Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Monograph

Identifikator:
100638653X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39121
Document type:
Monograph
Title:
Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
Edition:
Vierte neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Russischer Verein
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 592 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zolltarif für die Einfuhr in Russland
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
  • Title page
  • Contents
  • Zur Beachtung
  • Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
  • Zolltarif für die Einfuhr in Russland
  • Verzeichnis derjenigen Waren, deren Einfuhr in Russland verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen in Kraft gebliebenen Zirkulare des Zolldepartements, in welchen die Verzollung von Waren nach ihrem Stoff angeordnet wird
  • Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten
  • Zolltarif für die Ausfuhr aus Russland
  • Verzeichnisse der Arzneimittel und Präparate, deren Einfuhr durch Entscheidungen des Kaiserl. Russischen Medizinalrates und des Veterinärkomitees erlaubt bezw. verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen starkwirkenden Mittel, zu deren Empfangnahme aus den russischen Zollämtern besondere Bescheinigungen erforderlich sind
  • Tabelle der Abzüge für die Tara bei Einfuhr- und Ausfuhrwaren
  • Einige Bestimmungen betreffend
  • Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungsmaterial
  • Das Verhältnis zwischen den russischen und den metrischen Massen und Gewichten
  • Das russische Zollreglement
  • Deutsch-Russischer Verein zur Pflege und Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen
  • Alphabetisches Waren-Verzeichnis

Full text

258 
Es ist zur Kenntnis des Zolldepartements gekommen, 
dass einige Kaufleute, die Getreidesäcke auf Grund 
des C. 98, Nr. 6461 (welches C. jetzt als Teil im § 83 der 
Allgem. Dienstanweisung über die Besichtigung usw. von 
Waren enthalten ist) zollfrei bekommen haben, diese Säcke, 
nachdem sie deren Inhalt in Waggons ausgeschüttet, als 
Ware verkaufen. Infolgedessen erklärt das Zolldepartement 
dem Zollressort, dass auf Grund des erwähnten C. nur Säcke 
zollfrei eingelassen werden dürfen, die eine tatsächlich not 
wendige Verpackung für die in ihnen enthaltene Ware dar 
stellen, und die mit der Ware zusammen bis zum endlichen 
Bestimmungsort versandt werden. Wenn aber deren Inhalt 
umgeschüttet wird, so sind sie anzuhalten und nur nach 
erfolgter Verzollung nach den zuständigen Positionen des 
Zolltarifs freizugeben (C. 99, Nr. 22 465). 
In Abänderung der Bestimmungen über die zollfreie 
Wiedereinfuhr von Kornsäcken vom 14. März 1894 
und der ergänzenden Bestimmungen dazu sind vom Finanz 
minister im Einvernehmen mit dem Minister für Handel 
und Industrie am 10. April 1908 neue Bestimmungen für 
die zollfreie Wiedereinfuhr von Säcken, welche aus Russland 
als Verpackungsmaterial für Ausfuhrwaren ausgeführt wurden, 
erlassen worden. (Siehe das vom D. R. V. herausgegebene 
„Russische Zollreglement“, S. 618—623). 
Ministers für Handel und Industrie, die im Einvernehmen 
mit dem Finanzminister für jede Art von Verpackungs 
material und für jede Art von Waren besonders zu gewähren 
ist, zulässig. 
2. Die zollfreie Wiedereinfuhr von besonderem für den 
Transport gewisser Waren bestimmten Verpackungsmaterial 
ausländischer oder finländischer Fabrikation, das bei der 
erstmaligen Einfuhr als Umschliessung der betreffenden 
Waren verzollt und danach wiederum ins Ausland oder 
nach Finland zur erneuten Füllung mit Waren ausgeführt 
worden ist, ist mit Erlaubnis des Ministers für Handel und 
Industrie, die im Einvernehmen mit dem Finanzminister für 
jede Art von Verpackungsmaterial und für jede Art von 
Waren besonders zu gewähren ist, zulässig. 
3. Der Minister für Handel und Industrie ist berechtigt, 
im Einvernehmen mit dem Finanz minister die Gültigkeit der 
unter 1. und 2. genannten Vergünstigungen einzuschränken 
oder ganz aufzuheben, falls sich bei ihrer Anwendung irgend 
welche Missbräuche herausstellen. 
4. Dem Finanzminister wird anheimgegeben, im Ein 
vernehmen mit dem Minister für Handel und Industrie: 
a) genaue Regeln für die Ausfuhr und Einfuhr der unter 1. 
und 2. genannten Arten von Verpackungsmaterial zu er 
lassen und b) die Zollstellen zu bezeichnen, über die die 
zollfreie Wiedereinfuhr von Verpackungsmaterial zulässig ist 
s. „das Russische Zollreglement“, herausgegeben vom Deutsch- 
Russischen Verein, Berlin 1909. (Russische Gesetzsammlung I 
Nr. 8 vom 10./23. Januar 1906.) 
Die Gültigkeitsdauer dieser Bestim 
mungen ist durch das Gesetz vom 19. De 
zember a. St. 1910 bis zum 31. März a. St. 1912 
verlängert worden (C. 10, Nr. 39 320).
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Zollhandbuch Für Die Ausfuhr Nach Rußland 1906-1917. Deutsch-Russischer Verein, 1912.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.