Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

Object: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

Monograph

Identifikator:
1004499035
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18411
Document type:
Monograph
Title:
Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
Edition:
Dritte vervollständigte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
[Liebheit & Thiesen]
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (verschiedene Seitenzählungen)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Frankreich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge
  • Title page
  • Contents

Full text

— 53 — 
otz der 
iur als 
unzu- 
estände 
Über- 
iumige 
: selten 
ich vor 
rbeits- 
nmung 
r prak- 
en aus 
itd) um 
Folgen 
)e kein 
n Ent- 
derung 
inmehr 
: ür die 
ty. An 
ismaß- 
Schutz- 
zu be= 
id ihm 
erfolgt 
ie voni 
geheri- 
an ein 
>d ihm 
Hand 
d Ord- 
r mill; 
it Bes- 
einem 
eit zu 
Die Schutzaufsicht soll an Stelle der Unterbringung in ein 
Arbeitshaus dann verhängt werden, wenn ihre Anordnung genügt, 
um die erstrebten Ziele zu erreichen. 
Beide Maßnahmen sind vorgesehen: 
1. bei Bettelei aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit (§ 378 E. z. R. 
St. G. B.), 
2. bei Arbeitsweigerung aus Arbeitsscheu, bei gleichzeitiger Inan 
spruchnahme öffentlicher Armenunterstützung (§ 381 E. z. R. 
St.G.B.). 
In diesem letzteren Falle sind die Voraussetzungen für die Unter 
bringung im großen und ganzen dieselben wie bei den Zwangsmaß 
nahmen gegen Arbeitsscheue nach der R. F. V., die weiter unten behan 
delt werden und auf die hier verwiesen wird. 
Nicht mehr strafrechtlich verfolgt wird im Gegensatz zu der 
geltenden Bestimmung des R. St. G. B. im § 361 Z. 10 der säumige 
Nährpflichtige, sofern nicht auch gleichzeitig Arbeitsscheu bei ihm 
vorliegt. 
Die Überweisung in ein Arbeitshaus, Asyl u. bergt, wird vom 
Gericht angeordnet. Die Unterbringung selbst erfolgt durch die Ver 
waltungsbehörde. Sie dauert solange, bis der Zweck der Unter 
bringung erreicht ist (§ 46 E. z. R. St. G. B.). 
III. Die Zwangsmaßnahmen nach der R. F. V. 
1. Im Gegensatz zu den beiden vorerwähnten Zwangsmaß 
nahmen, dem mittelbaren Zwange und dem strafrechtlichen Vorgehen, 
kann der unmittelbare Zwang gegen einen Arbeitsscheuen und säu 
migen Nährpflichtigen als durchaus wirksam angesehen werden. Er 
besteht in der Unterbringung in einer Arbeits- oder sonst geeigneten 
Anstalt auf dem Verwaltungswege nach Maßgabe der §§ 20 ff. der 
R. F. B. Die in Frage kommenden Personen, gegen die sich der 
Arbeitszwang richtet, sind einmal 1. Arbeitsscheue, d. h. Müßiggänger, 
Trunkenbolde u. dergl., die nicht für sich selbst sorgen, sondern aus 
öffentlichen Mitteln unterhalten werden müssen, sodann 2. säumige 
Nährpflichtige, d. h. Personen, welche ihre Verpflichtung zum Unter 
halt der Angehörigen nicht erfüllen, sondern sie der öffentlichen Für 
sorge anheimfallen lassen. Die Säumigkeit in der Nährpflicht insbe 
sondere kann entweder in Arbeitsscheu des Unterstützungspflichtigen 
begründet sein oder darin, daß der Unterstützungspflichtige zwar 
arbeitet, aber seinen Verdienst nicht zum Unterhalt seiner Ange 
hörigen verwendet. Die Begründung für das Vorgehen gegen den 
säumigen Unterstützungspflichtigen wurde früher nach dem Grundsatz 
der Familieneinheit darin gefunden, daß die einem Mitglied der 
Familie zugebilligte Unterstützung rechtlich als dem Unterstützungs 
pflichtigen selbst gewährt angesehen wurde. Nach der modernen An-
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif. [Quatz], 1914.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.