Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Monograph

Identifikator:
100638653X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39121
Document type:
Monograph
Title:
Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
Edition:
Vierte neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Russischer Verein
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 592 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
  • Title page
  • Contents
  • Zur Beachtung
  • Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 10. Februar/29. Januar 1894 einschliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schlussprotokolls vom 09. Februar 1897 in der durch den Zusatzvertrag und das Protokoll vom 28. Juli/15. Juli 1904 abgeänderten Gestalt
  • Zolltarif für die Einfuhr in Russland
  • Verzeichnis derjenigen Waren, deren Einfuhr in Russland verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen in Kraft gebliebenen Zirkulare des Zolldepartements, in welchen die Verzollung von Waren nach ihrem Stoff angeordnet wird
  • Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten
  • Zolltarif für die Ausfuhr aus Russland
  • Verzeichnisse der Arzneimittel und Präparate, deren Einfuhr durch Entscheidungen des Kaiserl. Russischen Medizinalrates und des Veterinärkomitees erlaubt bezw. verboten ist
  • Verzeichnis derjenigen starkwirkenden Mittel, zu deren Empfangnahme aus den russischen Zollämtern besondere Bescheinigungen erforderlich sind
  • Tabelle der Abzüge für die Tara bei Einfuhr- und Ausfuhrwaren
  • Einige Bestimmungen betreffend
  • Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungsmaterial
  • Das Verhältnis zwischen den russischen und den metrischen Massen und Gewichten
  • Das russische Zollreglement
  • Deutsch-Russischer Verein zur Pflege und Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen
  • Alphabetisches Waren-Verzeichnis

Full text

30 
für die angegebenen Waren zum Satze von 1 Kopeke für die Plombe mehr aus 
macht als 5 v. H. des nach der Besichtigungsurkunde zu entrichtenden Gesamt 
zollbetrags, so ist die Plombierungsgebühr im Betrage 5 v. H. des Gesamtzoll 
betrags für die ganze Besichtigungsliste und nicht des Zollbetrags für ihre einzelnen 
Positionen zu erheben (C. 08, Nr. 28 938). 
In Abänderung des C. 08, Nr. 28 938, hat der Finanzminister angeordnet, 
dem Zollressort zu erläutern, dass die Gebühr für die Anbringung von Erkennungs 
zeichen, welche nicht mehr als 5 v. H. betragen darf, nicht nach dem Gesamt 
zollbetrage der betreffenden Besichtigungsliste, sondern nach dem Zollbetrage, 
der auf den Teil der Anmeldung entfällt, der sich auf die plombierungspflichtigen 
Waren bezieht,'zu berechnen ist, jedoch unter der Bedingung, dass die Waren 
nur mit der in den Regeln über die pflichtmässige zollamtliche Verbleiung der 
Waren geforderten Zahl von Erkennungszeichen versehen wird. Falls der Waren 
empfänger eine grössere Zahl von Erkennungszeichen anzubringen wünscht, 
.so ist er, wie es im § 12b des IV. Teiles des Schlussprotokolls zum deutsch-russischen 
Handelsverträge in der durch den Zusatzvertrag vom 15./28. Juli 1904 fest 
gesetzten Fassung bestimmt ist, verpflichtet, den dadurch entstehenden Mehr 
betrag an Gebühren zu entrichten. (C. 09, Nr. 32 915.) 
Der russische Finanzminister hat erläutert, dass die im C. 09, Nr. 32 915 
enthaltene Bestimmung, wonach die Gebühr für die Anlegung von Erkennungs 
zeichen in Höhe von 5 v. H. nicht nach dem Gesamtzollbetrage der betreffenden 
Besichtigungsliste, sondern nur nach dem Zollbetrage für den Teil der Anmeldung, 
der sich auf die zu verbleienden Waren bezieht, zu berechnen ist, sieh nicht 
nur auf diejenigen Waren erstreckt, die im § 12b des IV. Teiles des Schlussproto 
kolls zum deutsch-russischen Handelsverträge besonders genannt sind, wie Knöpfe, 
Bänder, Spitzen, Stickereien und Felle, sondern auch auf alle anderen Waren, 
die der Verbleiung unterliegen (C. 11, Nr. 436). 
Gebühren für die Anbringung von Erkennungszeichen an eingezogenen, durch 
Versteigerung in den inneren Verbrauch übergehenden Waren. 
Der russische Finanzminister hat gemäss einem Gutachten der Handels 
abteilung erläutert, dass die Bestimmungen im § 12b des IV. Teiles des Schluss 
protokolls zum russisch-deutschen Handelsvertrag in der abgeänderten Gestalt 
vom 15./28. Juni 1904, betreffend die Gebühr für das Anbringen von Er 
kennungszeichen, sich nur auf Waren beziehen können, die ordnungsmässig 
nach Russland eingeführt werden, wogegen in Beschlag genommene Waren, die 
auf dem Wege des Verkaufs in den inneren Verbrauch gelangen, nach Massgabe 
■der allgemeinen Bestimmungen kenntlich zu machen sind, wobei die Gebühr 
für die Anbringung der Erkennungszeichen in dem Betrage zu erheben ist, der 
in dem Verzeichnis der dem Verbleiungszwang unterliegenden Waren angegeben 
ist (C. 10, Nr. 25 532). 
Einlass von Persenningen und Ketten. 
Laut Verfügung des Finanzministers sind Persenningen und ähnliche Gegen 
stände, die zum Schutze von auf Landwegen eingeführten Waren während des 
Transports bestimmt sind, sowie Ketten, mit denen die Packstücke auf den Fuhr 
werken festgehalten werden, nach demselben Verfahren einzulassen, das in den 
vom Finanzminister bestätigten Regeln vom Jahre 1903 und im § 8a des 
IV. Teiles des Schlussprotokolls zum deutsch-russischen Handelsverträge vom 
15./28. Juli 1904 für die Fuhrwerke vorgeschrieben ist (C. 11, Nr. 130).
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Zollhandbuch Für Die Ausfuhr Nach Rußland 1906-1917. Deutsch-Russischer Verein, 1912.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.