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Der Weltverkehr und seine Mittel

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Bibliographic data

fullscreen: Der Weltverkehr und seine Mittel

Monograph

Identifikator:
100624364X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-33077
Document type:
Monograph
Author:
Merckel, Curt http://d-nb.info/gnd/1024684814
Title:
Der Weltverkehr und seine Mittel
Edition:
Zehnte, durch einen Nachtrag ergänzte Auflage, Sonderausgabe aus dem Buch der Erfindungen, Gewerbe und Industrien
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von Otto Spamer
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (X, 981 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einleitung. Die geschichtliche Entwicklung des Verkehrswesens
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Weltverkehr und seine Mittel
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung. Die geschichtliche Entwicklung des Verkehrswesens
  • Landstraßen
  • Die Eisenbahnen
  • Brücken und Viadukte
  • Wasserstraßen
  • Schiffbau
  • Posten und Postwesen
  • Entwicklung der Welttelegraphie
  • Die Weltwirtschaft
  • Die Fortschritte des Weltverkehrs seit 1900
  • Index

Full text

24 
Einleitung: Entwickelung des Verkehrswesens. 
Flöße mußten ebenfalls auf der Strecke Bingen—Bacharach unter dem Geleite des Königs 
fahren. Kundige und erfahrene Steuerleute brachten die Fahrzeuge durch die gefährliche 
Stromstrecke. Auch das Geleitsrecht ging, ähnlich wie das Straßen- und Zollrecht 
allmählich auf die Laudesfürsten, Stände und Städte über. Neben dem Staatsgeleite 
>var jedem Kaufmann gesetzlich gestattet, auf seinen Handelsreisen einen Degen zur 
Selbstverteidigung an den Sattel zu hängen oder auf seinen Wagen zu legen. Auch die 
Geistlichkeit erteilte Geleitsbriefe, und diese erwiesen sich oft wirksamer als die von der 
weltlichen Macht ausgestellten. Die Geleitsgebühren wurden in der Regel mit dem 
Zoll zusammen erhoben. Der Einnahmen wegen wurde das Geleite noch zu Zeiten 
aufrecht erhalten, als es eigentlich praktisch ohne jegliche Bedeutung geworden war. So 
wurde das mittelrheinische staatliche Geleit erst im Jahre 1802 als entbehrlich aufgehoben. 
Quetsch gibt in seiner „Geschichte des Verkehrswesens am Mittelrhein" die Höhe der 
Geleitsgebühren an. Es war zu zahlen: „ein Krist zu Fuß oder Wasser fahrend 4 Kreuzer 
(ein jud 10 Kreuzer), ein Krist zu pferd oder fahrend 10 Kreuzer (ein jud 20 Kreuzer), 
eine 2- oder 4rädrige Chaise 20 Kreuzer." Das Nichtlösen von Geleitszetteln wurde 
bestraft. Mit der Überwachung waren „Gardenreiter" betraut. Sehr verkehrshindernd 
war es, daß alle Abgaben nach den willkürlichsten Tarifen erhoben wurden und daß zu 
den Hauptabgabeu eine enorme Menge von Nebenabgaben kamen, wie: Lagergeld, 
Kranengeld, Visiergeld, Stichgeld, Flaschengeld, Bendergeld, Wachtgeld, Altgeld, Pflaster 
geld, Brückengeld. 
Die Wege, Stege, Brücken und der Anban an den Königsstraßen (eine Anzahl Wege 
führten die stolze Bezeichnung „Heer- oder Königsstraße", welcher Bezeichnung jedoch 
ihre Beschaffenheit wenig entsprach) waren ursprünglich den Gaugrafen unterstellt gewesen. 
Diese hatten für ihre Unterhaltung Sorge zu tragen gehabt. Nach und nach ging diese 
Unterhaltungspflicht auf die Landesfürsten über. Die Kosten des Straßenbaues wurden 
aus dem Erlös der Straßenzölle bestritten. Um diese Einnahmen möglichst einträglich 
zu machen, kam man auf die verkehrshinderliche Idee, den Straßenzwang einzuführen, 
der die Fuhrleute nötigte, bestimmt vorgeschriebene Straßenrouten zu benutzen. Jede 
Station ließ sich, wenn irgend erreichbar, durch landesherrliche und kaiserliche Privilegien 
den Verkehr auf der sie berührenden Straße als ein unantastbares Recht zusprechen. Auf 
diese Weise wurde das Recht der gastlichen Einkehr, das der Benutzung einer Niederlage, 
der Ausbesserung des Geschirres, des Vorspanns u. s. w. in einen Zwang umgewandelt. 
Wer von diesen Vorschriften abwich, eine andere Straße fuhr, eine andere als die vor 
geschriebene Niederlage aufsuchte oder eines der sonstigen verbürgten Privilegien unbe 
achtet ließ, geriet nicht allein wegen des Zolles'mit der Landesherrschaft, sondern auch 
wegen der althergebrachten Stationsprivilegien mit den Gemeinden in Streit, der nicht 
selten zu einer Vernichtung des Fuhrwerkes und zu einer Gefangenschaft führte. Der 
Markgraf Friedrich bestätigte der Stadt Freiberg in Sachsen im Jahre 1318 das Recht, 
demzufolge kein Wagen aus der Markgrafschaft Meißen eine andere Straße als über 
Freiberg nach Böhmen fahren durfte. Bei der Feststellung der einzuschlagenden Straßen 
routen gab fast ausschließlich das Sonderinteresse den Ausschlag, auf die Bedürfnisse 
des Handels wurde hierbei keine Rücksicht genommen. So wurde z. B. auf dem „Tag 
von Frauenstadt", welcher von Polen, Sachsen und Pommern beschickt war, bestimmt, 
daß die Kaufmannsgüter von Polen nach Leipzig den Weg über Posen, Fraustadt, 
Glogau, Sagan, Görlitz einzuschlagen hatten. 
Schon von alten Zeiten her maßten sich einzelne Städte das Recht an, daß alle 
Waren, welche dieselben passierten, zuvor auf ihren Märkten zum feilen Kauf ansgeboten 
werden mußten, ehe der Weitertransport geschehen konnte. Manche Städte erhielten 
dieses Privileg, das Stapelrecht, durch die Kaiser. So soll Speier dasselbe von 
Heinrich V. und Mainz sogar von Karl dem Großen verliehen worden sein. Ebenso 
lästig wie das Stapelrecht war das damit verbundene Umschlagsrecht. Nach diesem 
durften beispielsweise die von Holland kommenden, für Straßburg bestimmten Güter, 
sofern es nicht Stapel- oder Ventgüter waren, von Köln bis Mainz nur durch die dazu 
in beschränkter Anzahl berechtigten Kölner Schiffer, von Mainz bis Speier nur durch
	        

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Der Weltverkehr Und Seine Mittel. Verlag von Otto Spamer, 1913.
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