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Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

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Bibliographic data

fullscreen: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

Monograph

Identifikator:
1024749657
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-52880
Document type:
Monograph
Title:
Der Pommersche Landbund
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Vorstand des Deutschen Landarbeiter-Verbandes
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (72 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die Pommern-Konferenz des Deutschen Landarbeiter-Verbandes
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
  • Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)
  • Title page
  • Contents
  • Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes und der Einkommensverteilung
  • Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen lebens im ganzen
  • Index

Full text

659) Das Kredit⸗ und Wucherrecht von 1300 -1850. 201 
hätten allein nicht vermocht, die Dinge in eine so wesentlich andere Bahn als im 
Altertum zu überführen. 
Der Rechtszustand Westeuropas, wie er sich von etwa 1600 bis gegen 1850 
im allgemeinen gestaltete, war folgender: nicht mehr bloß das auf Grundeigentum 
bafierte Darlehen, der Rentenkauf, wurde erlaubt, sondern das reine Darlehen gegen 
Zins schlechtweg. Als verbotener und zu bestrafender Wucher galt nicht mehr das 
Zinsennehmen an sich, sondern nur der Zins, welcher das gesetzlich erlaubte Zins— 
maximum überschritt, und die Darlehens- und Kreditgeschäfte, welche die persöünlichen 
Schranken und die rechtlichen Bedingungen, welche jedem einzelnen Kreditgeschäft gefetzt 
waren, verletzten. Das erlaubte Zinsmaximum war 14285 für den Rentenkauf 7—1000, 
von 1468 au für die Montes pietatis 8S—150,0, 1476 für den kaufmännischen Dar— 
lehensvertrag (sogenannten contractus trinus) 59/0, 1580 für die sogenannten Wieder— 
— 
land 530/0, 1714 in England 39/0, in Hsterreich 1751 35—60/0, 1794 im preußischen 
Landrecht 50/0 für Hypotheken und alle gewöhnlichen Darlehen, 69/0 für Kaufleute, 8 970 
für Juden. Meist waren für kurze und lange Darlehen, für das Pfandleihgeschäft, für 
kaufmännische Zinsen, für Hypothekengeschäfte die Säte besonders normiert. Manche 
voreilige Herabsetzungen hatle man da und dort nach wenigen Jahren wieder erhöhen 
müssen. Fur die verschiedenen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kreise bestand meist 
ein besonderes Kreditrecht. Den Gutsbesitzern und Bauern war durch das bestehende 
Lehensrecht, die gutsherrliche Verfassung jede Verschuldung erschwert, resp. an gewisse 
Bedingungen geknüpft; Beamte und Offiziere sowie alle Militärpersonen durften meist 
Schulden nur mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten machen; für Prinzen, Studenten, öffent⸗ 
liche Korporationen bestanden erschwerende oder verbietende Satzungen; das Maß von Kredit, 
das Verleger und Faktoren an Heimarbeiter geben durften, war vielfach mit Recht ganz 
— 
von sich abhängig zu machen. Wechselschulden durften nur Kaufleute machen. Juden, 
Pfandverleiher und ähnliche Personen standen unter relativ strengen Kontrollen, die 
Bankiers und die Banken waren meist staatlich konzessioniert und durch Statut und 
Privileg an bestimmte Geschäfste und Geschäftsbedingungen gebunden. Jede einzelne 
Art der erlaubten Kreditgeschäfte war im positiven Recht nach und nach genau fixiert 
worden und war in dieser rechtlichen Fixierung, im Hypotheken-, Depositen-, Wechsel-, 
Notenrecht, im Recht der Krediturkunden, der Inhaber- und Wertpapiere zugleich mit 
den Schranken umgeben worden, welche der Mißbrauch als notwendig und heilsam an die 
Hand gab. Ich erwähne z. B. die gewöhnlichen Bestimmungen über das Darlehensgeschäft, 
das als wucherisch, also strafbar galt, wenn weniger Kapital gegeben als verschrieben 
wurde, wenn hohe Provistonen abgerechnet, wenn Waren übermaäͤßig hoch angerechnet, 
Geschenke und Dienstleistungen von Schuldnern gefordert waren. 
Will man dieses Kreditrecht richtig beurteilen, so muß man sich zuerst erinnern, 
daß richtig gegriffene Preistaxen, wie wir oben (II S. 118ff.) gezeigt haben, zumal für 
gewisse wirtschaftliche Kulturstufen, ihre großen Vorzüge haben. Man muß zugleich 
m Auge haben, daß in solcher Zeit diese Ordnung des Kreditrechts einen weitgehenden 
Schutz der Ärmeren gegen die ohnedies vorhandene Übermacht der Reicheren im Sinne 
Frledrichs des Großen war. Man muß hauptsächlich sich erinnern, daß in der ganzen 
Zeit von 1300 —1830 die zwei ganz verschiedenen Arten von Kreditgeschäften, auf die 
wir schon hinwiesen, noch gleichmäßig nebeneinander standen. Die eine Art hat über— 
wiegend günstige, die andere überwiegend ungünstige Folgen. Von allem Kreditnehmen 
und ⸗geben in kaufmännischen, sowie überhaupt in Kreisen, die wirtschaftlich rechnen 
gelernt haben, können wir im Durchschnitt annehmen, daß der Kredit günstig wirke; 
auch Darlehen aus momentaner Not, zu konsumtiven Zwecken werden mit, UÜberlegung und 
Nutzen von solchen gemacht werden können; die Kreditgeber dieser Kreise sind ihrer 
Stellung und Gesittung nach überwiegend anständige Leute, die, wenn sie sich nicht 
selbst schädigen wollen, ihre Kreditkunden im ganzen reell bedienen müssen. Anders 
aber liegen die Verhällnisse meist in den Anfängen der Kreditentwickelung, und bis auf
	        

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Verkehr, Handel Und Geldwesen. Wert Und Preis. Kapital Und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung. Duncker & Humblot, 1904.
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