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Einführung in die Kriegswirtschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Einführung in die Kriegswirtschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1004940505
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-17272
Document type:
Monograph
Author:
Neurath, Otto http://d-nb.info/gnd/118587420
Title:
Einführung in die Kriegswirtschaftslehre
Edition:
Sonderabdruck aus: "Mitteilungen aus dem Intendanzwesen"
Place of publication:
Wien
Publisher:
[Seidel]
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (Seiten 2-13, Seiten 2-16, Seiten 2-46)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VI. Beschaffung von Zeichengeld
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Einführung in die Kriegswirtschaftslehre
  • I. Die Kriegswirtschaftslehre als Sonderdisziplin
  • II. Verschiedenartigkeit der Kriegswirkung
  • III. Das Problem der Reserven
  • IV. Arten der kriegswirtschaftlichen Bedarfsdeckung
  • V. Aufgaben und Wesen des Geldes
  • VI. Beschaffung von Zeichengeld
  • Beschaffung von Weltgeld
  • VIII. Organisation der unmittelbaren Realienbeschaffung
  • IX. Sicherung des Realienbedarfes für den Kriegsfall
  • X. Rückwirkungen des Krieges und der Rüstungen auf Geld und Kredit
  • IX. [i. e. XI.] Rückwirkungen des Krieges und der Rüstungen auf Produktion und Handel
  • XII. Der Kriegserfolg
  • Schlußbemerkungen

