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Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Bibliographic data

fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Monograph

Identifikator:
100638653X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39121
Document type:
Monograph
Title:
Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
Edition:
Vierte neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Russischer Verein
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 592 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zolltarif für die Einfuhr in Russland
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
  • Title page
  • Contents
  • Zur Beachtung
  • Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
  • Zolltarif für die Einfuhr in Russland
  • Verzeichnis derjenigen Waren, deren Einfuhr in Russland verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen in Kraft gebliebenen Zirkulare des Zolldepartements, in welchen die Verzollung von Waren nach ihrem Stoff angeordnet wird
  • Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten
  • Zolltarif für die Ausfuhr aus Russland
  • Verzeichnisse der Arzneimittel und Präparate, deren Einfuhr durch Entscheidungen des Kaiserl. Russischen Medizinalrates und des Veterinärkomitees erlaubt bezw. verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen starkwirkenden Mittel, zu deren Empfangnahme aus den russischen Zollämtern besondere Bescheinigungen erforderlich sind
  • Tabelle der Abzüge für die Tara bei Einfuhr- und Ausfuhrwaren
  • Einige Bestimmungen betreffend
  • Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungsmaterial
  • Das Verhältnis zwischen den russischen und den metrischen Massen und Gewichten
  • Das russische Zollreglement
  • Deutsch-Russischer Verein zur Pflege und Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen
  • Alphabetisches Waren-Verzeichnis

Full text

242 
Anmerkung. Von allen in diesem Artikel 
(178) genannten Gegenständen, wenn sie in Halb 
franzbänden eingeführt werden (mit Ausnahme 
der von der Bibelgesellschaft in fremden Sprachen 
herausgegebenen und gebunden eingeführten Bücher 
der Heiligen Schrift, welche von der Zollzahlung 
befreit sind), wird ein Zoll von 1 Rbl. 50 Kop. 
für das Pud erhoben, und zwar bei denjenigen 
Gegenständen, die einem Zoll unterliegen, unab 
hängig von diesem Zoll. 
Aus dem Auslande eingeführte photographische 
Karten und Bilder, mit Ausnahme der Karten, 
die Reisende bei sich führen und die Porträts von Ver 
wandten, Bekannten u. dergl., oder Abbildungen bekannter 
Ansichten und Bilder darstellen, sind nach den bestehenden 
Bestimmungen der zuständigen Zensurbehörde zuzustellen 
(C. 71, Nr. 3346). 
Aus dem Auslande eingehende Manuskripte sind, 
ohne sie der Zensur zuzusenden, anstandslos auszuliefern 
(C. 81, Nr. 18 829). 
(Zu beachten ist das C. 88, Nr. 5771 unter 
Art. 177). 
Als nicht Halbfranzbände sind nur solche an 
zusehen, deren Rücken aus Pappe, wenn auch mit Papier 
beklebt, besteht (C. 91, Nr. 24 902). 
Gemäss einer Entscheidung des Finanzministers sind 
im Auslande gedruckte Anzeigen, Briefe, Auf 
rufe, Abrechnungen usw., die an private Personen und 
Gesellschaften gerichtet werden und in einzelnen Exemplaren 
nicht den Charakter einer Ware haben, sowie Beilagen dazu, 
wie Ansichten von Heiligtümern, getrocknete Blätter, kleine 
Gottesbilder auf Papier oder Gewebestücken, Wattestückchen 
usw. ebenso wie die unter Art. 218 des Zolltarifs fallenden 
Gegenstände bei der Einfuhr zollfrei. Dagegen müssen im 
Auslande in russischer oder polnischer Sprache hergestellte 
Drucksachen, die auch in einzelnen Exemplaren den Charakter 
einer Ware haben, wie z. B. Bücher, Broschüren, Journale, 
ferner Anzeigen, Reklamen, Preislisten u. dergl., die in 
mehreren Exemplaren als von ausländischen Druckereien aus 
geführte Bestellungen eingeführt werden, nach den ent 
sprechenden Artikeln des Zolltarifs verzollt werden (C. 05, 
Nr. 13 098). 
Kinderbücher auf baumwollenem Gewebe ge 
druckt — s. unter Art. 188, P. 3 — das C. 10, Nr. 520. 
Ausländische Geschäftsanzeigen (Reklamen) 
handelsgewerblicher Firmen und Unternehmungen können 
von den Zollämtern ohne Überweisung an die Zensurbehörde 
für ausländische Drucksachen unmittelbar an die Empfänger 
ausgehändigt werden. Die Zollämter sind indessen ver 
pflichtet, sorgfältig darauf zu achten, dass derartige aus 
ländische Druckerzeugnisse ausschliesslich den Zwecken des 
legalen Handels dienen und auf keinen Fall irgend einen
	        

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Zollhandbuch Für Die Ausfuhr Nach Rußland 1906-1917. Deutsch-Russischer Verein, 1912.
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