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Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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Bibliographic data

fullscreen: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

Monograph

Identifikator:
1009137581
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-42841
Document type:
Monograph
Author:
Repenning, Otto http://d-nb.info/gnd/127834125
Title:
Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote
Place of publication:
Berlin
Publisher:
R. v. Decker's Verlag G. Schenck, Kgl. Hofbuchhändler
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 386 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VI. Die gesetzliche Regelung der Einfuhr
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote
  • Title page
  • Contents
  • I. Allgemeine Vorbemerkungen
  • II. Allgemeine Aus- und Durchfuhrverbote, die in der Zusammenstellung nach dem Statistischen Warenverzeichnis nicht besonders berücksichtigt sind
  • III. Die Aus- und Durchfuhrverbote nach dem Statistischen Warenverzeichnis
  • IV. Besondere Ausnahmen von den Aus- und Durchfuhrverboten
  • V. Anträge und Zentralstellen für Ausfuhrbewilligungen sowie Bemerkungen über die Vorschriften bei der Abfertigung der Sendungen
  • VI. Die gesetzliche Regelung der Einfuhr

Full text

202 
296 
301/302 
373 
aus 496/7 Jutesäcke?) 
545 
570 
aus 571 Weichkautschukteig, auch gefärbt oder mit 
Asbestfasern, Graphit oder anderen Stof 
fen vermischt; gewalzte Platten daraus. 
Kautschuk-Abschnitte und -Streifen, un 
bearbeitet; alle diese nicht vulkanisiert; 
Guttaperchapapier. 
aus 650 
788 Eisenblech, verzinnt (Weißblech). 
„ 828 Büchsen aus Weißblech; auch Teile von 
solchen. 
„ 843 Brucheisen, Alteisen (Schrott) aus nicht 
schmiedbarem Gusse. 
845 
861 
865 
870 
aus 871 Drabt aus Kupfer oder Kupferlegierungen 
(niit Ausnahme des zementierten Drahtes.) 
Ferner können zollfrei eingeführt werden: 
2. Waren, die zur Verwendung als Viehfutter bestimmt sind, unter den Bedingungen und Maß 
gaben, die ini § 7 des Zolltarifgesetzes ') für die zu Düngezwecken bestimmten verdorbenen Waren 
vorgesehen sind. 
3. Liebesgaben für die Truppen, für das Rote Kreuz und die freiwillige Kriegskrankenpflege. 
4. Die in der Schweiz von den daselbst als Gefangene untergebrachten Deutschen hergestellten 
Waren. 
5. Waren, die zur Verarbeitung auf fette Ole bestimmt sind unter Zollsicherung. 
6. Gerbrinden, auch gemahlen, soweit die Einfuhr für Rechnung einer gemeinnützigen Gesellschaft 
erfolgt, die ausschließlich zur Versorgung der deutschen Volkswirtschaft dient. 
7. Sendungen für Kriegsgefangene oder für in Konzentrationslagern festgehaltene ausländische 
Zivilgefangene. 
8. Roher und gereinigter Branntwein (roher und gereinigter Spiritus (Sprits) in Fässern oder 
Kesselwagen der Tarif-Rr. 178, wenn er von der Deutschen Heeresverwaltung für ihre Rechnung 
aus deni Auslande eingeführt und entweder für eigene Zwecke der Heeres- oder Marineverwal 
tungsbehörden unter den für die steuerfreie Verwendung inländischen Branntweins vorgesehenen 
Bedingungen verbraucht oder an militärtechnische Anstalten und andere in, §29 der Brannt 
weinsteuer-Befreiungsordnung bezeichneten Anstalten zun. Verbrauche nach Maßgabe der Be 
stimmungen in 8830 bis 46 dieser Ordnung abgegeben wird. 
9. Athyläther (Schwefeläther) und Essigäther (Essigsäureäthylester) in Fässern oder Kesselwagen 
der Tarif-Rr. 347 unter denselben Bedingungen wie Branntwein unter 8 mit der Maß 
gabe, daß ihre Verwendung nach den Bestimmungen ini 8 27 der Befreiungsordnung zu 
überwachen ich. 
9 § 7 des Zolltarifgesetzes lautet: Abfälle, welche im Tarif« nicht besonders genannt iind, sowie zerbrochene 
und abgenutzte Gegenstände werden wie die Rohstoffe, von denen sie herstammen, behandelt, wenn sie nur zu denselben 
Zwecken wie die Rohstoffe verwendet werden können oder die Verwendung zu anderen Zwecken nach Anordnung der 
Zollbehörde durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird. Zollpflichtige Abfälle und verdorbene Waren, die zu 
Düngerzwecken bestimmt sind, werden zollfrei geraffen, wenn ihre Verwendung zu anderen Zwecken ausgeschlossen 
erscheint oder nach Anordnung der Zollbehörde durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird. Andere verdorbene 
Waren bleiben zollfrei, wenn sie unter amtlicher Aussicht vernichtet werden. 
2 ) Auch andere Säcke und zwar der bei der Beförderung von Massengütern gebräuchlichen Art aus Ge 
weben von Gespinsten aus pflanzlichen Spinnstoffen sowie aus Geflechten von pflanzlichen Flechtstoffen.
	        

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Rapport Sur L’organisation de L’enseignement Industriel En Allemagne et En Suisse. Impr. Impériale, 1865.
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