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Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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Bibliographic data

fullscreen: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

Monograph

Identifikator:
1009137581
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-42841
Document type:
Monograph
Author:
Repenning, Otto http://d-nb.info/gnd/127834125
Title:
Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote
Place of publication:
Berlin
Publisher:
R. v. Decker's Verlag G. Schenck, Kgl. Hofbuchhändler
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 386 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VI. Die gesetzliche Regelung der Einfuhr
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote
  • Title page
  • Contents
  • I. Allgemeine Vorbemerkungen
  • II. Allgemeine Aus- und Durchfuhrverbote, die in der Zusammenstellung nach dem Statistischen Warenverzeichnis nicht besonders berücksichtigt sind
  • III. Die Aus- und Durchfuhrverbote nach dem Statistischen Warenverzeichnis
  • IV. Besondere Ausnahmen von den Aus- und Durchfuhrverboten
  • V. Anträge und Zentralstellen für Ausfuhrbewilligungen sowie Bemerkungen über die Vorschriften bei der Abfertigung der Sendungen
  • VI. Die gesetzliche Regelung der Einfuhr

Full text

203 
b) A u ermäßigten Sätzen können eingeführt werden 
Waren der Tarifnunimer 
213 zu M 10 für 1 Doppelzentner 
fDie Tarifnummer 213 des Zolltarifs erhält gleichzeitig folgende Fassung: Säfte von Früch 
ten (mit Ausnahme der Weintrauben) und von Pflanzen, nicht äther- oder weingeist 
haltig, mit Zucker oder Sirup versetzt oder mit Zusatz von Zucker oder Sirup eingekocht, 
einschließlich des Schachtelmuses (oder Marmelade) und der pflanzlichen Gallerten (Ge 
lees); Himbeeressig; alle diese Waren auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen.s 
93 
aus 94 Dividivi, Myrobalanen 
384 Gerbstoffauszüge, flüssig 
fest 
zu 
2 für 
2 „ 
4 ,t 
8 .. 
1 Doppelzentner 
1 
1 
1 
sofern die Einfuhr für Rechnung 
einer gemeinnützigen Gesellschaft 
erfolgt, die ausschließlich zur 
'Versorgung der deutschen Volks 
wirtschaft während d. Krieges 
dient. 
aus 180 Wein mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr 20%, der Gewichtsteile zur Kognakbereitung 
unter Überwachung der Verwendung. 
Erleichterungen für die Einfuhr von Fleifch und Fleifchwaren. 
1. Der Absatz 1 des § 12 des Gesetzes betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 
ist außer Kraft gesetzt). Die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches in luftdicht ver 
schlossenen Büchsen und ähnlichen Gefäßen, von Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem 
Fleische hat sich auf die Feststellung einer äußeren guten Beschaffenheit zu beschränken. Die Untersuchung 
ist bei der Einfuhr vorzunehmen. Der Zuführung zu den Untersuchungsstellen bedarf es nicht. 
2. Die Ziffer 1 in Abs. 2a.a. O?) wird dahin abgeändert, daß es der Miteinfuhr des Organs, soweit 
sie durch Gesetz oder durch Beschluß des Bundesrats angeordnet ist, und des natürlichen Zusammenhangs 
dieser Organe mit dem Tierkörper nicht bedarf; ferner daß der Tierkörper bei Rindern, ausschl. der Kälber, 
auch in Viertel zerlegt sein kann. 
3. In Ziffer 2 Abs. 2 a. a. O?) wird der zweite Satz gestrichen. 
4. Soweit nach den vorstehenden, die Einfuhr erleichternden Bestimmungen eine Untersuchung 
des frischen Fleisches nicht in dem Umfang möglich ist, wie sie in den Ausführungsbestimmungen D zum 
Fleischbeschaugesetz vorgeschrieben ist, hat sie nach den allgemein gültigen Grundsätzen der wissenschaft 
lichen Fleischbeschau zu erfolgen. Frisches Fleisch, das danach in gesundheitlicher Beziehung zu Bedenken 
Anlaß gibt, ist, soweit es nicht nach § 18 I. der Ausführungsbestin,mungen v in unschädlicher Weise zu 
beseitigen ist, von der Einfuhr zurückzuweisen. 
5. Unbeschadet der Bestimmung in § 12 Abs. 2 Ziffer l 3 ) darf für das Fett, ausgenommen Speck 
1) § 12 Abs. 1 lautet: „Die Einfuhr von Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, von 
Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleische in das Zollinland ist verboten." 
2 ) § 12 Abs. 2 Ziffer 1 lautet: „Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Tierkörpern, die bei Rind 
vieh, ausschließlich der Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können, eingeführt werden. 
Mit den Tierkörpern müssen Brust- und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter in natür 
lichem Zusammenhange verbunden sein, der Bundesrat ist erinächtigt, diese Vorschrift auf weitere Organe auszudehnen." 
s ) Der 2. Satz in Ziff. 2 Abs. 2 § 12 lautet: „Diese Feststellung (daß nämlich das Fleisch für die Gesundheit 
unschädlich sei) gilt als unausführbar, insbesondere bei Sendungen von Pökelfleisch, sofern das Gewicht einzelner 
Stücke weniger als 4 Kilogramm beträgt; auf Schinken, Speck und Därme findet diese Vorschrift keine Anwendung."
	        

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Zusammenstellung Der Aus- Und Durchfuhrverbote. R. v. Decker’s Verlag G. Schenck, Kgl. Hofbuchhändler, 1917.
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