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Die Volkszählung vom 1. Dezember 1910 sowie die Ergebnisse der Bevölkerungsaufnahmen in den Jahren 1911 bis 1917 im hamburgischen Staate

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Bibliographic data

Object: Die Volkszählung vom 1. Dezember 1910 sowie die Ergebnisse der Bevölkerungsaufnahmen in den Jahren 1911 bis 1917 im hamburgischen Staate

Monograph

Identifikator:
100624364X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-33077
Document type:
Monograph
Author:
Merckel, Curt http://d-nb.info/gnd/1024684814
Title:
Der Weltverkehr und seine Mittel
Edition:
Zehnte, durch einen Nachtrag ergänzte Auflage, Sonderausgabe aus dem Buch der Erfindungen, Gewerbe und Industrien
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von Otto Spamer
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (X, 981 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Document type:
Monograph
Structure type:
Contents
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
  • Title page
  • Contents
  • Einführung
  • I. Mass- und Wertfeststellung im Warenverkehr
  • II. Die Instrumente des kaufmännischen Kreditverkehrs
  • III. Der kaufmännische Nachrichten- und Güterverkehr
  • IV. Die Währungen and Devisennotierungen
  • V. Die Subjekte des wirtschaftlichen Verkehrs
  • VI. Das Warengeschäft
  • VII. Die Organisation des Überseegeschäftes
  • VIII. Das Bankgeschäft
  • IX. Marktorganisationen
  • Sachregister

Full text

II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 51 
einer Bank eingeräumt wurde, nur gegen Aushändigung der Verlade- 
dokumente (Frachtbriefduplikat, Ladeschein, Konnossement, Auf- 
nahmeschein) verfügen können (Dokumenten-Akkreditiv). Die Ak- 
kreditive sind gewöhnlich befristet, terminiert, für einen bestimmten 
Warenkauf oder für eine Einkaufssaison gültig; doch kann die Er- 
mächtigung auch unbefristet, unterminiert, erteilt werden. Die Er- 
öffnung des Kredites seitens der Bank an den Begünstigten erfolgt 
entweder unmittelbar oder mittelbar. Im letzteren Falle gibt die 
Bank den Auftrag zur Eröffnung des Kredites an eine Bank des 
Zahlungsortes weiter und übernimmt dieser gegenüber das Obligo. 
Da der Wohnort des Käufers zumeist vom Zahlungsort verschieden 
ist, auch die Währungsverschiedenheit in Frage kommt, wird diese 
mittelbare Erstellung die häufigere sein; im Warenverkehr mit 
Übersee bildet sie die Regel und auch die amerikanischen Standard- 
formen setzen diese Art der Erstellung voraus (s. unten). 
Die Art, in der der Begünstigte über den eingeräumten Kredit 
verfügt, kann verschieden sein; entweder der Verkäufer behebt 
den Gegenwert der gelieferten Ware in barem bei der Bank (Bar- 
akkreditiv) oder er ist ermächtigt, auf diese eine Tratte zu ziehen, 
die die Bank gegen Ausfolgung der Dokumente akzeptiert (Akzept- 
Akkreditiv), oder die beauftragte Bank wird angewiesen, Tratten des 
Verkäufers auf den Käufer anzukaufen (Negoziations- oder Diskont- 
Akkreditiv). Für das Verhältnis der Bank zur begünstigten Person, 
dem Akkreditierten, ist es wichtig, ob die Bank diesem den Kredit 
bestätigt hat, weil sie in diesem Falle gegenüber dem Akkreditierten 
sich verpflichtet, seine Dispositionen zu honorieren. Ein solcher 
bestätigter Kreditbrief (englisch confirmed letter of credit) räumt 
dem Begünstigten gegen Erfüllung der im Akkreditiv enthaltenen 
Bedingungen die volle Verfügungsmöglichkeit innerhalb der ange- 
gebenen Frist ein. Ist dagegen nur eine „unverbindliche Mitteilung‘ 
an den Begünstigten seitens der Bank erfolgt (unconfirmed letter of 
credit), so kann. die Bank die Honorierung (z. B. mangels ausreichen- 
der Deckung). verweigern. Schließlich kann der Auftraggeber das 
Akkreditiv an die Bank widerruflich oder unwiderruflich (revocable 
or irrevocable letter of credit) erteilen. 
Die Ansichten über die rechtliche Stellung des Akkreditivs 
sind nicht einheitlich?) und insbesondere die Rechtsverhältnisse zwi- 
2?) Nach dem schweizerischen Obligationenrecht werden Kreditbriefe, 
durch die der Adressant dem Adressaten mit oder ohne Festsetzung eines 
Höchstbetrages beauftragt, einer bestimmten Person Beträge auszuzahlen, nach 
den Vorschriften über Aufträge und Anweisungen behandelt; der Auftrag gilt 
erst als angenommen, wenn die Annahme für einen bestimmten Betrag 
erklärt wurde, Zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Adressaten ent- 
steht kein Rechtsverhältnis. Dagegen wird durch den Kreditauftrag einem
	        

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Schutz Dem Arbeiter! Bachem, 1890.
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