pf. 
und kann in der Gruppenverfammlung gezahlt werden. Nichtgezahlte Beiträge find 
an die einzurichtenden Zahlftellen zu zahlen oder werden von Vertrauensfrauen 
abgeholt. Die Vertrauensfrauen verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. 
25 Prozent der Beiträge der ordentlichen Mitglieder bleiben bei der Gruppen 
kaffe zur Deckung der örtlichen gewerkfchaftlichen Unkoften. Der Hauptkaffen- 
führerin ift vierteljährlich ein genauer Bericht über Einnahme und Ausgabe der 
Gruppenkaffen einzureichen. 
§ 9- Für die Aufnahme hat das ordentliche Mitglied 50 Pf. zu entrichten, für welche 
Mitgliedsbuch und Satzungen geliefert werden. 20 Pf. bleiben davon bei der Gruppenkaffe. 
Erfatzmitgliedsbücher werden mit 10 Pf. berechnet, auch wenn fie durch 
Satzungsänderung bedingt find. Die Quittung der Beiträge erfolgt durch Marken. 
§ 10. Der Hauptvorftand ift berechtigt, in dringenden Fällen, befonders bei Lohn 
bewegungen, Sonderbeiträge auszufchreiben oder zu freiwilligen Beiträgen aufzufordern. 
Ebenfo hat jede Gruppe das Recht, Sonderbeiträge für ihre Zwecke auszu 
fchreiben; doch bedarf ein folcher Befchluß der Genehmigung des Hauptvorftandes.
	        

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Die Deutsche Hausindustrie. Volksvereins-Verlag GmbH., 1913.
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