Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Monograph

Identifikator:
1004499035
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18411
Document type:
Monograph
Title:
Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
Edition:
Dritte vervollständigte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
[Liebheit & Thiesen]
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (verschiedene Seitenzählungen)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
  • Title page
  • Contents
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • England
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Holland
  • Italien
  • Luxemburg
  • Montenegro
  • Norwegen
  • Österreich
  • Bosnien und die Herzegowina
  • Galizien und die Bukowina
  • Ungarn
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russland
  • Schweden
  • Schweiz
  • Serbien
  • Türkei
  • Argentinien
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Egypten
  • Kanada
  • Mexico
  • Nicaragua
  • Uruguay

Full text

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 105 
noch nachträglich von der Klage zurückzutreten, wenn er etwa annimmt, daß sie bei einem 
unrichtigen Gerichte erhoben worden sei!. 
Nach der Einlassung kann der Kläger natürlich auf Klage und Anspruch verzichten, 
er kann aber nicht die Klage unter Vorbehalt des Anspruchs zurücknehmen; er hätte es 
sonst in der Macht, dem Beklagten alle erworbenen Rechtslagen zu entziehen, auf welche 
dieser ein Anrecht hat. Mit Einwilligung der Beklagten ist auch später eine solche Zurück— 
nahme möglich: sie ist möglich solange, bis ein sachliches Urteil erster Instanz ergangen 
ist; dann aber kann die Klage auch nicht mit des Beklagten Zustimmung zurüdgenommen 
werden, da es nicht in der Lage der Parteien steht, ein Urteil rechtlich so au behandeln, 
als ob es nicht ergangen wäre (8 271 8. P. O.). 
Eine unsittliche Klage kann ohne weiteres als unsittliches Geschäft zurückgewiesen 
werden (vgl. 8 138 B. G. B.). 
2. Arten der Klage. 
8 49. Die Klagen sind Anspruchsklagen oder Feststellungsklagen; Anspruchsklagen 
sind soiche, durch die ein Anspruch zur Geltung gebracht oder eine zivilistische Taͤtigkeit? 
vollzogen werden soll. Anspruchsklagen sind daher nicht identisch mit Leistungsklagen, 
denn diese sind nur eine Art, wenn auch eine sehr wichtige Art der Anspruchsklagen. 
Anspruchsklagen sind auch die Anfechtungs⸗, Kündigungsklagen, die Rücktritts— 
klagen, die Aufrechnungs- und die Gläubiger-Anfechtungsklagens. Bei allen diesen wird 
eine Rechtshandlung vollzogen gegenüber dem Recht eines anderen, eine Rechtshandlung, 
welche in zipilistischer Weise wirken soll und welche an sich auch außergerichtlich geschehen 
könnte und nur in gewissen Fällen der klagweisen Geltendmachung überantwortet isi. So kann 
die Anfechtung gewöhnlich durch zivilrechtliche Tätigkeit vor sich gehen (4148 B. G. B.), in 
mehreren Faͤllen aber: bei der Anfechtung einer Ehe, der Ehelichkeit eines Kindes und bei 
der Anfechtung eines Erbschaftserwerbs wegen Erbunwürdigkeit (88 1341, 1596, 2342 
B.GB.) ist die klageweise Geltendmachung unumgänglich. Daß auch in anderen Fällen 
die Klage zu diesem Zwecke verwendet werden kann, unterliegt keinem Zweifel; nur ist 
dann die Benutzung der Klage eine bloß zufällige, keine notwendige. Auch die Kündigung 
erfolgt gewöhnlich auf zivilrechtlichem Wege, doch auch hier gibt es Fälle, wo die klag- 
weise Vornahme unentbehrlich ist. So vor allem die Kündigung der Ehe; denn die 
Ehescheidungsklage ist nichts anderes als eine Kuündigung aus bestimmtem, gesetzlichem 
Grunde. Auch die Kündigung einer Gesellschaft, wenn es eine Handelsgesellschaft ist 
im Gegenfatze zur bürgerlichen), muß klageweise geschehen, sofern die Kündigung nicht 
eine übliche vertragsmäßige, sondern eine außerordentliche ist, eine Kündigung aus gerecht⸗ 
fertigten Gründen. In allen diesen Verhältnissen handelt es sich nicht um eine Be— 
wirkungsklage, als ob durch das Urteil eine Rechtsänderung vollzogen werden solle, 
sondern es handelt sich darum, daß die Rechtsänderung durch Parteitätigkeit vollbracht 
ird indem' in solchen Falle die Parteitätigkeit entweder freiwillig sich des Prozesses 
bedient oder sich des Prozesses bedienen muß: sie wird ausgeübt durch Klage und durch 
Fortführung der Klage bis zum Urteil, welches zugleich konstatiert, daß die Rechts— 
anderuugstatigkeit der Partei in der richtigen Weise und auf richtige Grundlage hin voll— 
zogen worden ist; und dies ist gerade der Vorzug dieser Form der Parteitätigkeit. 
Die wichniaste Anspruchsklage ist allerdinas die Leistunasklage, die darin besteht, 
Eine gewillkürte Bedingung dagegen in der Art, daß die Folgen der Klage nur unter einer 
Bedingung einreten sollen, ist ebensowenig, wie bei sonstigen einseitigen Rechtshandlungen, gestattet; 
eine solchergestalt bedingte Klage wäre mit absolutio ab instantia zurückzuweisen: O.L.. Köln 4. 
Febr. 1901, Mugdan II S. 354. . 
NRuͤchniger gejagt: eine Prozeßtätigkeit mit Zivilrechtswirkungg. 
s Bglzum folgenden 3. f Zivilprozeß XXIX S. 4f. Was hiergegen vorgebracht worden 
ist, ist unhaältbar. acr 
Eie halte sich schon längst im französischen Recht entwickelt und ist aus dem französischen 
Verfahren uns zugekommen Im Ehescheidungsrecht bestand allerdings früher die Vorsiellung, als 
sei es der Staat oder die Kirche, welche die Ehe löse, allein diese Vorstellung widerspricht der neu— 
zeitigen Anschauung: die Partei löst die Ehe, und das Gericht konstatiert nur, daßz die Loöͤsungs— 
llattit il Wirtsamkeit vollzogen ist durch Klage und Fortführung des Prozesses bis zum Ürteil
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

The Elements of Economic Geology. Methuen, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.