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Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

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Bibliographic data

fullscreen: Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Monograph

Identifikator:
100669000X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18753
Document type:
Monograph
Title:
Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche
Place of publication:
Halle a.S.
Publisher:
Carl Marhold Verlagsbuchhandlung
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (X, 70, 441 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
[Beiträge]
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche
  • Title page
  • Contents
  • I. Allgemeine Vorbemerkungen
  • II. Charakter und Entwicklung der "Deutschen Ehrentafel"
  • III. Allgemeines und Spezielles über Entwicklung und Stand der Wohlfahrtspflege
  • IV. Ergebnisse und Schlußbemerkungen
  • [Beiträge]

Full text

Carl Zeiß, Jena, Optische und mechanische Werke. 439* 
zahlen, im ganzen 252 M. Nach 3—5jähriger Dienstzeit erhält ein Gekündigter den Lohn 
oder Gehalt für ein halbes Jahr weitergezahlt, vorausgesetzt, daß nicht schweres Ver 
schulden oder wiederholte Vertragsverletzung den Anlaß zur Kündigung gegeben haben. 
Nach 5jähriger Dienstzeit wird jeder Zeißsche Arbeiter und Beamter pensionsberechtigt. 
Macht sich seine Entlassung trotzdem nötig, so erhöht sich die Abgangsentschädigung 
mit Rücksicht auf den Verlust seines Pensionsrechtes bedeutend. Es ist dann die Summe 
zu bezahlen, die der Pension für den vierten Teil der abgelaufenen Dienstzeit gleichkommt. 
Würde ein Arbeiter mit 25 M. Wochenlohn nach 6 y 2 jährigem Dienst, ohne daß er schuld 
bare Veranlassung dazu gegeben hätte, gekündigt, so würde seine Abgangsentschädigung 
975 M. betragen. Bei noch längerer Dienstzeit und höherem Lohn steigen diese Beträge 
ganz erheblich. Es würde z. B. einem Mechaniker, der einen pensionsfähigen Wochen 
lohn von 33 M. bezieht, bei 19 jähriger Dienstzeit im Falle der Entlassung eine Abgangs 
entschädigung in Höhe von 4708,20 M. zu gewähren sein. Diese Einrichtung wirkt natur 
gemäß nicht nur als Arbeitslosenversicherung, sondern überhaupt als Schutz gegen 
Entlassung, zumal da der Anspruch ein klagbares Recht darstellt, und bedeutet eine in 
der Industriegeschichte wohl unvergleichlich dastehende Verbesserung der Existenz 
sicherheit der Zeißschen Arbeiter. Im Jahre 1911/12 wurden an Abgangsentschädigungen 
11 200 M. gezahlt. 
PENSIONSRECHTE. Aus Abbes sozialpolitischem Glaubensbekenntnis ist auch die 
Gewährung fester Pensionsrechte herausgewachsen. Jeder Beamte, Gehilfe und Arbeiter, 
der vor Vollendung des 40. Lebensjahres in den Dienst der Firma eintritt, hat nach 5 jäh 
riger, seit Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegter Dienstzeit klagbaren Anspruch 
auf Pension für sich selbst im Invaliditäts- oder Altersfalle und für den Todesfall zugunsten 
seiner Witwe und Waisen. Die Invalidenpension beträgt von Beginn des 6. bis zum vollen 
deten 10. Dienstjahre stets 50% des pensionsfähigen Lohnes oder Gehaltes, von da ab 
für jedes Jahr 1% mehr, bis sie nach 40 Jahren 80% erreicht. Die Alterspension tritt 
nach Vollendung des 65. Lebensjahres und zugleich 30jähriger Dienstzeit ein; als Hinter 
bliebenenpension bezieht die Witwe 4 /io> jede Waise bis zum vollendeten 15. Lebens 
jahre 2 /k> der Invalidenpension, die dem Manne und Vater gebührt hätte, jedoch mit der 
Maßgabe, daß im ganzen nicht mehr als 8 /l0 gezahlt werden. 
Für Pensionen wurden im Jahre 1911/12 58431 M. gezahlt. Bei Todesfällen von 
Beamten und Arbeitern werden unabhängig von der Dauer der Dienstzeit die Gehalt- 
und Lohnbezüge für ein Vierteljahr weitergewährt. 
LOHN- UND GEHALTNACHZAHLUNG. Erhebliche Bedeutung beizumessen ist der 
1895 zur Einführung gelangten Lohn- und Gehaltnachzahlung (sog. Gewinnbeteiligung). 
Sie besteht in einem prozentmäßigen Zuschlag auf den Jahresverdienst, dessen Höhe 
sich nach dem Erträgnis des Geschäftsjahres und der allgemeinen Verdienstlage auf dem 
Arbeitsmarkt richtet und von der Geschäftsleitung festgesetzt wird. Der Zuschlag ist 
an alle zu gewähren, die im Laufe des Geschäftsjahres als Arbeiter oder Beamte im Dienste 
der Firma standen, mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsleitung. Die Nachzahlung 
bewegte sich zwischen 5— 10 % des Jahresverdienstes und hat im Durchschnitt 8% be 
tragen. Für das letzte Geschäftsjahr 1911/12 wurden 9% gewährt, die eine Auszahlung 
von ca. 500 000 M. bedeuteten. 
ARBEITER- UND BEAMTENAUSSCHUSS. Zur Wahrnehmung der Interessen der 
Arbeiterschaft besteht seit dem Jahre 1896 ein Arbeiterausschuß, zur Wahrnehmung 
der Beamteninteressen seit 1908 ein Beamtenausschuß. Die Wahl zum Arbeiterausschuß 
erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit gebundenen Listen. Seine Be 
fugnisse sind in Satzungen niedergelegt. Abbe erwartete von ihm, daß er „eine wirkliche 
Arbeitervertretung sei, nicht eine Kulisse, hinter welcher wieder der Unternehmer stecken 
kann“.
	        

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Die Freiwilligen Sozialen Fürsorge- U. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel U. Industrie Im Deutschen Reiche. Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, 1913.
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