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Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Bibliographic data

fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Monograph

Identifikator:
100638653X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39121
Document type:
Monograph
Title:
Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
Edition:
Vierte neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Russischer Verein
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 592 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
  • Title page
  • Contents
  • Zur Beachtung
  • Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
  • Zolltarif für die Einfuhr in Russland
  • Verzeichnis derjenigen Waren, deren Einfuhr in Russland verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen in Kraft gebliebenen Zirkulare des Zolldepartements, in welchen die Verzollung von Waren nach ihrem Stoff angeordnet wird
  • Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten
  • Zolltarif für die Ausfuhr aus Russland
  • Verzeichnisse der Arzneimittel und Präparate, deren Einfuhr durch Entscheidungen des Kaiserl. Russischen Medizinalrates und des Veterinärkomitees erlaubt bezw. verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen starkwirkenden Mittel, zu deren Empfangnahme aus den russischen Zollämtern besondere Bescheinigungen erforderlich sind
  • Tabelle der Abzüge für die Tara bei Einfuhr- und Ausfuhrwaren
  • Einige Bestimmungen betreffend
  • Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungsmaterial
  • Das Verhältnis zwischen den russischen und den metrischen Massen und Gewichten
  • Das russische Zollreglement
  • Deutsch-Russischer Verein zur Pflege und Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen
  • Alphabetisches Waren-Verzeichnis

Full text

323 
und zwar auf Grund der Fassung des Gesetzes vom 16-/29. Januar 1909, wo im 
Gegensätze zu dem Artikel 937 des Zollreglements nur allgemein von „der 
Landgrenze“ die Rede ist. 
Ferner hat das Zolldepartement auf eine Anfrage, unter welchen Be 
dingungen die zollfreie Durchfuhr der genannten Waren, durch das europäische 
Russland stattfindet, geantwortet, dass ausländische Waren, die auf Grund des 
Gesetzes vom 16./29. Januar 1909 in das Amur-, das Primorsk- und das 
Transbaikalgebiet zollfrei eingeführt werden können, über die westliche Grenze 
und Sibirien in jene Gebiete zollfrei eingeführt werden können, und zwar ohne 
eine besondere Verfügung des Departements, wenn sie aus dem Grenzzollamt 
ohne Besichtigung nach dem Zollamt Irkutsk befördert werden, das ermächtigt 
ist, die genannten Waren in das Priamurgebiet abzulassen; für den Fall aber, 
dass die Waren im Grenzzollamt besichtigt werden sollen, muss zum Zwecke 
ihrer zollfreien Durchfuhr in das Priamurgebiet ein besonderes Gesuch ein 
gereicht werden („Deutsches Handels-Archiv“, 1910, Oktober-Heft). 
Waren, deren Einfuhr in das Priamurgebiet verboten ist. 
Diejenigen Waren oder Gegenstände, deren Einfuhr nach Russland ver 
boten ist, dürfen auch in das Priamurgebiet nicht eingeführt werden. Aus 
genommen von diesem Verbot sind ausländische Silbermünze und Waren 
uus Schweinefleisch, von letzterem jedoch nicht Konserven aus Schweinefleisch, 
«>wie andere daraus hergestellte Artikel in luftdicht verschlossenen Behältern. 
Ferner ist die Einfuhr von Lumpen verboten (s. oben das Gesetz betr. die 
Aufhebung der Zollfreiheit im fernen Osten). 
Erweiterung der Befugnisse des Zollamts in Wladiwostok. 
Der russische Finanzminister hat dem Wladiwostoker Zollamt die Be 
fugnisse eingeräumt, die den Hauptzollämtern und dem St. Petersburger Hafen 
zollamt in den §§ 392 und 409 des Zollreglements vom Jahre 1904 zu- 
gestanden sind. 
Die Frist zur Einreichung der Besichtigungsurkunden ist danach statt 
uuf 7 auf 14 Tage festgesetzt vom Tage des Eingangs der Ladungsurkunden 
beim Zollamt gerechnet. In dieser Frist müssen auch die Eingaben eingereicht 
werden, welche sich auf Waren beziehen, die ohne Zollbesichtigung an die 
Rinnenzollämter im Durchfuhrverkehr nach der Mandschurei oder zurück ins 
Ausland zu senden sind. Die Ausfuhr dieser und anderer Waren ohne Zoll 
besichtigung kann im Laufe einer zweimonatigen, mit dem Tage der Einreichung 
der Durchfuhranmeldung beginnenden Frist vorgenommen werden. Falls in 
der angegebenen Frist keine Eingabe gemacht wird, unterliegen die Waren der 
Besichtigung auf Grund von Auszügen, die vom Zollamt aus den Ladungs- 
Urkunden gemacht sind, wie in §§ 399 und 401 des Zollreglements bestimmt ist. 
21*
	        

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Zollhandbuch Für Die Ausfuhr Nach Rußland 1906-1917. Deutsch-Russischer Verein, 1912.
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