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Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Bibliographic data

fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Monograph

Identifikator:
100638653X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39121
Document type:
Monograph
Title:
Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
Edition:
Vierte neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Russischer Verein
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 592 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
  • Title page
  • Contents
  • Zur Beachtung
  • Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
  • Zolltarif für die Einfuhr in Russland
  • Verzeichnis derjenigen Waren, deren Einfuhr in Russland verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen in Kraft gebliebenen Zirkulare des Zolldepartements, in welchen die Verzollung von Waren nach ihrem Stoff angeordnet wird
  • Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten
  • Zolltarif für die Ausfuhr aus Russland
  • Verzeichnisse der Arzneimittel und Präparate, deren Einfuhr durch Entscheidungen des Kaiserl. Russischen Medizinalrates und des Veterinärkomitees erlaubt bezw. verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen starkwirkenden Mittel, zu deren Empfangnahme aus den russischen Zollämtern besondere Bescheinigungen erforderlich sind
  • Tabelle der Abzüge für die Tara bei Einfuhr- und Ausfuhrwaren
  • Einige Bestimmungen betreffend
  • Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungsmaterial
  • Das Verhältnis zwischen den russischen und den metrischen Massen und Gewichten
  • Das russische Zollreglement
  • Deutsch-Russischer Verein zur Pflege und Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen
  • Alphabetisches Waren-Verzeichnis

Full text

17 
§ 8 1 ) 
Der Mundvorrat der Arbeiter, welche täglich die Grenze überschreiten, 
soll zollfrei sein, ausgenommen Branntwein und andere geistige Getränke, Tee, 
Zucker und Wein; jede Person darf nicht mehr als den Bedarf eines Tages mit 
sich führen. 
§ 8a. 
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Flussschiffe 
(vergleiche Schlussprotokoll 1. Teil zu Artikel 13, Absätze 2—S 2 ), werden Fahr 
zeuge aller Art, einschliesslich der zugehörigen Ausrüstungsgegenstände, welche 
zur Zeit der Einfuhr zur Beförderung von Personen oder Waren dienen und nur 
aus dieser Veranlassung vorübergehend nach Russland von Personen eingeführt 
werden, die den russischen oder deutschen Zollbehörden bekannt sind, von den 
russischen Behörden ohne Erlegung des Eingangszolls oder Sicherheitsstellung 
für diesen Zoll eingelassen werden, sofern sich der Führer des Fuhrwerkes ver 
pflichtet, dasselbe binnen einer bestimmten Frist wieder auszuführen. Die schrift 
liche Ausfertigung der Verpflichtungsscheine soll unentgeltlich und ohne jede 
Gebühren-Erhebung erfolgen. 
§ 9. 
Die zollamtliche Durchsuchung der Passagiere der Memeldampfer soll 
beiderseits an Bord des Dampfers stattfinden, unter der Bedingung, dass das 
Gepäck der Reisenden schon vorher an Bord des Schiffes, auf Deck oder an einer 
anderen zu bestimmenden Stelle zusammengestellt ist. 
§ 10. 
Bei der Einfuhr der Waren auf dem Landwege nach Russland wird keine 
besondere Deklaration gefordert, sofern die Waren von Frachtbriefen begleitet 
sind. Es genügt in diesem Falle die Vorzeigung der Frachtbriefe bei dem Eingangs 
amte. Die Zahl der Pferde und der Fahrzeuge, aus denen sich der Transport zu 
sammensetzt, sowie die Gesamtzahl der Frachtbriefe und der Kolli sind alsdann 
auf einem der Frachtbriefe zusammenzustellen, und es ist diese Angabe von dem 
leitenden Führer zu unterzeichnen. 
§ 11. 
In Wagen nach Russland eingeführte Steinkohle soll dort nach dem auf 
den Frachtbriefen angegebenen Gewichte verzollt werden, unter der Voraus 
setzung, dass dem Frachtbriefe der Wägeschein der Gruben beiliegt. 
§ 12. 
Blumen und lebende Pflanzen, frische Früchte und frische Fische, sowie 
a|le einem raschen Verderben ausgesetzte Waren sollen beiderseits, vorbehaltlich 
Fälle höherer Gewalt, binnen 24 Stunden, vom Einbringen der Waren in die Zoll 
ager an gerechnet, verzollt werden. 
^ J ) Vgl. Schlussprotokoll vom 9. Februar 1897, 1, Absatz 4, Ziffer 1, Ab- 
2 ) Diese Anführung entspricht den Worten „I. Ziffer 9, Absätze 1—4 
Oes gegenwärtigen Artikels“ in Artikel 2, III, 4 des Zusatzvertrags vom 28. Juli 
1904 in der amtlichen Ausgabe des Vertrages. 
2
	        

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Zollhandbuch Für Die Ausfuhr Nach Rußland 1906-1917. Deutsch-Russischer Verein, 1912.
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