Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die deutsche Hausindustrie

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Hausindustrie

Monograph

Identifikator:
1003351123
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16006
Document type:
Monograph
Author:
Koch, Heinrich
Title:
Die deutsche Hausindustrie
Edition:
Zweite, bedeutend erweiterte Auflage
Place of publication:
M. Gladbach
Publisher:
Volksvereins-Verlag GmbH.
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (294 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Hausindustrie
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Begriff und Einteilung der Hausindustrie
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung der Hausindustrie
  • Drittes Kapitel. Umfang der Hausindustrie in Deutschland
  • Viertes Kapitel. Wirtschaftliche und soziale Zustände in er Hausindustrie
  • Fünftes Kapitel. Volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung der Hausindustrie
  • Sechstes Kapitel. Staatshilfe
  • Siebtes Kapitel. Selbsthilfe
  • Achtes Kapitel. Hilfe von aussenstehenden Kreisen
  • Index

Full text

284 
Anlagen 
I. Gruppen 
§ 22. An Orten oder in Stadtbezirken, in denen noch keine Gruppe beftcht, kann 
fich eine folche mit Genehmigung des Hauptvorftandes bilden; doch mufz dicfclbe 
bei ihrer Begründung mindeftens 20 Mitglieder zählen. Wo diefe Zahl nicht erreicht 
wird, kann eine Zahlftelle gebildet werden. 
§ 23. In jeder Gruppe hat alljährlich im erften Vierteljahr eine vorher bekannt 
zumachende Generalverfammlung ftattzufinden, der Jahresbericht und Kajfcnbcricht 
vorzuiegen find. Diefe wählt den Gruppenvorftand fowie zwei Rechnungsprüferinncn 
und zwei Stellvertreterinnen, die mit der Vorfitzenden und der zweiten Kaffcn- 
führcrin die Vierteljahrsabrechnungen zu prüfen haben und für ihren Inhalt die 
Verantwortung übernehmen. 
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder im Gruppenvorftand mufz die der aujzer- 
ordcntlichen überfteigen. Die ordentlichen Mitglieder der Gruppenvorftändc follen 
in der Regel erwerbstätige Heimarbeiterinnen fein. 
In jedem Jahre müffen zwei Beifitzende und die Rechnungsprüferinncn durch 
neu zu wählende Mitglieder erfetzt werden. Wiederwahl ift unzuläffig. 
Scheidet ein Mitglied im Laufe des Jahres aus, fo hat der Vorftand das Recht der 
Ergänzungswahl. 
Sämtliche Mitglieder der Gruppenvorftändc verwalten ihr Amt als Ehrenamt 
unentgeltlich. 
§ 24- Die Gruppenvorftändc haben von ihren Vorftandsfitzungcn und Verfamm- 
lungen regelmäßig die Abfchrift der Protokolle an die Hauptgefchäftsftelle ein 
zureichen und vierteljährlich mit der Hauptkaffe abzurechnen. Sie haben die Inter- 
effen des Gewerkvereins in jeder Hinficht wahrzunehmen und die Befchlüffe ihrer 
Gruppe, des Hauptvorftandes und des Verbandstags auszuführen. Insbefondcre 
haben die Gruppenvorftändc auf etwaige Schwierigkeiten im Lohn- und Arbeits 
verhältnis zu achten und den Hauptvorftand von fich anbahnenden Lohnbewegungen 
in Kenntnis zu fetzen. 
§ 25. Die Gruppen tagen in der Regel monatlich und find ohne Rückficht auf 
die Zahl der Anwefenden bcfchlujzfähig, wenn fie in der üblichen Weife cinberufcn 
find. Sie entfeheiden über die Einführung, Höhe und Verwendung der Sonder 
beiträge für die Gruppe (§ 10). 
§ 26. Eine Gruppe kann durch den Hauptvorftand aufgclöft werden, wenn fie 
a) den fatzungsmäßigen Anordnungen des Hauptvorftandes oder des Verbands 
tags nicht Folge leiftet; 
b) die Vercinsintereffen fchädigt; 
c) mit der Abrechnung ein halbes Jahr rückftändig ift. 
§ 27. Bei Auflöfung oder Austritt einer Gruppe fällt ein etwaiges Vermögen der- 
fclbcn an die Hauptkaffe. 
2. Gauverbändc 
§ 28. Die Gruppen derfclben Landfchaft (Provinz) können fich zu Gauverbänden 
zufammenfchliefzen; diefe dienen der Agitation und der Vertretung der Berufsinter- 
effen. Die Abgrenzung der Gaue und die Wahl des Gauvorftandes wird vom Maupt- 
vorftande beftätigt. Gegenüber den Gruppen und dem Hauptvorftande haben die 
Gauverbändc beratende Stimme. 
§ 29. Der Gauvorftand hat die Pflicht, die fatzungsgemäßen Anordnungen des 
Hauptvorftandes und des Verbandstags auszuführen und über feine Verfammlungen 
dem Hauptvorftande Verhandlungsberichte einzureichen, infonderheit demfelben die 
gefaxten Befchlüffe zur Beftätigung zu unterbreiten.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Deutsche Hausindustrie. Volksvereins-Verlag GmbH., 1913.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.