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Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Bibliographic data

fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Monograph

Identifikator:
100638653X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39121
Document type:
Monograph
Title:
Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
Edition:
Vierte neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Russischer Verein
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 592 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
  • Title page
  • Contents
  • Zur Beachtung
  • Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
  • Zolltarif für die Einfuhr in Russland
  • Verzeichnis derjenigen Waren, deren Einfuhr in Russland verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen in Kraft gebliebenen Zirkulare des Zolldepartements, in welchen die Verzollung von Waren nach ihrem Stoff angeordnet wird
  • Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten
  • Zolltarif für die Ausfuhr aus Russland
  • Verzeichnisse der Arzneimittel und Präparate, deren Einfuhr durch Entscheidungen des Kaiserl. Russischen Medizinalrates und des Veterinärkomitees erlaubt bezw. verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen starkwirkenden Mittel, zu deren Empfangnahme aus den russischen Zollämtern besondere Bescheinigungen erforderlich sind
  • Tabelle der Abzüge für die Tara bei Einfuhr- und Ausfuhrwaren
  • Einige Bestimmungen betreffend
  • Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungsmaterial
  • Das Verhältnis zwischen den russischen und den metrischen Massen und Gewichten
  • Das russische Zollreglement
  • Deutsch-Russischer Verein zur Pflege und Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen
  • Alphabetisches Waren-Verzeichnis

Full text

20 
Die Massnahmen, die in Deutschland von einem Oberpräsidenten oder 
von einem Regierungspräsidenten und in Russland von einem Generalgouverneur 
oder von einem Gouverneur getroffen werden, sollen gegenseitig dem im Range 
entsprechenden Beamten mitgeteilt werden. Die Mitteilung der Gründe dieser 
Massregeln soll auf diplomatischem Wege erfolgen. 
Die Massnahmen, welche von den Zentralbehörden der beiden Länder 
getroffen werden, sollen einschliesslich ihrer Gründe gegenseitig auf diplomatischem 
Wege mitgeteilt werden. 
Man ist darüber einig, dass die Mitteilungen über veterinäre Massregeln 
beiderseits tunlichst vor Ausführung derselben und spätestens gleichzeitig mit 
ihrem Erlass erfolgen sollen. 
Die beiden Regierungen werden Listen austauschen, in welchen die beider 
seitigen Behörden bezeichnet sind, zwischen denen der gegenseitige Austausch 
in Gemässheit des eben angegebenen Verfahrens stattfinden soll. 
§ 21. 
Die Quarantänemassregeln gegen die Einschleppung epidemischer Krank 
heiten sollen beiderseits auf alle die Grenze überschreitenden Reisenden, je nach 
der grösseren oder geringeren Ansteckungsgefahr, ohne Unterschied der Nationalität, 
angewandt werden. 
§ 22. 
Es wird beiderseits der Wiederaufnahme von Reisenden, die wegen mangel 
hafter Reisepässe oder wegen Nichtzahlung von Zollgebühren zurückgewiesen 
werden, kein Hindernis entgegengestellt werden; unter den bezeichneten Um 
ständen sollen beiderseits selbst fremde Staatsangehörige wieder aufgenommen 
werden, zumal in den Fällen, wo sie noch nicht in das Innere des Landes gelangt 
sind. Die auf beiden Seiten zuständigen Behörden werden sich über die zu er 
greifenden Massregeln verständigen. 
Mit einem russischen Auswanderungsscheine versehene jüdische Aus 
wanderer russischer Abkunft, und andere, welche von den deutschen Behörden 
nach Russland zurückgesandt werden, müssen von den russischen Grenzbehörden 
zugelassen werden, vorausgesetzt, dass sich diese Personen in Deutschland nicht 
länger als einen Monat aufgehalten haben, von dem Tage an gerechnet, wo sie 
über die deutsch-russische Grenze gegangen sind. 
§ 23. 
Die Grenzbehörden jedes der beiden vertragschliessenden Teile sollen 
gehalten sein, passlose Landstreicher und andere Personen dieser Art, welche 
in das Gebiet des anderen Teiles, dessen Angehörige sie sind, wieder aufgenommen 
werden sollen, ausschliesslich nach denjenigen Grenzpunkten führen zu lassen, 
wo eine Abfertigung für Reisende stattfindet.
	        

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Die Eisenindustrie in Südrußland. Druck von Thomas & Hubert, Spezialdruckerei für Dissertationen, 1911.
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