Full text

10 
wenden. In letzterem Falle übt es eine wesentlich 
formale Funktion aus, wie wir noch sehen werden. 
Rein um den gesetzlichen Ansprüchen Genüge 
zu leisten, wird dann papierenes Zeichengeld durch 
metallenes Zeichengeld gedeckt. Metallnoten sollen 
die Zirkulation der Papiernoten fördern. Ueber 
diese geringe Bedeutung eines Kriegsschatzes an 
Inlandsgeld darf uns die Fülle von Erörterungen 
nicht täuschen, die sich in Deutschland an den 
Gesetzentwurf anschlossen, der den Zweck ver 
folgte, 120 Millionen Mark Silbermünzen einer 
Notreserve und 120 Millionen Mark Goldmünzen 
dem Reichskriegsschatz zuzuführen. 
Während ein Kriegsschatz, in Silbergeld be 
stehend, immerhin diskutiert werden kann, hat es 
gar keinen rechten Sinn, von einem Kriegsschatz 
bestehend in Noten zu sprechen, da es prinzipiell 
gleichgültig ist, ob man die im Kriegsfall notwen 
digen Notenmassen erst im Kriegsfall druckt oder 
bereits in Friedenszeiten gedruckt bereitliegen 
hat — was wohl in allen vorsichtigen Staaten der 
Fall sein dürfte — daß es nicht immer der Fall 
ist, konnte ich in Bulgarien während des Balkan 
krieges beobachten. Bulgarien kennt ebenso wie Ser 
bien neben Goldnoten auch Silbernoten,das heißt, die 
einen sind in Gold, die anderen in Silber einlös 
lich. Die bulgarische Nationalbank ist zu einer 
Deckung der Noten in Silber respektive in Gold 
verpflichtet. Als der Krieg ausbrach, löste sie die 
Noten nicht ein, um aber den Deckungsvorschrif 
ten Genüge leisten zu können und um anderer 
seits das Silber zu Zahlungen an das Publikum 
bereit halten zu können, sah sie sich plötzlich 
genötigt, die Menge der Goldnoten rasch zu ver 
mehren. Da sie aber für diesen Fall keine Vor 
sorgen im Frieden getroffen hatte, mußte sie 
gedruckt vorliegende Silbernoten in Goldnoten 
umwandeln. Sie tat das in der Weise, daß sie 
mit einem primitiven Stempel das Wort «Silber» 
durchstrich und rechts und links davon davon 
das Wort «Gold» auf die Note druckte. Das ist 
freilich nur eine rein technische Angelegenheit. 
Gerade dies Beispiel zeigt aber deutlich, daß 
solche technische Angelegenheiten immerhin auch 
beachtet werden müssen. Nur muß man sich 
davor hüten, derartige technische Fragen mit prin 
zipiellen zu verwechseln. 
3. Anleihen. 
Weit wichtiger als die geringen Bestände an 
Inlandsgeld, welche sich in den offiziellen und 
nichtoffiziellen Kriegsschätzen vorfinden, ist die 
Geldbeschaffung durch Anleihen und Steuern, ln 
beiden Fällen erhält der Staat schon vorhandenes 
Inlandsgeld zu seiner Verfügung, ln dem ersten 
Fall, indem er einen Vertrag mit seinen Bürgern 
abschließt, im zweiten Falle, indem er sein Ho 
heitsrecht geltend macht. Doch gibt es noch ein 
Mittelding zwischen den eigentlichen Anleihen und 
den eigentlichen Steuern, das sind die sogenannten 
Zwangsanleihen, deren Wesen darin besteht, daß 
der Staat den einzelnen Bürger einerseits zwingt, 
ihm Geld zur Verfügung zu stellen — ähnlich 
wie bei den Steuern — während er andererseits 
die Zusage macht, die Gelder nach dem Kriege 
wieder zurückzuerstatten. Diese Zwangsanleihen 
spielten im Altertum eine große Rolle. Das Tri' 
butum der Römer war eine derartige Zwangsanleihe. 
Ehe wir darauf eingehen, die Funktion der 
Anleihen im Kriegsfall näher zu beleuchten, sei 
ganz kurz einiges über das Wesen der Anleihen 
überhaupt vorausgeschickt. Man kann nicht all 
gemein Staatsanleihen billigen oder verwerfen, 
es muß vielmehr jeder individuelle Fall gesondert 
analysiert werden, kann man doch auch sonst 
nicht allgemein sagen, ob Schulden etwas Gutes 
oder etwas Schlechtes sind. Wenn ein Staat An 
leihen aufnimmt, so kann das bedeuten: Die 
Kräfte des Staates sind zu schwach. Die Folge 
des Schuldenmachens kann eine Erholung sein; 
es kann aber auch Vorkommen, daß der Staat 
Verpflichtungen eingeht, denen er erst recht nicht 
gewachsen ist und daß er durch das Schulden- 
aufnehmen die Axt an die Wurzel seines Gedei 
hens legt, indem er nun Jahrzehnte lang für an 
dere roboten muß. Das Schuldenmachen kann 
aber auch bedeuten, daß der Staat sich so mächtig 
entfaltet, daß er seine Kräfte gar nicht alleinzu ver 
werten vermag. Es kann auch eine Aktiengesell 
schaft derartige Erfolge erzielen, daß sie die 
Absatzgelegenheiten nur dann auszunützen, neu« 
Bestellungen nur dann zu übernehmen vermag, 
wenn sie erweitert wird. Diese Erweiterung kann 
im allgemeinen in doppelter Weise erfolgen. Die 
Aktiengesellschaft kann ihr Aktienkapital ver 
mehren, indem sie Aktien emittiert, sie kann aber 
auch Schulden machen, indem sie z. B. Obliga 
tionen emittiert. Die Aktienbesitzer erhalten einen; 
Anteil am Reingewinn, während die Obligationen- 
besitzer Anspruch auf fixierte Summen haben. Dem 
Staat steht aber nur eine dieser beiden Formen zu! 
Verfügung, um eine «Betriebserweiterung» durch' 
zuführen: die der Obligationenemission. Der Staat 
kann nicht einzelnen Individuen einen Anteil 
am Reingewinn des Staates zusprechen, da er ja 
kein Erwerbsunternehmen ist, welches ein Maximum 
an Reingewinn anstrebt. Es würde auch dem mo 
dernen Empfinden widersprechen, wenn der Gewim 1 
eines Krieges in Geld berechnet an Aktionäre zu! 
Verteilung käme. 
Es hat aber wohl schon Kriege gegeben 
deren Erfolge unmittelbar in Dividenden zum Aus 
druck kamen; dahin gehören z. B. die Kriege de! 
ostindischen Kompagnie, die ein Privatunternehme! 1 
war, welches Indien als Erwerbsobjekt ausnützt« 
und aus diesem Grunde Kriege führte. De f 
Staat kann also seinen «Betrieb» im allgemeine! 1 
nur mit Hilfe von Obligationenemissionen er 
weitern. Der Obligationenbesitzer kann au 
diese Weise am Gedeihen des Staates Anteil habet 1. 
Soweit der Staat Anleihen vorwiegend in In 
landsgeld aufnimmt, werden die Gläubiger ih 1 
inlande sich aufhalten. Anleihen, welche im Aus 
lände begeben werden, liefern im allgemeine 11 
Weltgeld als Erlös. Die Tatsache, daß eine In 
landsanleihe in Papiergeld aufgenommen wirv 
besagt noch nichts überden RückzahlungsmoduS';
	        

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Taxämter Oder Private Schätzungen? Verlag von W.F. Schulte, 1913.
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