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Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Bibliographic data

fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Monograph

Identifikator:
100638653X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39121
Document type:
Monograph
Title:
Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
Edition:
Vierte neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Russischer Verein
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 592 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zolltarif für die Einfuhr in Russland
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
  • Title page
  • Contents
  • Zur Beachtung
  • Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
  • Zolltarif für die Einfuhr in Russland
  • Verzeichnis derjenigen Waren, deren Einfuhr in Russland verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen in Kraft gebliebenen Zirkulare des Zolldepartements, in welchen die Verzollung von Waren nach ihrem Stoff angeordnet wird
  • Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten
  • Zolltarif für die Ausfuhr aus Russland
  • Verzeichnisse der Arzneimittel und Präparate, deren Einfuhr durch Entscheidungen des Kaiserl. Russischen Medizinalrates und des Veterinärkomitees erlaubt bezw. verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen starkwirkenden Mittel, zu deren Empfangnahme aus den russischen Zollämtern besondere Bescheinigungen erforderlich sind
  • Tabelle der Abzüge für die Tara bei Einfuhr- und Ausfuhrwaren
  • Einige Bestimmungen betreffend
  • Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungsmaterial
  • Das Verhältnis zwischen den russischen und den metrischen Massen und Gewichten
  • Das russische Zollreglement
  • Deutsch-Russischer Verein zur Pflege und Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen
  • Alphabetisches Waren-Verzeichnis

Full text

der Fabrik der für die Häfen der Ostsee, des Sehwarzen 
oder Asowmeeres angenommene durchschnittliche Preis zu 
grunde gelegt und die Eisenbahnfracht bis zu dem einführenden 
Werke hinzugeschlagen. Der Grundpreis für ausländisches 
Giessereiroheisen ist festgesetzt: a) für alle Häfen der Ostsee 
auf 54 Kop., b) für Nikolajew und Odessa auf 57 Kop., für 
Mariupol auf 59 Kop., für Batum und für Poti auf 61 Kop. 
für das Pud. Für das in das Königreich Polen eingeführte 
Giessereiroheisen ist der Grundpreis folgendermassen fest 
gesetzt: a) für das in Sosnowice auf dem Landweg eingeführte 
55 Kop. für das Pud, b) für das auf der Weichsel in Neschawa 
eingeführte auf 58 Kop. für das Pud. Die Geltungsdauer 
der Erlaubnis zum erleichterten Bezug von Giessereiroheisen 
beträgt drei Monate. — 
In Erläuterung des vorliegenden Gesetzes hat das Zoll 
departement den Zollämtern folgende Anweisungen erteilt: 
1. Die Gesuche der Fabriken um Ablassung des von ihnen 
aus dem Ausland bezogenen Giessereiroheisens zum er- 
mässigten Zolle sind unmittelbar an das Handelsministerium 
zu richten gemäss dem Zirkular der Industrieabteilung an 
die Fabrikinspektoren vom 9. Juni 1911, Nr. 14 872. 2. auf 
Grund des Gesetzes vom 18. Mai 1911 wird zu ermässigtem 
Zoll ausschliesslich Giessereiroheisen durchgelassen, das dem 
Art. 139, P. 1, des Zolltarifs unterliegt.. 3. die Geltungs 
dauer der vom Handelsministerium ausgestellten Erlaubnis 
scheine beträgt drei Monate, d. h. innerhalb dreier Monate, 
vom Tage der Ausstellung der Erlaubnis ab gerechnet, muss 
das Giessereiroheisen im Zollamt eintreffen; nach Ablauf 
von drei Monaten verliert die Erlaubnis ihre Gültigkeit. 
4. die Frist für die Rückgabe der Zollkaution beträgt einen 
Monat, gerechnet vom Tage der Ablassung des Giesserei 
roheisens aus dem Zollamt; innerhalb dieser Frist muss dem 
Zollamt die Bescheinigung der Fabrikinspektion oder der 
Bergaufsicht — bei Werkstätten der privaten Eisenbahnen 
des Chefs der Eisenbahn — darüber vorgelegt werden, dass 
das Giessereiroheisen bestimmungsgemäss in der Fabrik ein 
gegangen ist und 5. wird innerhalb dieser Frist die betreffende 
Bescheinigung nicht vorgelegt, so ist die hinterlegte Kaution 
als Zolleinnahme zu verbuchen (C. 11, Nr. 19 166). 
2. Mangan- (Ferromangan), Kiesel-, Chrom- 
eisen, für das Pud 
Zu den im Handel vorkommenden, im Art. 139, P. 2 
genannten speziellen Roheisengattungen ge 
hören: Manganeisen (Ferro-Mangan) mit 35% und mehr 
Mangangehalt, Kieseleisen mit 8 % und mehr Siliciumgehalt 
und Chromeisen mit 6 % und mehr Chromgehalt. 
Die Unterscheidungsmerkmale des Mangan-, Kiesel 
und Chrom-Roheisens sind folgende: 
1. Das Mangan-Roheisen (Ferro-Mangan) ist 
hart, spröde und ohne Wirkung auf die Magnetnadel; im 
Bruch ist es feinkörnig, ohne scharfes Hervortreten der Kristalle, 
gleichmässig fest, etwas rauh; der frische Bruch des Mangan- 
Roheisens zeigt eine weisslich-graue Farbe mit seidenartigem 
mattem Glanz; bei längerem Einwirken der Luft auf die 
Oberfläche des Eisens laufen die Farben an und es ist der 
äusseren Färbung nach dann dem Eisenkies ähnlich. 
0,75 R
	        

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Zollhandbuch Für Die Ausfuhr Nach Rußland 1906-1917. Deutsch-Russischer Verein, 1912.
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