Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Monograph

Identifikator:
100638653X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39121
Document type:
Monograph
Title:
Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
Edition:
Vierte neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Russischer Verein
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 592 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
  • Title page
  • Contents
  • Zur Beachtung
  • Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
  • Zolltarif für die Einfuhr in Russland
  • Verzeichnis derjenigen Waren, deren Einfuhr in Russland verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen in Kraft gebliebenen Zirkulare des Zolldepartements, in welchen die Verzollung von Waren nach ihrem Stoff angeordnet wird
  • Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten
  • Zolltarif für die Ausfuhr aus Russland
  • Verzeichnisse der Arzneimittel und Präparate, deren Einfuhr durch Entscheidungen des Kaiserl. Russischen Medizinalrates und des Veterinärkomitees erlaubt bezw. verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen starkwirkenden Mittel, zu deren Empfangnahme aus den russischen Zollämtern besondere Bescheinigungen erforderlich sind
  • Tabelle der Abzüge für die Tara bei Einfuhr- und Ausfuhrwaren
  • Einige Bestimmungen betreffend
  • Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungsmaterial
  • Das Verhältnis zwischen den russischen und den metrischen Massen und Gewichten
  • Das russische Zollreglement
  • Deutsch-Russischer Verein zur Pflege und Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen
  • Alphabetisches Waren-Verzeichnis

Full text

5 
Die vertragschliessenden Teile, werden sich gegenseitig Mitteilung darüber 
machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbelegitimationskarten befugt 
sein sollen, nach welchem Muster diese Karten ausgefertigt werden und welche 
Vorschriften die Reisenden bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten haben. 
Die Angehörigen des einen der vertragschliessenden Teile, welche sich 
in das Gebiet des anderen zum Besuche der Messen und Märkte begeben, um 
dort Handel zu treiben oder ihre Erzeugnisse feilzuhalten, werden wechselseitig 
wie die Inländer behandelt und keinen höheren Abgaben als diese unterworfen 
werden. 
Artikel I2a. 
Die Kaiserlich Russische Regierung erklärt sich bereit, innerhalb einer 
Frist von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages mit 
der Kaiserlich Deutschen Regierung in Verhandlungen wegen des Abschlusses 
eines Abkommens, betreffend den gegenseitigen Schutz des Urheberrechts an 
Werken der Literatur, Kunst und Photographie einzutreten. 
Artikel 13. 
Die deutschen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Russland und die 
russischen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Deutschland ganz wie die in 
ländischen Schiffe und Ladungen behandelt werden, gleichviel von wo die Schiffe 
ausgelaufen oder wohin sie bestimmt sind und woher die Ladungen stammen 
oder wohin sie bestimmt sind. 
Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Beziehung von einem 
der vertragschliessenden Teile einer dritten Macht eingeräumt werden sollte, 
soll ohne weiteres und bedingungslos auch dem anderen Teile zustehen. 
Von den vorstehenden Bestimmungen wird jedoch eine Ausnahme ge 
macht: 
a) in betreff derjenigen besonderen Begünstigungen, welche dem inländischen 
Fischfang und dessen Erzeugnissen in dem einen oder dem anderen 
Lande jetzt oder in Zukunft gewährt werden sollten, 
b) in betreff der jetzt oder künftig der nationalen Kauffahrteiflotte ge 
währten Begünstigungen. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags finden keine Anwendung 
auf die Küstenschiffahrt, welche nach wie vor durch die in jedem der beiden Länder 
jetzt oder künftig in Kraft stehenden Gesetze geregelt wird. Immerhin soll es 
den deutschen und den russischen Schiffen freistehen, aus einem Hafen des einen 
der beiden vertragschliessenden Länder nach einem oder mehreren Häfen des 
selben Landes zu fahren, sei es, um dort die aus dem Auslande mitgebrachte Ladung 
ganz oder teilweise zu löschen, oder um eine nach dem Auslande bestimmte Ladung 
einzunehmen oder zu ergänzen. 
Artikel 14. 
Die Nationalität der Schiffe soll beiderseits nach den jedem Lande eigen 
tümlichen Gesetzen und Verordnungen auf Grund der an Bord befindlichen, 
durch die zuständigen Behörden ausgestellten Urkunden und Patente anerkannt 
werden. 
Die von dem einen der vertragschliessenden Teile ausgestellten Schiffs 
messbriefe werden nach Massgabe der zwischen den beiden vertragschliessenden 
Teilen getroffenen oder zu treffenden besonderen Vereinbarungen von dem anderen 
Teile anerkannt werden.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Zollhandbuch Für Die Ausfuhr Nach Rußland 1906-1917. Deutsch-Russischer Verein, 1912.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.