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Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

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Bibliographic data

fullscreen: Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Monograph

Identifikator:
100669000X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18753
Document type:
Monograph
Title:
Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche
Place of publication:
Halle a.S.
Publisher:
Carl Marhold Verlagsbuchhandlung
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (X, 70, 441 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
[Beiträge]
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche
  • Title page
  • Contents
  • I. Allgemeine Vorbemerkungen
  • II. Charakter und Entwicklung der "Deutschen Ehrentafel"
  • III. Allgemeines und Spezielles über Entwicklung und Stand der Wohlfahrtspflege
  • IV. Ergebnisse und Schlußbemerkungen
  • [Beiträge]

Full text

HO 
Edler & Krische, Hannover. 
A. Hauskasse. 
Begründet am i. November 1888. 
Diese Kasse ist fundiert durch Legate der verstorbenen Inhaber und durch jährliche 
Zuweisungen. Jeder Angestellte der Firma ist Mitglied der Kasse. 
INVALIDENGELD. Jeder Angestellte der mindestens 5 Jahre bei der Firma beschäftigt 
gewesen ist, hat bei eingetretener Invalidität Anspruch auf Invalidengeld. Dieses beträgt 
für männliche Mitglieder pro Woche bei 5jähriger ununterbrochener Tätigkeit im Ge 
schäft 2 M., bei 10 jähriger 3 M., bei 25 jähriger 5 M. und bei 35 jähriger 7 M., für weibliche 
Mitglieder pro Woche bei 5 jähriger 2 M., bei 10 jähriger 3 M., bei 25 jähriger 4 M. 
STERBEGELD. Bei dem Todesfälle eines Mitgliedes wird an die Hinterbliebenen ein 
Sterbegeld gezahlt, wenn das Mitglied mindestens 2 Jahre bei der Firma beschäftigt ge 
wesen ist. Das Sterbegeld beträgt für verheiratete Mitglieder 60 M., für unverheiratete 30 M. 
Für Jubilare wird Sterbegeld nicht gezahlt, weil ihr Anteil am Jubiläumsfonds im 
Sterbefalle zur Auszahlung gelangt. 
EHRENGABE FÜR JUBILARE. Diejenigen Mitglieder, welche 25 Jahre bei der Firma 
beschäftigt gewesen sind, erhalten eine Ehrengabe von 100 M. 
UNTERSTÜTZUNGEN. Über Unterstützungen in Notfällen aller Art entscheidet der 
Vorstand von Fall zu Fall allein und endgültig. Anträge auf Unterstützungen sind an 
ein Vorstandsmitglied zu richten, welches das Weitere veranlassen wird. 
B. Die Jubiläumsstiftung. 
Begründet am 27. Oktober 1906. 
Um den Tag der 50jährigen Jubelfeier zu ehren und in Erinnerung aller zu erhalten, 
hat sich die Firma veranlaßt gesehen, eine Jubiläumsstiftung in Höhe von 100 000 M. 
zu begründen, welche in der Hauptsache den Jubilaren, die mindestens 25 Jahre ihre Ar 
beitskraft der Firma Edler & Krische gewidmet haben und hiernach kein Arbeitsverhältnis 
mehr mit einer anderen Firma eingegangen sind, als Gegenleistung für ihre lange und treue 
Arbeit zugute kommen soll. Kontraktbrüchige Arbeitnehmer gehen ihres Anrechtes verlustig. 
Das Kapital kommt nicht zur Auszahlung, sondern wird in den Büchern und der Bilanz 
der Firma als Jubiläumskonto geführt. Das Kapital von 100000 M. wird mit 5 % p. a. verzinst. 
Das Recht der Jubilare an diesem Fonds begründet sich durch den Wert und die Dauer 
der Arbeit, die sie der Firma Edler & Krische geleistet haben. Es beziffert sich für 
Arbeiterinnen auf 30 M., für Hilfs- und Berufsarbeiter auf 50 M., für kaufmännische An 
gestellte und Betriebsbeamte auf 60 M., für erste technische Vorsteher der 3 Hauptabtei 
lungen auf 75 M., für Prokuristen auf 100 M. für jedes volle Jahr, welches sie bei der 
Firma Edler & Krische gearbeitet haben. 
Am Jubiläumstage eines Arbeitnehmers wird der 25fache Betrag des obigen Satzes 
dem Jubilar dadurch übertragen, daß das sich ergebende Kapital dem Konto des Jubilars 
gutgeschrieben wird. Für jedes weitere Jahr wird der einfache Betrag des obigen Satzes 
dem Konto zugeschrieben. Eine 5proz. Verzinsung ihres Guthabens an die Jubilare findet 
erst dann statt, wenn der Betreffende berufsunfähig geworden ist. 
Die Hebung des Kapitals, dessen Verpfändung ausgeschlossen ist, kann nicht statt 
finden, so lange der Berechtigte lebt und nach seinem Tode nur seitens einer Witwe 
oder direkter Nachkommen. Sind keine Witwe oder keine direkte Nachkommen da, so 
verbleibt das Kapital der Jubiläumsstiftung. Die Verwaltung der Jubiläumsstiftung unter 
steht einem Ausschüsse von 10 Personen, welche von den Arbeitnehmern gewählt werden.
	        

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Die Freiwilligen Sozialen Fürsorge- U. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel U. Industrie Im Deutschen Reiche. Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, 1913.
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