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Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

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Bibliographic data

fullscreen: Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Monograph

Identifikator:
100669000X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18753
Document type:
Monograph
Title:
Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche
Place of publication:
Halle a.S.
Publisher:
Carl Marhold Verlagsbuchhandlung
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (X, 70, 441 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
[Beiträge]
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche
  • Title page
  • Contents
  • I. Allgemeine Vorbemerkungen
  • II. Charakter und Entwicklung der "Deutschen Ehrentafel"
  • III. Allgemeines und Spezielles über Entwicklung und Stand der Wohlfahrtspflege
  • IV. Ergebnisse und Schlußbemerkungen
  • [Beiträge]

Full text

Verein chemischer Fabriken in Mannheim. 
370* 
werden, aus diesem Fonds Unterstützungen. In besonders gelagerten Fällen, wie Verun 
glückung im Betrieb usw. werden Unterstützungen auch gewährt, wenn die vorgeschriebene 
Dienstzeit von 10 Jahren noch nicht erreicht ist. Die auf der Fabrik mit leichteren 
Arbeiten beschäftigten Halbinvaliden werden in der Weise unterstützt, daß ihnen die 
Differenz zwischen ihrem derzeitigen und ihrem früherbezogenen Lohn, exklusive der etwa 
in Frage kommenden staatlichen Invaliden- oder Altersrente in Form einer Unterstützung 
bezahlt wird. An die Ganzinvaliden wird eine monatliche Unterstützung in der entsprechen 
den Höhe der staatlichen Invalidenrente gewährt, und zwar bei zehnjähriger Dienstzeit 50 % 
hiervon, welcher Betrag mit jedem weiteren Dienstjahr um 5 % steigt, so daß bei einer 
zwanzigjährigen Dienstzeit und darüber hinaus eine Unterstützung in der vollen Höhe 
der staatlichen Invalidenrente gezahlt wird. 
KINDER- UND HAUSHALTUNGSSCHULE. Die Kinder- und Haushaltungsschule 
ist im Schulgebäude untergebracht, an das sich ein Spielplatz anschließt. Die Leitung der 
Schule obliegt einer von der Fabrik besoldeten Lehrerin. Die Kinderschule dient zur Auf 
nahme der noch nicht schulpflichtigen, unter 6 Jahre alten Kinder der Koloniebewohner. 
Die Schule findet wochentäglich von 9—12 Uhr vormittags statt. Für das erste Kind 
einer Familie sind 20 Pf., und für das zweite 10 Pf. Schulgeld für die Woche zu bezahlen; 
für die übrigen Kinder einer Familie ist kein Schulgeld zu entrichten. Das während eines 
Jahres angesammelte Schulgeld wird für an die Kinder zu verteilende Weihnachtsgeschenke 
verwendet. Die Haushaltungsschule hat den Zweck, den Arbeitertöchtern Gelegenheit zu 
geben, sich in allen Zweigen der Haushaltung auszubilden und sie für ihren späteren 
Beruf als Hausfrauen vorzubereiten. Zur Erreichung dieses Zweckes sind folgende Unter 
richtsfächer eingeführt: 
I. 
1. Flicken und Stricken, 2. Weißzeugnähen, 3. Maschinennähen, 4. Zuschneiden und 
Anfertigen von Wäschegegenständen und Kleidern, als Nebenarbeiten, Sticken, Häkeln und 
ähnliches. 
II. 
1. Kochen, 2. Waschen, 3. Bügeln, 4. kleiner Unterricht und Umgang mit Kindern. 
An Schulgeld ist für das erste Mädchen einer Familie 10 M., für jedes weitere Mädchen 
5 M. pro Jahr zu zahlen. Diese Beträge werden den Vätern in wöchentlichen Raten von 
20 Pf. bzw. 10 Pf. bei den Lohnauszahlungen in Abzug gebracht. Das eingegangene Schul 
geld findet lediglich zugunsten der Schülerinnen der Haushaltungsschule Verwendung. Um 
die Fortschritte der Schülerinnen zu zeigen, wird jeweils Ende Dezember eine Ausstellung 
von Musterarbeiten veranstaltet und Zeugnisse über Betragen und Leistungen ausgegeben. 
AUSBILDUNG DER HANDWERKERLEHRLINGE. Um den in der Fabrik beschäf 
tigten Arbeitern Gelegenheit zu geben, ihre Söhnen ein Handwerk erlernen zu lassen, stellt 
die Fabrik alljährlich aus der Schule entlassene, nicht unter 14 Jahre alte Söhne von Ar 
beitern in ihren Handwerkereien ein. Diejenigen Handwerker, die nach Beendigung ihrer 
dreijährigen Lehrzeit noch ein weiteres Jahr im Dienste der Fabrik verbleiben, erhalten 
bei zufriedenstellender Leistung und gutem Betragen nach Ablauf des vierten Jahres zur 
Erinnerung an ihre Lehrzeit eine Uhr mit Widmung zum Geschenk. 
FEUERWEHR. Mitglied der Feuerwehr können nur Arbeiter werden, die mindestens 
3 Monate im Dienste der Fabrik tätig sind, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und das 
18. Lebensjahr zurückgelegt haben. Die Wehr besteht aus dem Kommando, der Inspektion 
und 5 Abteilungen mit je 1 Obmann. Der Dienst erstreckt sich auf die Bekämpfung von 
Feuer auf der Fabrik und in der Kolonie, Übung und Versammlung, sowie Sonntagsfeuer 
wache, soweit sie erforderlich ist. Der Monatsbeitrag beträgt 20 Pf. pro Mann. Die Beitrags 
gelder dürfen nur zu Vergnügungs- oder zu den von der Generalversammlung beschlossenen 
Zwecken verwendet werden. Die Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung der Geräte
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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