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Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Bibliographic data

fullscreen: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

Monograph

Identifikator:
1009139274
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23341
Document type:
Monograph
Title:
Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges
Place of publication:
[Bochum]
Publisher:
[Verband der Bergarbeiter Deutschlands]
Year of publication:
1919
Scope:
1 Online-Ressource (383 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges
  • Title page
  • Contents

Full text

121 
beamten beigefügten Verträge zeigen, lassen sie die nötige Klarheit 
nicht vermissen. Vor allem steht auch in ihnen, daß der Angeworbene 
zum Bergbau herangezogen wird. Härten zeigen sie in keiner Weise. 
In vielen Verträgen sind außer den Anwerbungsbedingungen besondere 
Arbeitsbestimmungen nicht enthalten und es gilt für die Ausländer im 
übrigen wie für die freien Arbeiter die Arbeitsordnung. 
Die soziale Versicherung der fremden Arbeiter wird in der gleichen 
Weise wie bei den freien Bergarbeitern gehandhabt. Sie sind mit Aus 
nahme der ans Zeche Glückaussegen den Anforderungen des Knapp 
schaftsstatuts nicht entsprechenden Arbeiter, die bei der Tiefbauberufs 
genossenschaft angemeldet sind, gegen Unfall bei der Knappschafts 
berufsgenossenschaft versichert. Soweit es der gesundheitliche Zustand 
gestattet, sind sie Mitglieder der Kranken- und Pensionskasse des 
Knappschaftsvereins. Diejenigen Leute, die den Ausnahmebestim 
mungen der Knappschaft nicht entsprechen, werden nur unter Befreiung 
von der Krankenversicherungspflicht beschäftigt, d. h., bei etwa vorkom 
menden Krankheitsfällen trägt der Armenverband oder, wie in den 
meisten Fällen geschieht, die Zeche die Kosten des Heilverfahrens. 
Eine Zeche hat diesen Teil der Ausländer durch eine Mittelsperson 
bei der Ortskrankenkasse versichert. 
Die Kriegsgefangenen müssen nach den Vorschriften der Militär 
behörde unter Tage arbeiten, soweit sie vom Arzt als tauglich dazu er 
klärt sind. Weigern sie sich und tritt trotz Anwendung der Haftstrafe 
keine Aenderung ein, so werden sie wieder abtransportiert. Von einer 
zwangsweisen Anhaltung der Kriegsgefangenen zur Arbeit kann keine 
Rede sein. Ebensowenig wird den russisch-polnischen Arbeitern, die 
nicht unter Tage arbeiten wollen, gegenüber ein Zwang zur Einfahrt 
ausgeübt. Soweit es tunlich ist, werden diejenigen Arbeiter, welche 
nicht in der Grube arbeiten wollen, über Tage beschäftigt. Jedoch 
macht sich in der letzten Zeit, nachdem die Furcht vor dem ungewohnten 
unterirdischen Betrieb überwunden ist, bemerkbar, daß zahlreiche Ar 
beiter die Grubenarbeit der Tagesbeschüftigung der kürzeren Arbeits 
zeit und des höheren Verdienstes wegen vorziehen. 
Biele Bergrevierbeamte versprechen sich von der Maßnahme Vor 
teil, daß den russisch-polnischen Arbeitern allgemein erlaubt würde, 
ihre Familien nachkommen zu lassen; manche Zechen wollen gute Er 
fahrungen damit gemacht haben. Wenn auch dieser Vorschlag nicht 
zurückzuweisen ist, so liegt doch u. E. der Hauptgrund zu der öfter her 
vorgetretenen Unlust, im hiesigen Bezirk zu bleiben, in den von der Re 
gierung angeordneten Wzügen vom Lohn für den Unterhalt der in der 
Heimat zurückgebliebenen Angehörigen. Wir erblicken in der Art und 
Weise, wie heute die Familienunterstützung prozentual vom Lohn er 
hoben wird, eine Härte. In der Tat verbleiben verschiedenen Leuten nach 
Abzug dieser Summe und des Betrags für die Beköstigung und Unter 
kunft nicht mehr viel für die persönlichen Bedürfnisse übrig. Daß die
	        

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Frankreichs Bank- Und Finanzwirtschaft Im Kriege. Verlag von Gustav Fischer, 1917.
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