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Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Bibliographic data

fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Monograph

Identifikator:
100638653X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39121
Document type:
Monograph
Title:
Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
Edition:
Vierte neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Russischer Verein
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 592 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Verzeichnis derjenigen in Kraft gebliebenen Zirkulare des Zolldepartements, in welchen die Verzollung von Waren nach ihrem Stoff angeordnet wird
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
  • Title page
  • Contents
  • Zur Beachtung
  • Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
  • Zolltarif für die Einfuhr in Russland
  • Verzeichnis derjenigen Waren, deren Einfuhr in Russland verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen in Kraft gebliebenen Zirkulare des Zolldepartements, in welchen die Verzollung von Waren nach ihrem Stoff angeordnet wird
  • Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten
  • Zolltarif für die Ausfuhr aus Russland
  • Verzeichnisse der Arzneimittel und Präparate, deren Einfuhr durch Entscheidungen des Kaiserl. Russischen Medizinalrates und des Veterinärkomitees erlaubt bezw. verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen starkwirkenden Mittel, zu deren Empfangnahme aus den russischen Zollämtern besondere Bescheinigungen erforderlich sind
  • Tabelle der Abzüge für die Tara bei Einfuhr- und Ausfuhrwaren
  • Einige Bestimmungen betreffend
  • Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungsmaterial
  • Das Verhältnis zwischen den russischen und den metrischen Massen und Gewichten
  • Das russische Zollreglement
  • Deutsch-Russischer Verein zur Pflege und Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen
  • Alphabetisches Waren-Verzeichnis

Full text

314 
Lüster, Bras, Kandelaber u. dergl. Armaturen aus gewöhn 
lichen Metallen, wenn auch mit Leitungen und Ausschaltungen für elektrische 
Beleuchtung versehen — nach dem Material, aus dem sie angefertigt sind (C. 95, 
Nr. 2969, P. 6). 
Hölzerne Schuhmacherleisten und ähnliche Gegenstände 
aus einem oder verschiedenem Material angefertigt — nach dem Material. Siehe 
Art. 161 (C. 95, Nr. 23 127). 
Eiserne Korkenzieher, die teils aus Eisen und Stahl, teils aus 
Draht verfertigt sind — nach dem dem Gewichte nach vorherrschenden Material 
(C. 97, Nr. 2020, P. 2). 
Haargewebe in Verbindung mit anderem Material — nach dem 
Material. Siehe Art. 46 (C. 99, Nr. 6238). 
Die aus dem Auslande unter dem Namen Pegamoid, Dermatoid 
u. a. m. eingeführte Ware, die ein mit einem Präparat aus chemisch bearbeiteter 
Zellulose überzogenes Gewebe darstellt, ist nach den entsprechenden Artikeln 
des Tarifs, je nach dem Material des Gewebes, zu verzollen. Vergl. unter 
Art. 188 das C. 10, Nr. 36 911 (C. 02, Nr. 7907). 
Erzeugnisse, in welchen Seidenchenille nicht das Grundmaterial, 
sondern nur eine ergänzende Verzierung bildet, sind nach den dem Material ent 
sprechenden Artikeln des Tarifs mit einem entsprechenden Zuschlag für die seidene 
Verzierung zu verzollen, wobei bei Strumpf- und Posamentierwaren behufs Klassi 
fizierung derselben unter die entsprechenden Rubriken des Art. 205 und der An 
merkung dazu auch die Seidenchenille bei Bemessung der Oberfläche der Seide 
nach Anm. 6 zu Art. 183 bis 209 in Betracht zu ziehen ist (C. 03, Nr. 15 942). 
Glühstrümpfe, ungeglüht, auch wenn sie mit einer mineralischen 
Masse getränkt sind, sind je nach dem Faserstoff zu verzollen, aus dem sie her 
gestellt sind (C. 05, Nr. 2543). 
Krauthobel sind nach dem dem Gewicht nach überwiegenden Material 
zu verzollen (C. 05, Nr. 10 398). 
Möbelkissen ohne Holzrahmen — nach den entsprechenden 
Artikeln des Zolltarifs, je nach dem Material des Ueberzugs und der Bearbeitung. 
Siehe Art. 61, P. 5 (C. 06, Nr. 3379, P. 4). 
Gemäss einem Beschlüsse der Tarifkommission vom 23. März 1906, Nr. 117, 
sind zu verzollen: Maschinengewehre, nicht für den Handgebrauch, 
Lafetten auf Rädern und Dreifüsse dazu, sowie Vorrichtungen zum Transport 
von Maschinengewehren, Dreifüssen und Patronenkästen auf Lasttieren (Sattel 
bäume auf Scharnieren mit Gehänge) als vorzugsweise aus Eisen hergestellte 
Waren mit einem geringen Zusatze von Kupfer — in den Maschinengewehren, 
und von Leder — im Sattelbaum und dem Gehänge (in Form eines Ueberzugs 
der verzinkten Eisenteile) — nach Art. 153, P. 1, des Tarifs. Patronenbänder zu 
Maschinengewehren, aus einem persenningähnlichem Material hergestellt — nach 
Art. 194. Gewöhnliche Kästen für Patronenbänder aus Holz, mit Lack oder Farbe 
bedeckt — nach Art. 61, P. 2. Einspännige zweirädrige Karren zum Transport 
von Maschinengewehren, Patronenkästen und Zubehör wie Lastfuhrwerke — 
nach Art. 173, P. 4. Pferdegeschirr zu den Transportvorrichtungen (Schweiss- 
decken, Riemen, Zaumwerk, Sattel-Gurte und -Kissen usw.), wie Sattler- und 
Riemenarbeit — nach Art. 57, P. 4. Die sonstigen Zubehörteile von Maschinen 
gewehren, ihre Reserveteile und gesondert eingeführte Teile sind nach den dem 
Material entsprechenden Artikeln des Tarifs zu verzollen (C. 06, Nr. 9437)- 
Zur Erläuterung der Anwendung der Punkte 4 und 6 der Anmerkungen 
zu den Art. 183 bis 209 hat das Zolldepartement bekannt gemacht, dass die M e n g e 
einer Beimischung (Seide, unechtes oder echtes Gold oder Silber) in Pro 
zenten der Gesamtzahl der Ketten- und Schlussfäden eines Gewebes der halben
	        

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Zollhandbuch Für Die Ausfuhr Nach Rußland 1906-1917. Deutsch-Russischer Verein, 1912.
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