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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

Metadata: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1009137581
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-42841
Document type:
Monograph
Author:
Repenning, Otto http://d-nb.info/gnd/127834125
Title:
Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote
Place of publication:
Berlin
Publisher:
R. v. Decker's Verlag G. Schenck, Kgl. Hofbuchhändler
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 386 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

I. Kapitel, 
Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. 
ährend „Wissen“ jedes „Bewußt-haben“ eines Gegenstandes ist, 
W ist „Erkenntnis“ das vollkommen klare „Bewußt-haben“ 
eines Gegenstandes und „Erkenntnis-Streben“ jedes Streben, in 
welchem darauf gezielt wird, unklares Wissen um einen Gegenstand 
zu ‚vollkommen klarem Wissen um diesen Gegenstand zu entwickeln. 
„Wissenschaft“ ferner ist jedes Wissen, das jemand kraft seines Wollens, 
aus unklarem Wissen um einen Gegenstand zu klarerem Wissen um 
diesen Gegenstand zu gelangen, gewinnt, ist also ein in Beziehung zu 
besonderer wirkender Bedingung bestimmtes Wissen. „Wissenschaft- 
Streben“ nennen wir jedes Streben, in welchem darauf gezielt wird, 
klareres Wissen um einen bereits unklar gewußten Gegenstand zu er- 
werben. Es gibt aber zahlreiche „Wissenschaft“, die noch keineswegs 
„Erkenntnis“ ist und ein „Wissenschaft-Streben“ muß kein „Erkenntnis- 
Streben“, also kein Streben nach vollkommen klarer Erkenntnis eines 
Gegenstandes sein. Sehr häufig wird also mit dem Worte „Wissen- 
schaft“ das „Wissenschaft-Streben“, ein auf besondere Wissenschaft ge- 
richtetes Unternehmen bezeichnet, ein Sprachgebrauch, der sich nicht 
empfiehlt, weil das Wort „Wissenschaft“ einen besonders „geschaffenen“ 
Wissens-Zustand bezeichnet, keineswegs aber ein besonderes Streben. 
ebensowenig als etwa die Worte „Bürgschaft“, „Bereitschaft“, „Gefolg- 
schaft“, „Beamtenschaft“, „Nachbarschaft“, „Kundschaft“, „Botschaft“, 
„Gemeinschaft“, „Genossenschaft“, „Gesellschaft“, „Herrschaft“ und ähn- 
liche Worte Bezeichnungen eines Strebens darstellen. Alles Tun, mit 
welchem auf „Wissenschaft“ gezielt wird, ist aber ausschließlich 
sogenanntes „inneres Tun“, nämlich „Nachdenken“, und jedes „Wissen- 
schaft-Streben“ ist ein „Nachsinnungs-Streben“ in der später beizulegenden 
Bedeutung. Es unterscheidet sich eben das „Wissenschaft- Streben“ 
vom „Streben nach wissenschaftlicher Lehre“ und vom 
„Forschung-Streben“. „Lehren“ ist jedes „Urteilen“, also „Ge- 
danken ausdrücken“, mit welchen darauf gezielt wird, anderen Seelen 
besonderes Wissen als Bedingung besonderen Könnens zu- 
gehörig zu machen, „Lehre“ ist also ein in besonderer Absicht ge- 
fälltes Urteil, ist „Gedankenausdruck“, nicht „Gedanke“, „wissen- 
schaftliche Lehre“ ist im Besonderem eine Lehre als Ausdruck 
von „Wissenschaft“. „Forschen“ ist jedes Tun, mit welchem darauf 
gezielt wird, überhaupt erst ein Wissen um besondere Gegenstände zu 
gewinnen, also bisher nicht gewußte Gegenstände zur „Gegebenheit“, 
Sander, Allg, Gesellschaftslehre. 71
	        

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10 Jahre Wiederaufbau. Wirtschaftszeitungs-Verlags-Ges. M.B.H., 1928.
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