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Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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Bibliographic data

fullscreen: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

Monograph

Identifikator:
1009137581
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-42841
Document type:
Monograph
Author:
Repenning, Otto http://d-nb.info/gnd/127834125
Title:
Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote
Place of publication:
Berlin
Publisher:
R. v. Decker's Verlag G. Schenck, Kgl. Hofbuchhändler
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 386 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Die Aus- und Durchfuhrverbote nach dem Statistischen Warenverzeichnis
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote
  • Title page
  • Contents
  • I. Allgemeine Vorbemerkungen
  • II. Allgemeine Aus- und Durchfuhrverbote, die in der Zusammenstellung nach dem Statistischen Warenverzeichnis nicht besonders berücksichtigt sind
  • III. Die Aus- und Durchfuhrverbote nach dem Statistischen Warenverzeichnis
  • IV. Besondere Ausnahmen von den Aus- und Durchfuhrverboten
  • V. Anträge und Zentralstellen für Ausfuhrbewilligungen sowie Bemerkungen über die Vorschriften bei der Abfertigung der Sendungen
  • VI. Die gesetzliche Regelung der Einfuhr

Full text

— 65 -* 
stellen befugt, bei der Ausfuhr einen Betrag in bar oder in Wertpapieren usw. hinterlegen zu lassen, der 
dem ungefähren Wert der Säcke entspricht, und zurückzuerstatten ist, sobald die Sacke vom Ausland wieder 
eingehen. Der Durchschnittswert eines Sackes wird ohne Rücksicht auf die Größe mit M 3,— angenom 
men. Dieselben Bestimmungen gelten für Säcke, die leer ausgeführt werden und in befülltem Zustande 
in das Zollgebiet zurückgebracht werden. Sofern die bedingsweise hinausgelassenen Säcke nicht inner 
halb der zugelassenen Frist wieder eingeführt sind, verfällt die Sicherheitsleistung der Staatskasse und 
außerdem hat der Ausführende eine Bestrafung nach §134 ff. des Vereinszollgesetzes wegen Konter 
bande zu gewärtigen. Säcke im Besitze von Ausländern, die befüllt oder leer eingehen und leer bezw. 
befüllt wieder ausgeführt werden sollen, sind von den Grenzeingangsämtern im Vormerkverkehr ohne 
Hinterlegung einer entsprechenden Sicherheitsleistung abzufertigen. Im allgemeinen wird die Buch 
kontrolle genügen, doch ist es dem Ermessen der zuständigen Amtsstellen anheim gegeben, auch das 
Anbringen von Erkennungszeichen auf den Säcken zur Kontrolle der Wiederausfuhr zu verlangen. 
2. Die von den Aus- und Durchfuhrverboten nicht betroffenen Waren sind auch dann vom Ver 
bot ausgenommen, wenn sie mit Näharbeit oder aufgenähter Arbeit versehen oder geklebt sind, z. B. 
Spitzen in Form von Kragen, Rüschen, Halskrausen. 
Die Freigabe beschlagnahmter Gegenstände ist beim Königl. Preuß. Kriegsministerium (Kriegs 
amt) zu beantragen. 
Gewebe aus Seide in Verbindung mit Wolle oder Kunstwolle unterliegen dem Verbot. 
Als „Gewebe, teilweise aus Seide" gelten hinsichtlich der Verbote nur solche, deren Kette oder Ein 
schlag ganz aus Seide besteht. Als „Sammet, teilweise aus Seide" ist auch solcher Sammet anzusehen, 
dessen Polkette ganz aus Seide besteht (in der Regel besteht die Polkette, also der den eigentlichen Sammet 
bildende Stoff, aus Seide und ist bei der Untersuchung nicht eigentlich als Kette erkenntlich, sondern als 
aufstehender Flor, während die nur zur Bindung dienende Grundkette gewöhnlich als Kette angesprochen 
wird). 
Bei Kleidern, Putzwaren und sonstigen genähten Gegenständen aus Unterabschnitt H bleiben Aus 
fütterungen mit Gespinstwaren, Säume, Schnüre, Gurte hinsichtlich der Beurteilung der Ausfuhrfreiheit 
außer Betracht. 
3. Glühstrümpfe, nicht ausgeglühte, der Ausfuhrnummer 500 b unterliegen ebenso wie ausge 
glühte der Nr. 371 dem Verbote. 
Repe n ning, Aus- und Durchfuhrverbote. 
5
	        

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Zusammenstellung Der Aus- Und Durchfuhrverbote. R. v. Decker’s Verlag G. Schenck, Kgl. Hofbuchhändler, 1917.
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