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Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Bibliographic data

fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Monograph

Identifikator:
100638653X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39121
Document type:
Monograph
Title:
Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
Edition:
Vierte neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Russischer Verein
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 592 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
  • Title page
  • Contents
  • Zur Beachtung
  • Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
  • Zolltarif für die Einfuhr in Russland
  • Verzeichnis derjenigen Waren, deren Einfuhr in Russland verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen in Kraft gebliebenen Zirkulare des Zolldepartements, in welchen die Verzollung von Waren nach ihrem Stoff angeordnet wird
  • Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten
  • Zolltarif für die Ausfuhr aus Russland
  • Verzeichnisse der Arzneimittel und Präparate, deren Einfuhr durch Entscheidungen des Kaiserl. Russischen Medizinalrates und des Veterinärkomitees erlaubt bezw. verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen starkwirkenden Mittel, zu deren Empfangnahme aus den russischen Zollämtern besondere Bescheinigungen erforderlich sind
  • Tabelle der Abzüge für die Tara bei Einfuhr- und Ausfuhrwaren
  • Einige Bestimmungen betreffend
  • Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungsmaterial
  • Das Verhältnis zwischen den russischen und den metrischen Massen und Gewichten
  • Das russische Zollreglement
  • Deutsch-Russischer Verein zur Pflege und Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen
  • Alphabetisches Waren-Verzeichnis

Full text

320 
in die Häfen des Küstengebiets (Primorskaja Oblast), die an der Mündung des 
Amur und südlich davon gelegen sind, eingeführt werden, finden die Bestimmungen 
der vorstehenden Punkte 1—5 Anwendung. 
II. Der Art. 939 des Zollreglements (Ausg. von 1904) 1 ) wird ausser Kraft 
gesetzt; über die chinesische Landgrenze können die in den Art. 51 P. 1, 54, 56 
P. 3, und 181 P. 1, des allgemeinen Zolltarifs für den europäischen Handel ge 
nannten Waren sowie unbearbeitete, ungefärbte Felle von Eichhörnchen (Art. 56 
P. 2), Zieselmäusen und Tarbagans (Art. 56 P. 5 lit. b) zollfrei eingeführt werden, 
während das Verbot der Einfuhr von chinesischem Kornbranntwein und Schnaps 
über die chinesische Landgrenze in Kraft bleibt. 
III. Die Art. 937, 940 und die Anmerkung zu Art. 942 des Zollreglements 1 ) 
werden ausser Kraft gesetzt. 
IV. Der Art. 943 des Zollreglements 1 ) erhält folgende Fassung: Alle nach 
China ausgeführten russischen und ausländischen Waren werden zollfrei einge 
lassen, wobei die Waren, die nach China ausgeführt werden, keinerlei Zollförmlich 
keiten unterliegen. 
Die Anmerkung zu Art. 943 1 ) bleibt in Kraft. 
V. Dem Ministerrat wird anheimgegeben, die Frist des Inkrafttretens 
der vorstehenden Massnahmen zu bestimmen. 
Das Gesetz über die Aufhebung der Zollfreiheit im fernen Osten ist durch 
den Beschluss des Ministerrats vom 5./18. Februar 1909 mit Wirksamkeit vom 
1. (14.) März 1909 in Kraft gesetzt. 
(„Ukasatel des Finanzministeriums“, 1909, Nr. 9). 
J ) Die angezogenen Artikel des Zollreglements lauten (s. „Das Russische 
Zollreglement“, herausgegeben vom Deutsch-Russischen Verein): 
692. Bei der Ausfuhr von inländischen Baumwollenfabrikaten ins Ausland 
oder in das Priamur-Generalgouvernement wird der für die zur Herstellung 
dieser Fabrikate notwendigen Maschinen und Instrumente und für die darauf 
verwandten Materialien erhobene Zoll zurückerstattet, und zwar: 
1. für ungebleichtes und gebleichtes Garn — 5 Rbl. 30 Kop. pro Pud; 
2. für gefärbtes und bedrucktes Garn (ausser mit Türkischrot gefärbtem 
Garn) — 5 Rbl. 55 Kop. pro Pud; 
3. für mit Türkischrot gefärbtes Garn — 6 Rbl. 10 Kop. pro Pud; 
4. für ungebleichte und gebleichte Gewebe, Servietten, Tischdecken, Bett 
decken, gewebte Bänder und Tücher, wenn auch besäumt — 5 Rbl. 
45 Kop. pro Pud; 
5. für gefärbte und bedruckte Gewebe, Servietten, Tisch-, Bettdecken, 
gewebte Bänder und Tücher, wenn auch besäumt, mit Ausnahme der 
jenigen von diesen Fabrikaten, die mit Türkftchrot gefärbt sind — 
5 Rbl. 75 Kop. das Pud; 
6. für Gewebe, Servietten, Tisch- und Bettdecken, gewebte Bänder und 
Tücher, wenn auch besäumt, die mit Türkischrot gefärbt sind — 6 Rbl. 
25 Kop. das Pud. 
693. Bei der Ausfuhr von wollenen Geweben inländischer Erzeugung, 
die bei einem Umfange von zwei Quadratarschin ein Pfund und weniger wiegen, 
ins Ausland und in das Priamur-Generalgouvernement, wird der für die zur Her 
stellung dieser Gewebe notwendigen Maschinen und Instrumente und für die 
dabei verbrauchten Materialien erlegte Zoll — und zwar 9 Rbl. 45 Kop. für jedes. 
Pud — zurückerstattet.
	        

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Zollhandbuch Für Die Ausfuhr Nach Rußland 1906-1917. Deutsch-Russischer Verein, 1912.
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