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Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Bibliographic data

fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Monograph

Identifikator:
100638653X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39121
Document type:
Monograph
Title:
Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
Edition:
Vierte neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Russischer Verein
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 592 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
  • Title page
  • Contents
  • Zur Beachtung
  • Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
  • Zolltarif für die Einfuhr in Russland
  • Verzeichnis derjenigen Waren, deren Einfuhr in Russland verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen in Kraft gebliebenen Zirkulare des Zolldepartements, in welchen die Verzollung von Waren nach ihrem Stoff angeordnet wird
  • Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten
  • Zolltarif für die Ausfuhr aus Russland
  • Verzeichnisse der Arzneimittel und Präparate, deren Einfuhr durch Entscheidungen des Kaiserl. Russischen Medizinalrates und des Veterinärkomitees erlaubt bezw. verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen starkwirkenden Mittel, zu deren Empfangnahme aus den russischen Zollämtern besondere Bescheinigungen erforderlich sind
  • Tabelle der Abzüge für die Tara bei Einfuhr- und Ausfuhrwaren
  • Einige Bestimmungen betreffend
  • Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungsmaterial
  • Das Verhältnis zwischen den russischen und den metrischen Massen und Gewichten
  • Das russische Zollreglement
  • Deutsch-Russischer Verein zur Pflege und Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen
  • Alphabetisches Waren-Verzeichnis

Full text

— 4 — 
Artikel 11. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags berühren nicht: 
1. die Begünstigungen, welche anderen angrenzenden Staaten zur Er 
leichterung des örtlichen Verkehrs innerhalb einer Grenzzone bis zu 
fünfzehn Kilometer Breite gegenwärtig gewährt sind oder in Zukunft 
gewährt werden sollten, 
2. die von Deutschland auf Grund der bestehenden Zolleinigung dem 
Grossherzogtum Luxemburg und den österreichischen Gemeinden 
Jungholz und Mittelberg zugestandenen Begünstigungen, auf welche 
Gebietsteile im übrigen die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags 
Anwendung finden, 
3. die Begünstigungen, welche für die Einfuhr oder Ausfuhr den Be 
wohnern des Gouvernements Archangel sowie für die nördlichen und 
östlichen Küsten des asiatischen Russlands (Sibirien) gegenwärtig 
gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden sollten. 
Doch soll die deutsche Einfuhr in gleicher Weise alle der Einfuhr 
eines europäischen oder nordamerikanischen Staates in diese Gebiete 
eingeräumten Zollerleichterungen mitgeniessen. 
Es wird ausserdem der Vorbehalt gemacht, dass die Bestimmungen 
der Artikel 6, 9 und 10 des gegenwärtigen Vertrags weder auf die be 
sonderen Abmachungen des Vertrags zwischen Russland und Schweden 
und Norwegen vom 26. April lg gg noch au f diejenigen Vereinbarungen 
8. Mai 
Anwendung finden sollen, welche die Handelsbeziehungen mit den 
angrenzenden Staaten und Ländern Asiens regeln oder regeln werden. 
Auf diese Abmachungen darf in keinem Falle Bezug genommen werden, 
um die Handels- und Schiffahrtsverhältnisse, wie sie zwischen den 
beiden vertragsehliessenden Teilen durch den gegenwärtigen Vertrag 
begründet worden sind, abzuändern. 
Artikel 12. 
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch 
den Besitz einer von den Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbe 
legitimationskarte darüber ausweisen, dass sie in dem Staate, wo sie ihren Wohn 
sitz haben, zum Gewerbebetrieb berechtigt sind, sollen befugt sein, persönlich 
oder durch die in ihren Diensten stehenden Reisenden in dem Gebiete des anderen 
vertragsehliessenden Teiles Wareneinkäufe zu machen oder Bestellungen, auch 
unter Mitführung von Mustern, zu suchen. Die gedachten Kaufleute, Fabrikanten 
und anderen Gewerbetreibenden oder Handlungsreisenden sollen wechselseitig 
in den beiden Ländern hinsichtlich der Pässe und der den Handelsbetrieb treffenden 
Abgaben wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt werden. 
Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden 
(Handlungsreisenden) dürfen wohl Warenmuster aller Art, aber keine Waren 
mit sich führen. Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den vor- 
bezeichneten Handlungsreisenden eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung 
von Eingangs- und Ausgangsabgaben unter der Voraussetzung zugestanden, dass 
diese Gegenstände, falls sie nicht verkauft worden sind, binnen einer Frist von 
einem Jahre wieder ausgeführt werden und die Identität der ein- und wieder 
ausgeführten Gegenstände ausser Zweifel ist, wobei es gleichgültig sein soll, über 
welches Zollamt die Gegenstände ausgeführt werden. 
Die Wiederausfuhr der Muster muss in beiden Ländern bei der Einfuhr 
durch Niederlegung des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicher 
stellung gewährleistet werden.
	        

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Untersuchungen Über Das Versicherungswesen in Deutschland. Verlag von Duncker & Humblot, 1913.
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