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Die deutsche Hausindustrie

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Hausindustrie

Monograph

Identifikator:
1003351123
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16006
Document type:
Monograph
Author:
Koch, Heinrich
Title:
Die deutsche Hausindustrie
Edition:
Zweite, bedeutend erweiterte Auflage
Place of publication:
M. Gladbach
Publisher:
Volksvereins-Verlag GmbH.
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (294 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die deutsche Hausindustrie
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Begriff und Einteilung der Hausindustrie
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung der Hausindustrie
  • Drittes Kapitel. Umfang der Hausindustrie in Deutschland
  • Viertes Kapitel. Wirtschaftliche und soziale Zustände in er Hausindustrie
  • Fünftes Kapitel. Volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung der Hausindustrie
  • Sechstes Kapitel. Staatshilfe
  • Siebtes Kapitel. Selbsthilfe
  • Achtes Kapitel. Hilfe von aussenstehenden Kreisen
  • Index

Full text

Anlagen 
28? 
Vertrag 
Zwifchen der Vereinigung der Damenband- und Herrenhutbandfabrikanten und 
verwandter Branchen, vertreten durch ihren Vorftand, einerfeits, und dem Bergifch- 
Niederrheinifchen Bandwirkermeifterverband, vertreten durch feinen Vorftand, 
anderfeits, wurde heute folgender Vertrag abgefchloffen: 
§ I. Die Vereinigung verpflichtet fich für ihre Mitglieder, die fämtlichen Artikel, 
für welche von den Vertragfchliefzenden eine verbindliche Lohnlifte vereinbart ift 
oder in Zukunft vereinbart wird, nur von Mitgliedern des Bergifch-Niederrheinifchen 
Bandwirkermeifterverbandes arbeiten zu Iaffen, und zwar zu den in diefer Lifte auf 
geführten Löhnen und fonftigen Bedingungen. 
§ 2. Der Bergifch-Niederrheinifche Bandwirkermeifterverband verpflichtet fich 
für feine Mitglieder, die in § 1 erwähnten Artikel lediglich für die Mitglieder der Ver 
einigung zu arbeiten, und zwar gleichfalls nur zu den in der Lohnlifte aufgeführten 
Löhnen und Bedingungen. 
§ 3. Zur Überwachung diefes Vertrags wird von beiden Parteien gemeinfam 
durch die dazu berufenen Organe ein Kontrolleur gewählt, der das Recht und auf 
Verlangen eines der Vertragfchliefzenden die Pflicht hat, fowohl bei den Bandwirker, 
meiftern die Angaben, den Lohn der Artikel, die Breiten ufw. als auch bei den Fabri 
kanten die Lohnbücher ufw. zu kontrollieren. Der Kontrolleur ift verpflichtet, 
Abweichungen von den Beftimmungen der vorhergehenden Paragraphen unverzüg 
lich den Vorfitzenden der beiden vertragfchliefzenden Verbände fchriftlich bekannt 
zugeben. 
§ 4- Die vertragfchliefzenden Parteien unterwerfen fich im Falle der Übertretung 
der in den §§ l und 2 eingegangenen Verpflichtungen folgenden Vertragsftrafen: 
a) befchäftigt ein Mitglied der Vereinigung wiffentlich oder fahrläffig einen 
Bandwirkermeifter, der nicht dem Bandwirkermeifterverbande angehört, 
fo hat die Vereinigung an den Bandwirkermeifterverband eine Entfchädigung 
in Höhe von 10 Prozent des ausgezahlten Lohnes zu leiften; 
b) diefelbe Entfchädigung hat der Bergifch-Niederrhcinifche Bandwirkermeifter- 
verband an die Vereinigung zu zahlen, falls ein Bandwirkermeifter wiffentlich 
oder fahrläffig für einen der Vereinigung nicht angehörenden Fabrikanten 
arbeitet; 
c) läfzt ein Mitglied der Vereinigung einen Artikel vorfätzlich oder fahrläffig 
unter Lohn arbeiten, fo zahlt die Vereinigung dem Bergifch-Niederrheinifchen 
Bandwirkermeifterverband eine Entfchädigung in Höhe von 20 Prozent des 
ausgezahlten Lohnes; 
d) diefelbe Entfchädigung hat der Bergifch-Niederrheinifche Bandwirkermeifter 
verband an die Vereinigung zu zahlen, falls ein Bandwirkermeifter einen 
Artikel wiffentlich oder fahrläffig unter Lohn arbeitet; 
e) die beiden vertragfchliefzenden Parteien verpflichten fich, für die unter a—d 
aufgeführten Verfehlungen ihrer Mitglieder innerhalb ihrer Verbände ent- 
fprechende Strafbeftimmungen vorzufehen und durchzuführen. 
§ 5. Zur wirkfainern Durchführung diefes Vertrags verpflichtet fich der Bergifch- 
Niederrheinifche Bandwirkermeifterverband ferner, eine Beftimmung in feine Sat 
zungen aufzunehmen, wodurch einem ausgetretenen oder ausgefchloffenen Mit- 
gliede der Wiedereintritt innerhalb zwei Jahren nach dem Austritt nur gegen Zahlung 
eines Eintrittsgeldes von mindeftens 50 M. pro Stuhl geftattet werden kann. 
Von der Erhebung diefes Eintrittsgeldes kann abgcfchen werden, falls der be 
treffende Bandwirkermeifter während feiner Nichtmitgliedfchaft keine Artikel ge. 
arbeitet hat, die unter diefen Vertrag fallen.
	        

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Die Deutsche Hausindustrie. Volksvereins-Verlag GmbH., 1913.
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