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Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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Bibliographic data

fullscreen: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

Monograph

Identifikator:
1009137581
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-42841
Document type:
Monograph
Author:
Repenning, Otto http://d-nb.info/gnd/127834125
Title:
Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote
Place of publication:
Berlin
Publisher:
R. v. Decker's Verlag G. Schenck, Kgl. Hofbuchhändler
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 386 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote
  • Title page
  • Contents
  • I. Allgemeine Vorbemerkungen
  • II. Allgemeine Aus- und Durchfuhrverbote, die in der Zusammenstellung nach dem Statistischen Warenverzeichnis nicht besonders berücksichtigt sind
  • III. Die Aus- und Durchfuhrverbote nach dem Statistischen Warenverzeichnis
  • IV. Besondere Ausnahmen von den Aus- und Durchfuhrverboten
  • V. Anträge und Zentralstellen für Ausfuhrbewilligungen sowie Bemerkungen über die Vorschriften bei der Abfertigung der Sendungen
  • VI. Die gesetzliche Regelung der Einfuhr

Full text

Der Übergang Europas von der bedingten zur 
unbedingten Meistbegünstigung, der sich seit dem 
Jahre 1860 vollzogen hat, hat die Amerikaner voll 
ständig unberührt gelassen. 
Die Union war und ist eine Anhängerin der 
Reziprozität. Was sie an unbedingten Meist 
begünstigungsverträgen abgeschlossen hat, 
sind meistenteils einseitige unbedingte Ver 
träge, d.h. die Amerikaner können alle Konzessionen 
ihrer Gegenkontrahenten ohne weiteres in Anspruch 
nehmen, während dem anderen Vertragsteil das 
gleiche Recht vorenthalten wird. Beiderseits 
unbedingte Meistbegünstigungsverträge hat sie 
unseres Wissens nur drei geschlossen. Der wich 
tigste war der mit der Schweiz aus dem Jahre 
1850; und den hat sie gekündigt. Der mit dem 
Orange-Freistaat ist gegenstandslos geworden. 
Als letzter hat heute nur mehr Geltung der Vertrag 
mit Serbien vom Jahre 1882. Sonst schließt die 
Union, wie schon bemerkt, immer nur Verträge 
mit der Reziprozitätsklausel. 
Gelegentlich des Konfliktes zwischen der 
Schweiz und der Union über den Handelsvertrag 
vom Jahre 1850 gab Staatssekretär Hay die Er 
klärung ab, daß die Artikel VIII—XII des ge 
dachten Vertrages, welche die unbedingte Meist 
begünstigung stipulierten, als eine Ausnahme von 
der sonst einheitlichen Politik der Vereinigten 
Staaten zu betrachten und deshalb außer Kraft zu 
setzen seien. Im Hinblick auf diese klare Stellung 
nahme und die ganze Vergangenheit der Union 
halten wir es für prinzipiell ausgeschlossen, 
daß die Union sich zur Eingehung eines bei 
derseitig unbedingten Meistbegünstigungs 
vertrages mit uns versteht. 
2. Ein glatter Meistbegünstigungs vertrag 
zwischen Deutschland und der Union würde dem 
Prinzip der Billigkeit kaum entsprechen. Wir 
würden den Amerikanern unverhältnismäßig mehr 
gewähren, als diese uns zugestehen würden. 
Deutschland war im letzten Jahrzehnt des 
abgelaufenen Jahrhunderts der Tarifvertragsstaat 
der Welt; es wird diese Stellung auch im ersten 
und zweiten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts inne 
haben. Kein Staat negotiiert so viele Tarifver 
träge, macht von seinem autonomen Tarif so 
große, so viele und so vielerlei Konzessionen als 
Deutschland. 
Auf der anderen Seite gibt es kein Land der 
Welt, das eine grundsätzlichere Absperrungspolitik 
verfolgt als die Union, keines, welches sich für 
Abschläge am autonomen Tarif weniger begeistert 
wie diese. 
Hier das Prinzip der Tarifvertragspolitik, — 
dort das Prinzip eines bis zur Prohibition gestei 
gerten Protektionismus.
	        

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Denkschrift Betreffend Die Neuregelung Der Handelspolitischen Beziehungen Deutschlands Zu Den Vereinigten Staaten von Amerika. [Mitteleuropäischer Wirtschaftsverein in Deutschland], 1905.
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