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Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Bibliographic data

fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Monograph

Identifikator:
100638653X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39121
Document type:
Monograph
Title:
Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
Edition:
Vierte neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Russischer Verein
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 592 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
  • Title page
  • Contents
  • Zur Beachtung
  • Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
  • Zolltarif für die Einfuhr in Russland
  • Verzeichnis derjenigen Waren, deren Einfuhr in Russland verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen in Kraft gebliebenen Zirkulare des Zolldepartements, in welchen die Verzollung von Waren nach ihrem Stoff angeordnet wird
  • Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten
  • Zolltarif für die Ausfuhr aus Russland
  • Verzeichnisse der Arzneimittel und Präparate, deren Einfuhr durch Entscheidungen des Kaiserl. Russischen Medizinalrates und des Veterinärkomitees erlaubt bezw. verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen starkwirkenden Mittel, zu deren Empfangnahme aus den russischen Zollämtern besondere Bescheinigungen erforderlich sind
  • Tabelle der Abzüge für die Tara bei Einfuhr- und Ausfuhrwaren
  • Einige Bestimmungen betreffend
  • Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungsmaterial
  • Das Verhältnis zwischen den russischen und den metrischen Massen und Gewichten
  • Das russische Zollreglement
  • Deutsch-Russischer Verein zur Pflege und Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen
  • Alphabetisches Waren-Verzeichnis

Full text

2 
Die Angehörigen eines jeden der beiden vertragschliessenden Teile sollen 
den Erlös aus dem Verkaufe ihres Eigentums und ihr Vermögen überhaupt unter 
Beobachtung der Landesgesetze frei ausführen können, ohne als Ausländer zur 
Entrichtung anderer oder höherer Abgaben verpflichtet zu sein, als die Inländer 
unter gleichen Verhältnissen zu entrichten haben würden. 
Sie sollen unter Beobachtung der Landesgesetze freien Zutritt zu den 
Gerichten haben, um als Kläger oder Beklagte aufzutreten, und sollen in dieser 
Hinsicht alle Rechte und Befreiungen der Inländer gemessen und wie diese befugt 
sein, sich in jeder Rechtssache der durch die Landesgesetze zugelassenen Anwälte, 
Sachwalter und Vertreter jeder Art zu bedienen. 
Artikel 3. 
Die Angehörigen jedes der vertragschliessenden Teile sollen in dem Ge 
biete des anderen zu Gerichts-, Administrativ- oder Munizipaldiensten mit Aus 
nahme der Vormundschaft nicht verpflichtet sein, ebenso bleiben sie frei von 
jedem persönlichen Dienste im Landheere, in der Marine, in der Reserve der Land- 
und Seemacht und in der Nationalmiliz sowie von allen Lasten, Zwangsanleihen, 
militärischen Requisitionen und Leistungen jeder Art, welche im Kriegsfälle oder 
infolge von aussergewöhnlichen Umständen auferlegt werden; ausgenommen 
sind die aus irgendwelchem Rechtstitel mit dem Besitze eines Grundstücks ver 
bundenen Lasten sowie die Verpflichtung zur Quartierleistung und zu sonstigen 
besonderen Leistungen für die bewaffnete Macht, die den inländern und den 
Angehörigen der meistbegünstigten Nation als Eigentümern, Pächtern oder Mietern 
von Immobilien obliegen. 
A r t i k e 1 4. 
Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle 
Gesellschaften, welche in einem der beiden Länder nach den bestehenden Gesetzen 
rechtsgültig errichtet worden sind und dort ihren Sitz haben, sollen in dem anderen 
Lande als gesetzlich bestehend anerkannt werden und dort namentlich das Recht 
haben, vor Gericht als Kläger oder als Beklagte Prozesse zu führen. 
Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, dass durch die vorstehende 
Bestimmung die Frage nicht berührt wird, ob derartige in einem der beiden Länder 
errichtete Gesellschaften in dem anderen Lande zum Handels- und Gewerbe 
betriebe zugelassen werden sollen oder nicht. Diese Frage bleibt, wie bisher, den 
in dem betreffenden Lande bestehenden oder noch einzuführenden Bestimmungen 
Vorbehalten. 
In jedem Falle sollen die gedachten Gesellschaften in dem anderen Lande 
dieselben Rechte geniessen, welche den gleichartigen Gesellschaften irgend eines 
Landes zustehen oder zugestanden werden sollten. 
Artikel 5. 
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Ver 
kehr zwischen beiden Ländern durch keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhrverbote 
zu hemmen, auch die freie Durchfuhr zu gestatten, soweit es sich nicht um Wege 
handelt, die der Durchfuhr verschlossen sind oder sein werden. 
Ausnahmen sind nur für solche Erzeugnisse zulässig, welche auf dem Ge 
biete eines der vertragschliessenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols 
bilden oder bilden werden, sowie auch für gewisse Erzeugnisse, für die aus Rück 
sichten auf die Gesundheit, die Veterinärpolizei und die öffentliche Sicherheit 
oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ausserordentliche Verbotsmassregeln 
ergehen könnten.
	        

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Greek War Debt. Stat. Off., 1927.
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