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Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

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Bibliographic data

fullscreen: Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Monograph

Identifikator:
100669000X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18753
Document type:
Monograph
Title:
Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche
Place of publication:
Halle a.S.
Publisher:
Carl Marhold Verlagsbuchhandlung
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (X, 70, 441 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
[Beiträge]
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche
  • Title page
  • Contents
  • I. Allgemeine Vorbemerkungen
  • II. Charakter und Entwicklung der "Deutschen Ehrentafel"
  • III. Allgemeines und Spezielles über Entwicklung und Stand der Wohlfahrtspflege
  • IV. Ergebnisse und Schlußbemerkungen
  • [Beiträge]

Full text

37* 
Bayerische Hypotheken- und Wechsel- 
Bank, München. 
BEAMTENPENSIONSKASSE. Die Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank, 
Deutschlands älteste und größte Bodenkreditanstalt, gegründet 1835, nunmehr ausge 
stattet mit 131 Millionen Aktienkapital nebst Reserven und im Besitze von 1,17 Milliarden 
Hypotheken, hat frühzeitig eine Pensions- und Reliktenversorgung ihrer Beamten und 
Bediensteten eingeführt. Schon im Jahre 1845 und damit in einer Zeit, die noch außer 
ordentlich wenig wußte von sozialem Sinn und sozialen Taten, in der insbesondere auch 
von außen her noch keinerlei Einflüsse für die Schaffung gemeinnütziger Fürsorgeeinrich 
tungen wirksam oder zu gewärtigen waren, haben die Verwaltungskörper der Bank das erste 
Regulativ für die Pensionierung der Beamten und für die Versorgung der Beamtenwitwen 
erlassen. Die Pension war hier festgesetzt für die Angestellten auf 40 % des Gehaltes in den 
ersten 10 Dienstjahren, auf 50 % im zweiten Jahrzehnte des Dienstes und auf 60 %, wenn die 
Pensionierung nach zurückgelegtem 20. Dienstjahre erfolgte; die Witwenpension wurde nor 
miert auf 20 % des letzten Aktivitätsgehaltes des verstorbenen Mannes. Beiträge wurden von 
den Beamten nicht erhoben, die Kosten der Wohlfahrtseinrichtung bestritt allein die Bank. 
Damals, im Jahre 1845, waren es noch 33 Beamte, mit denen die Geschäfte der Bank 
erledigt wurden; die Ausdehnung des Geschäftes brachte eine rasche Mehrung der Zahl 
der Mitarbeiter, ultimo 1887 waren 238 Beamte tätig. Das Wachsen des Beamtenkörpers 
steigerte fortwährend den Aufwand für die Pensionen und das Obligo aus den Anwart 
schaften. Bei den größer gewordenen Verhältnissen verlangte eine richtige Fürsorge so 
wohl für die Interessen der Bank wie für die des Personals eine Trennung des Pensions 
wesens von der Regie, die Gründung einer eigentlichen Pensionsanstalt, welche zwar ein 
Appendix der Bank ohne eigene Rechtspersönlichkeit bleiben konnte, aber auszustatten 
war mit gesondert verwalteten, nach versicherungstechnischer Prüfung und Überwachung 
für die Erfüllung der Kassenverpflichtungen jeweils ausreichenden Fonds. 
Die Gründung einer solchen Pensionskasse erfolgte im Jahre 1888 und fand die Ge 
nehmigung der Staatsaufsichtsbehörde. Das Statut des Jahres 1888 baut auf dem Regu 
lative des Jahres 1845 auf, bringt aber wesentliche Fortschritte für die Beamtung, ins 
besondere durch Hinaufrücken der Höchstpensionsquote der Angestellten und der Witwen, 
durch Einführung eines Sterbegeldes beim Ableben eines aktiven Mitgliedes und durch 
Schaffung einer Waisenversorgung. 
Zur finanziellen Fundierung wurde der Kasse überwiesen der bisherige Personal- 
Exigenzfonds der Bank von rund 430 000 M., ferner verpflichtete sich die Bank jährlich 
an die Kasse zu zahlen 8%% des Gehaltes sämtlicher Mitglieder, während diese laufende 
Beiträge in der Höhe von 1 %—2 % ihres Gehaltes an die Kasse abzuführen hatten. 
In ihren Grundzügen blieb diese Satzung maßgebend bis auf den heutigen Tag, sie 
hat aber in der Zwischenzeit wiederholt noch wesentliche Verbesserungen erfahren, zufolge 
deren sich nunmehr folgendes Bild ergibt: 
Aus der Kasse mit einem ausgeschiedenen Zweckvermögen ist ein selbständiges Rechts 
subjekt geworden, ein Versicherungsverein a. G., unabhängig vom Mutterinstitut, frei ver 
waltet von einer Vorstandschaft, in der die Versicherten mit gleicher Stimmenmacht ver 
treten sind, wie die Abgeordneten der dotierenden Bank; bei Stimmengleichheit entscheidet 
ein Schiedsgericht, dessen Mitglieder zur Hälfte von der Bankdirektion, zur Hälfte von der 
Beamtung gestellt werden und dessen Vorstand von der Handelskammer, womöglich aus 
der Zahl der Münchener Notare gewählt wird. 
Mitglieder der Kasse sind alle Angestellten der Bank, die auch nach dem Versiche- 
rungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtig sind, daneben auch die Beamten, welche
	        

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Die Freiwilligen Sozialen Fürsorge- U. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel U. Industrie Im Deutschen Reiche. Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, 1913.
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