Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
100638653X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39121
Document type:
Monograph
Title:
Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917
Edition:
Vierte neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Russischer Verein
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 592 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Index

Document type:
Monograph
Structure type:
Index
Title:
Alphabetisches Waren-Verzeichnis
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer XIV der Anleitung Anm. 8. 
251 
stellungsvertrages. Wie durch private Willenserklärungen das Anstellungs 
verhältniß begründet wird, so ist es auch wieder auflösbar. Nach Inhalt 
ihrer Stellung haben sie nicht ihre, sondern fremde Geschäfte zu fuhren, sich 
dem Dienste und den Interessen eines Anderen, d. h. ihres Auftrags- und 
Vollmachtgebers zu widmen. Daß sie, wenn sie einmal zu Vorstandsmitgliedern 
bestellt sind, gesetzlich feststehende, nicht einschränkbare gerichtliche und außer 
gerichtliche Vertretungsbefugniß für die Gesellschaft haben, nähert ihre Stellung 
noch nicht der des Unternehmers. An ihrer Beamteneigenschaft ändert auch 
der Umstand nichts, daß sie dadurch in gewissem Sinne vom Ertrage des 
Unternehmens abhängig sind, daß sie oft auf Tantiemenbezüge angewiesen 
sind oder kontraktlich mit einem gewissen Aktienbesitz betheiligt sein müssen. 
Denn erstere sind nur eine bestimmte Art der Besoldung, durch den Aktien 
besitz aber wird das Vorstandsmitglied allerdings an dem wirthschaftlichen 
Ergebnisse des Unternehmens betheiligt, indessen derartig mittelbar und be 
schränkt, daß es so wenig, wie ein Aktionär überhaupt, als Unternehmer 
gelten kann. Das Gegentheil kann auch nicht aus §. 105 oder 96 Abs. 2 her 
geleitet werden, wie die Motive zu diesen Paragraphen ergeben. Ob die 
bezeichneten Beamten „Betriebs"-beamte sind, hängt von den thatsächlichen 
Umständen des Einzelfalles ab." . v m ^ m 
Das Reichs-Vcrsicherungsamt hat m der Rev.Entlch. vom 7. November 
1892 Nr. 19:1 (A. N. f. I. u. A.B. 1892 S. 139) den Direktor einer Privat 
sparkasse für deren Betriebsbeamten und für versicherungspflichtig erklärt. 
Nicht zu den versicherungspflichtigen Personen gehören die Korre- 
spondcntrheder. 
Unter den Vorstandsmitgliedern von Aktien- nnd ähnlichen Gesellschaften 
finden sich zahlreiche Personen, „welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt 
nicht verrichten", und für welche die Versicherungspflicht nach den Bundesraths 
vorschriften vom (Ş- 4) nicht eintritt, wenn sie vorüber 
gehende Dienstleistungen „zwar in regelmäßiger Wiederkehr aber nur nebenher 
und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalte nicht aus 
reicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältnisse 
steht" verrichten. Es ist im einzelnen Falle zu erwägen, ob diese Bestimmung 
Anwendung zu finden hat, und dabei zu berücksichtigen, daß bei der Ent 
scheidung darüber, ob ein Entgelt zum Lebensunterhalte nicht ausreicht, auch 
die Lebenshaltung der beschäftigten Person zu berücksichtigen ist. 
Vergl. darüber den Besch. Nr. 4 in Anm. VI 11 S. 183. 
Die Einbeziehung der Vorstandsmitglieder von Aktien- und ähnlichen 
Gesellschaften unter die Versichcrungspflichtigen in dem weiten Umfange, wie 
er sich aus Abs. 3 der Ziffer XIV der Anleitung ergiebt, führt, während sie 
auf dem Gebiete der Unfallversicherung ihre Berechtigung hat, aus dem der 
Jnvaliditäts- und Altersversicherung zu Ergebnissen, welche mit dem Grund 
prinzipe des Gesetzes in Widerspruch stehen. Tie Vorstandsmitglieder der 
artiger Gesellschaften, auch wenn ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder 
Gehalt weniger als 2000 Mk. ausmacht, sind sehr oft weit entfernt, zu den 
Personen des „Arbeiterstandes" (Anm. I 5 S. 24) zu gehören. Infolge davon 
und durch die Erleichterung der Rentenerlangung, welche die Uebergangs- 
bestimmungen des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes gewähren, 
können leicht Fälle eintreten, wo Personen, die denjenigen Kreisen durchaus 
nicht angehören, für die zu sorgen das Gesetz bestimmt ist, ohne ent- 
sprechende Beitragsleistung Renten erlangen. Es ist dies um so eher 
möglich, da der Begriff der Betriebsbeamten für die Jnvaliditäts- und Alters- 
Versicherung sich ebenso auf die im Bureau als die „im Betriebe" beschäftigten 
Personen bezieht. Der Wirkung der sozialpolitischen Gesetzgebung würde ein 
häufiges Vorkommen solcher Fälle sehr nachtheilig sein.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Organizacion Política Y Económica de La Confederacion Argentina, Que Contiene: 1. Bases Y Puntos de Partida Para La Organización Política de La República Argentina; 2. Elementos Del Derecho Público Provincial Argentino; 3. Sistema Económico Y Rentístico de La Confederacion Argentina; 4. De La Integridad Nacional de La República Argentina, Bajo Todos Sus Gobiernos. Impr. de José Jacquin, 1856.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.