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Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

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Bibliographic data

fullscreen: Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Monograph

Identifikator:
100669000X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18753
Document type:
Monograph
Title:
Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche
Place of publication:
Halle a.S.
Publisher:
Carl Marhold Verlagsbuchhandlung
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (X, 70, 441 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
[Beiträge]
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche
  • Title page
  • Contents
  • I. Allgemeine Vorbemerkungen
  • II. Charakter und Entwicklung der "Deutschen Ehrentafel"
  • III. Allgemeines und Spezielles über Entwicklung und Stand der Wohlfahrtspflege
  • IV. Ergebnisse und Schlußbemerkungen
  • [Beiträge]

Full text

43 8* 
Carl Zeiß, Jena, Optische und mechanische Werke. 
keit sollen allein für Förderung der Angestellten und Arbeiter maßgebend sein, dagegen 
außerdienstliches Verhalten nur soweit, als es die Erfüllung ihrer Dienstpflichten oder 
ihr persönliches Ansehen mit Rücksicht auf bürgerliche Ehre und Sitte berührt. 
Der dienstliche Pflichtenkreis wird genau umschrieben. In der freien Ausübung der 
allgemeinen persönlichen und staatsbürgerlichen Rechte außerhalb des Dienstes darf nie 
mand mittelbar oder unmittelbar behindert werden. Arbeitern und Beamten, welche zu 
ehrenamtlicher Tätigkeit im Reichs-, Staats- oder Gemeindedienst berufen werden, ist der 
zur Ausübung dieser Tätigkeit nötige Urlaub gegen Weiterzahlung von Lohn und Gehalt 
stets zu gewähren. In der Vertretung ihrer Interessen, einzeln oder gemeinsam, dürfen 
die Angehörigen der Betriebe in keiner Art beschränkt werden. 
An einzelnen Besonderheiten des Arbeitsvertrages, der auch nach dem Tode Abbes 
im Jahre 1905 weiter im Sinne des Stifters ausgestaltet ist, seien hervorgehoben: 
ACHTSTUNDENTAG. Der Achtstundentag wurde im Jahre 1900 im Zeißwerk ein 
geführt. 
URLAUB. Jeder mindestens 20jährige Arbeiter hat nach einjähriger Dienstzeit 
bei der Firma jährlichen Anspruch auf 6 Tage Urlaub unter Fortzahlung des Lohnes, 
der mit zunehmenden Dienstjahren bis auf 12 Tage steigt. Da in der Regel der Urlaub 
mit besonderen Unkosten verbunden ist, werden je nach den Dienstjahren 10, 20 oder 
30 % auf den Lohn mehr gezahlt. 
SONSTIGE VERGÜNSTIGUNGEN. Jedem Arbeiter ist ein Mindesteinkommen 
für die Woche garantiert. Der Lohn wird für die ca. 11—12 in die Arbeitswoche fallen 
den Feiertage (Weihnachten, Ostern, Pfingsten, Karfreitag, Himmelfahrt, Bußtag, 
Neujahr) gezahlt; bei Arbeitszeitverkürzung wird der Lohn fortgewährt, bei 
Akkordarbeit ein Mindestverdienst garantiert; notwendige Versäumnisse im 
Feuerwehrdienst, bei Kontrollversammlungen und zur Teilnahme am mili 
tärischen Ersatzgeschäft werden als Arbeit angerechnet und bezahlt, ebenso 
bei unverschuldeter Verhinderung im Falle der Erkrankung für den ersten Krank 
heitstag, bei bestimmten Vorkommnissen familiärer (z. B. Entbindungen) oder häuslicher 
(z. B. Umzug) oder anderer äußerer Art und bei dem Tode von Familienmitgliedern bis zu 
einem Tage. 
Bei militärischen Übungen wird die Hälfte der Arbeitsversäumnis im Lohn bezahlt. 
Die Idee dieser „unproduktiven Löhne“, deren Gesamtsumme 1911/12 sich auf etwa 
200000 M. belief, ist, daß die Zeiß’schen Arbeiter keine „Tagelöhner“ sein sollen. 
Dieses kommt noch schärfer bei der Einrichtung der Abgangsentschädigung 
zum Ausdruck. Prof. Abbe sah es als Unfug an, daß bei flottem Geschäftsgang große 
Arbeiterscharen aus ihrem früheren Arbeitsverhältnis heraus in die Fabrikarbeit gelockt 
und bei verschlechterter Konjunktur der Arbeitslosigkeit preisgegeben werden. Dem 
wollte er entgegen wirken. Falls sich auch bei der Firma Zeiß Entlassungen aus diesem 
oder jenem Grunde nötig machen, soll den Arbeitern der Übergang zu einer anderen Ar 
beitsstelle erleichtert und sollen sie gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit geschützt werden. 
Früher wurde eine Abgangsentschädigung nur solchen Gekündigten gewährt, die min 
destens 3 Jahre im Betrieb waren. Seit dem 1. April 1903 ist das Recht auf Abgangs 
entschädigung auch auf solche ausgedehnt, welche mindestens y 2 Jahr im Dienst der 
Firma stehen, für diese aber auf den Fall beschränkt, daß die Entlassung aus Betriebs 
gründen erfolgt. Die Entschädigung besteht in diesem Fall in der Fortgewähr des festen 
Zeitlohnes oder Gehaltes für den 6. Teil der Zeit, die der Entlassene im Dienste der Firma 
zugebracht hat. Wird also jemandem, der z. B. einen festen Zeitlohn von 21 M. pro Woche 
und 1 Jahr und 4 Monate (72 Wochen) im Betrieb beschäftigt gewesen ist, aus Betriebs 
gründen gekündigt, so ist ihm bei seiner Entlassung der Lohn für 12 Wochen weiterzu-
	        

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Die Freiwilligen Sozialen Fürsorge- U. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel U. Industrie Im Deutschen Reiche. Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, 1913.
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