Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Monograph

Identifikator:
100638653X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39121
Document type:
Monograph
Title:
Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
Edition:
Vierte neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Russischer Verein
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 592 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
  • Title page
  • Contents
  • Zur Beachtung
  • Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
  • Zolltarif für die Einfuhr in Russland
  • Verzeichnis derjenigen Waren, deren Einfuhr in Russland verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen in Kraft gebliebenen Zirkulare des Zolldepartements, in welchen die Verzollung von Waren nach ihrem Stoff angeordnet wird
  • Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten
  • Zolltarif für die Ausfuhr aus Russland
  • Verzeichnisse der Arzneimittel und Präparate, deren Einfuhr durch Entscheidungen des Kaiserl. Russischen Medizinalrates und des Veterinärkomitees erlaubt bezw. verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen starkwirkenden Mittel, zu deren Empfangnahme aus den russischen Zollämtern besondere Bescheinigungen erforderlich sind
  • Tabelle der Abzüge für die Tara bei Einfuhr- und Ausfuhrwaren
  • Einige Bestimmungen betreffend
  • Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungsmaterial
  • Das Verhältnis zwischen den russischen und den metrischen Massen und Gewichten
  • Das russische Zollreglement
  • Deutsch-Russischer Verein zur Pflege und Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen
  • Alphabetisches Waren-Verzeichnis

Full text

3 
1* 
Artikel 6. 
Die russischen Boden- und Gewerbserzeugnisse, welche in Deutschland 
und die deutschen Boden- und Gewerbserzeugnisse, welche in Russland eingeführt 
werden, sollen dort, sie mögen zum Verbrauch oder zur Lagerung, zur Wiederaus 
fuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sein, der nämlichen Behandlung wie die Er 
zeugnisse des meistbegünstigten Landes unterhegen. In keinem Falle und aus 
keinem Grunde sollen sie höheren oder anderen Zöllen, Gebühren, Steuern oder 
Abgaben unterworfen sein, noch mit Zuschlägen oder einem Einfuhrverbote belegt 
werden, von denen nicht auch die gleichartigen Erzeugnisse irgend eines anderen 
Landes betroffen werden. Insbesondere wird jede Begünstigung und Erleichterung, 
jede Befreiung und jede Ermässigung der in dem Generaltarif oder in den Ver 
tragstarifen enthaltenen Eingangszölle, welche einer der vertragschliessenden 
Teile einer dritten Macht dauernd oder zeitweise, ohne Gegenleistung oder mit 
Kompensation zugesteht, ohne weiteres und bedingungs-, Vorbehalts- oder kom 
pensationslos auf die Boden- und Gewerbserzeugnisse des anderen ausgedehnt 
werden. 
Artikel 7. 
Die in dem beiliegenden Tarif A bezeichneten deutschen Boden- und Ge 
werbserzeugnisse sollen bei ihrer Einfuhr in Russland und die in dem beiliegenden 
Tarif B bezeichneten russischen Boden- und Gewerbserzeugnisse sollen bei ihrer 
Einfuhr in Deutschland keinen anderen oder höheren Eingangszöllen unterliegen 
als den in diesen Anlagen festgesetzten. 
Wenn einer der vertragschliessenden Teile auf einen in Anlage A oder 
Anlage B des gegenwärtigen Vertrags angeführten Gegenstand einheimischer 
Erzeugung oder Fabrikation zum Vorteil der Staatskasse eine neue innere Steuer 
oder Akzise oder einen Zuschlag zu einer solchen inneren Steuer oder Akzise legen 
sollte, so kann der gleichartige Gegenstand bei der Einfuhr mit einer gleichen 
oder entsprechenden Abgabe belegt werden, vorausgesetzt, dass diese Abgabe 
für die Provenienzen aller Länder gleich ist. 
Artikel 8, 
Innere Abgaben, welche in dem Gebiete eines der vertragschliessenden 
Teile für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder der Korporationen auf der 
Hervorbringung, der Bearbeitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen 
oder ruhen werden, dürfen für Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem Vor 
wände höher oder lästiger sein als für die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen 
Landes. 
Artikel 9. 
Bei der Ausfuhr von Waren aus einem der beiden Länder nach dem anderen 
dürfen keine anderen oder höheren Ausgangsabgaben erhoben werden als bei der 
Ausfuhr nach dem in dieser Beziehung meistbegünstigten Lande. Auch jede 
sonst von einem der vertragschliessenden Teile einer dritten Macht für die Aus 
fuhr zugestandene Begünstigung wird ohne weiteres und bedingungslos dem anderen 
zuteil werden. 
Artikel 10. 
Die Waren aller Art, welche durch das Gebiet eines der beiden Teile auf 
einem dem Transithandel geöffneten Wege durchgeführt werden, sollen wechsel 
seitig von jeder Durchfuhrabgabe frei sein, sei es, dass sie unmittelbar durch 
geführt werden, sei es, dass sie während der Durchfuhr ahgeladen, eingelagert 
und wieder aufgeladen werden.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Zollhandbuch Für Die Ausfuhr Nach Rußland 1906-1917. Deutsch-Russischer Verein, 1912.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.