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Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Bibliographic data

fullscreen: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

Monograph

Identifikator:
1009139274
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23341
Document type:
Monograph
Title:
Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges
Place of publication:
[Bochum]
Publisher:
[Verband der Bergarbeiter Deutschlands]
Year of publication:
1919
Scope:
1 Online-Ressource (383 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges
  • Title page
  • Contents

Full text

— 286 — 
Tod Folge eines entschädigungspflichtigen Unfalles ist. Die Rente ist 
voll zu zahlen. 
12. Der 8 1642 ist zu streichen. 
13. Im § 1547 ersuchen wir im letzten Absatz die Worte 
„binnen drei Monate" zu streichen und durch die Worte „binnen 
20 Wochen" zu ersetzen. 
Ferner bitten wir alle Paragraphen der Reichsvers.-Ordn., die 
mit den in unserer Eingabe angegebenen in Verbindung stehen, 
dem Sinne unserer Anträge gemäß zu ändern. 
Begründung. 
Der 8 173 der R.-V.-O. soll Personen, die infolge von chro 
nischen Krankheiten, Gebrechen oder Alter nicht mehr ihre be 
rufliche Tätigkeit voll ausüben können, das Recht geben, einen 
Antrag auf Befreiung der Versicherungspslicht zu stellen, da sonst 
für sie die Gefahr bestünde, daß Arbeitgeber sie nicht beschäftigen 
würden, weil von ihnen, wenn sie Mitglieder der Krankenkasse 
würden, eine Schädigung derselben befürchtet wird. Dieser Pa 
ragraph sollte also dazu dienen, chronisch Kranken sowie mit Ge 
brechen Behafteten die Arbeitsannahme zu erleichtern. Im 
rheinisch-westfälischen Industriegebiet ist es aber soweit gekommen, 
daß der 8 173 dazu dient, sogar an vollerwerbsfähige Hauer, die 
mit irgend einem Fehler behaftet sind, der sie aber nicht daran 
hindert, die gleiche Arbeit wie ihre Kameraden zu leisten, das 
Ansinnen zu stellen, sich von der Versicherungspflicht befreien zu 
lassen. Um Arbeit zu erhalten, gehen sie auch darauf ein, und 
bei vorkommenden Krankheiten, die auch den robustesten Men 
schen einmal heimsuchen können, ist die Gemeinde, welche die Fa 
milie dann zu unterhalten hat, die Geschädigte. 
Zahlreiche Prozesse, die zum Teil zu Gunsten derjenigen 
Personen entschieden wurden, die man zwingen wollte, sich von 
der Versicherungspflicht befreien zu lassen, da man ihnen sonst 
die Arbeit verweigerte, beweisen, daß eine Abänderung des 
Paragraphen 173 zum Schutze der Arbeiterschaft hochnötig ist. 
Ein Arbeiter kann 40 Prozent, ja sogar noch mehr erwerbs 
unfähig, dabei aber körperlich gesund sein, man denke nur dabei 
an die Bergarbeiter, die heute in den Gruben Hauerarbeiten 
verrichten, trotzdem sie nur ein Auge haben oder ihnen ver 
schiedene Finger fehlen. 
Wir führen hier einen Fall von den vielen an, wo sich ein 
Bergarbeiter im Rechtswege gegen seine Befreiung von der Kran 
kenversicherungspflicht zur Wehr setzen mußte: 
Der Bergmann Fl. aus Unna erlitt auf dem Heimwege von 
der Mittagsschicht in der Nacht zum 1. Mai 1914 einen Unter- 
schenkelbruch und eine schwere Knieverletzung, woran er längere 
Zeit krank feiern mußte. Als er wieder soweit hergestellt war, 
um die Werksarbeit aufzunehmen, mußte er sich erst — auf 
seinen Wunsch selbstverständlich — von der Krankenversicherung
	        

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Die Nationalökonomie in Frankreich. Verlag von Ferdinand Enke, 1910.
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